Stadt Wilhelmshaven

Regelung des Gemeingebrauchs

Der Gemeingebrauch ist in den §§ 32 ff. des Nds. Wassergesetzes (NWG) geregelt.
Gemeingebrauch bedeutet die Befugnis eines jeden, die natürlich fließenden Gewässer ohne besondere behördliche oder private Zulassung und unentgeltlich für bestimmte Zwecke nutzen zu können, soweit nicht Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümergebrauch anderer nicht beeinträchtigt werden. Mögliche Benutzungen sind Baden, Tauchen, Waschen, Tränken und Waschen von Vieh, Schöpfen mit Handgefäßen, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne Eigenantrieb.

Die Regelung des Gemeingebrauchs kann aus bestimmten Gründen (Ordnung des Wasserhaushalts, des Verkehrs, der Gefahrenabwehr, der Sicherstellung der Erholung oder der Erhaltung von Natur und Landschaft) erforderlich sein.

Stadt Wilhelmshaven

Amt für Umwelt- und Klimaschutz
Wasserwirtschaft, Küsten- und Bodenschutz

Freiligrathstraße 420
26386 Wilhelmshaven

Gebäude B

Ingmar Ricklefs

Tel. (0 44 21) 16 - 25 63
Fax (0 44 21) 16 - 41 25 63

Gebäude B
Raum 124 (EG)

Zuständigkeit:

  • Gewässeraufsicht
  • wassergefährdende Stoffe
  • wasser- und deichrechtliche Genehmigungen

N.N.

Tel. 04421 16-2545

Gebäude B
Erdgeschoss, Zi. 126

Zuständigkeit:

  • Wassergefährdende Stoffe
  • Kleinkläranlagen
  • Abwasserabgabe
  • Auskünfte nach Umweltinformationsgesetz

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