Regelung des Gemeingebrauchs
Der Gemeingebrauch ist in den §§ 32 ff. des Nds. Wassergesetzes (NWG) geregelt.
Gemeingebrauch bedeutet die Befugnis eines jeden, die natürlich fließenden Gewässer ohne besondere behördliche oder private Zulassung und unentgeltlich für bestimmte Zwecke nutzen zu können, soweit nicht Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümergebrauch anderer nicht beeinträchtigt werden. Mögliche Benutzungen sind Baden, Tauchen, Waschen, Tränken und Waschen von Vieh, Schöpfen mit Handgefäßen, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne Eigenantrieb.
Die Regelung des Gemeingebrauchs kann aus bestimmten Gründen (Ordnung des Wasserhaushalts, des Verkehrs, der Gefahrenabwehr, der Sicherstellung der Erholung oder der Erhaltung von Natur und Landschaft) erforderlich sein.
Stadt Wilhelmshaven
Amt für Umwelt- und Klimaschutz
Wasserwirtschaft, Küsten- und Bodenschutz
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Gebäude B
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