Stadt Wilhelmshaven

Gewässerbenutzungen

Eine Erlaubnis nach § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ist für folgende Gewässerbenutzungen erforderlich:

  • das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
  • das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
  • das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern,soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
  • das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
  • das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser,
  • das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind und
  • sonstige Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der  Wasserbeschaffenheit herbeizuführen

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gewässerbenutzung, zur Erlangung einer besonders geschützten Rechtsstellung, in einem förmlichen Verwaltungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung, durch gehobene Erlaubnis oder durch Bewilligung zugelassen werden.

Grundsätzlich erlaubnisfrei sind Benutzungen ...

  • von oberirdischen Gewässern ...
    • im Rahmen des Gemeingebrauches (§ 25 WHG i. V. m. § 32 NWG)
    • im Rahmen des Eigentümergebrauches (§ 26 WHG)
    • zu Zwecken der Fischerei (§ 25 WHG i. V. m. 35 Abs. 1 NWG)
    • bestimmte Nutzungen von Küstengewässern (§ 43 WHG i. V. m. § 80 NWG)
  • von Grundwasser ... (§ 46 WHG i. V. m. § 86 NWG)
    • für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs
    • in geringen Mengen (bis 10 m³ pro Tag) für den Gartenbau oder zu einem vorübergehenden Zweck (z.B. Grundwasserabsenkung bei kleineren Baumaßnahmen)
    • zur gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke

Formulare

Nachfolgende Antragsformulare stehen Ihnen für die Beantragung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Verfügung:

Zu Ihrer weiteren Information stehen folgende Merkblätter zur Verfügung:

Hinweis:
Das Bohren von Grundwasserbrunnen (Erdaufschluss) ist der unteren Wasserbehörde gemäß § 49 WHG mindestens einen Monat vorher anzuzeigen.

Erdwärmesonden

Auch die Errichtung und der Betrieb von Erwärmesonden ist der unteren Wasserbehörde anzuzeigen.

Da das Stadtgebiet Wilhelmhaven im Hinblick auf das Zulassungsverfahren für Erdwärmesonden in die Flächenkategorie "bedingt zulässiges Gebiet" eingestuft ist, wird die Anzeige in der Regel als wasserrechtlicher Antrag gewertet.

Durch Einreichung des Formulares ist die bei Bohrungen zur Errichtung von Erwärmesonden nach § 49 WHG bestehende wasserrechtliche Anzeigepflicht erfüllt.
Parallel und zusätzlich hierzu sind Bohrungen allgemein über eine Anzeige beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie  (LBEG) bekannt zu geben.

Die erforderlichen Anzeigeformulare und die allgemeinen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Erwärmesonden entnehmen Sie bitte dem nebenstehenden Leitfaden Erdwärmenutzung in Niedersachsen. Dieser Leitfaden erläutert darüber hinaus fachliche Grundlagen und das Zulassungverfahren bei den unteren Wasserbehörden.

Weitere Informationen zum Thema Nutzung von Geothermie/Erdwärme finden Sie hier.

Stadt Wilhelmshaven

Amt für Umwelt- und Klimaschutz
Wasserwirtschaft, Küsten- und Bodenschutz

Freiligrathstraße 420
26386 Wilhelmshaven

Gebäude B

Ingmar Ricklefs

Tel. (0 44 21) 16 - 25 63
Fax (0 44 21) 16 - 41 25 63

Gebäude B
Raum 124 (EG)

Zuständigkeit:

  • Gewässeraufsicht
  • wassergefährdende Stoffe
  • wasser- und deichrechtliche Genehmigungen

N.N.

Tel. 04421 16-2545

Gebäude B
Erdgeschoss, Zi. 126

Zuständigkeit:

  • Wassergefährdende Stoffe
  • Kleinkläranlagen
  • Abwasserabgabe
  • Auskünfte nach Umweltinformationsgesetz

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