Stadt Wilhelmshaven

17. April 2020

Verfügung zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Stadt Wilhelmshaven

Veröffentlichung in der Wilhelmshavener Zeitung am 18. April 2020

Gem. § 28 Abs. 1 S. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20.07.2000 (BGBl. 1045) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit §§ 3 Ziffer 7, 11 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17.04.2020 (Nds. GVBl. S. 74) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

Gem. der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektion mit dem Corona-Virus vom 17.04.2020 gelten für die unter § 3 Ziffer 7 benannten Verkaufsstellen, Geschäfte, Betriebe und Einrichtungen folgende weitergehende Anordnungen im Sinne von § 11 der o.g. Verordnung:

  1. Für den Ausgabe- und Kassenbereich und vor Theken gilt, dass durch Markierungen auf dem Fußboden in der Warteschlange Abstände von mindestens 1,50 m zwischen den Kunden gewährleistet werden. Auf der gesamten Verkaufsfläche sind Ansammlungen von Kunden, welche die angegebenen Mindestabstände nicht einhalten, zu unterbinden. Dieses gilt auch für alle weiteren zum Betrieb gehörenden Flächen. Der jeweilige Betrieb hat Personen zu benennen und zu beauftragen, die während der gesamten Ladenöffnungszeit die Einhaltung dieser Auflage kontrollieren.
  2. Je 25 qm Verkaufsfläche darf nur maximal eine Kundin oder ein Kunde im Verkaufsraum eingelassen werden; maximal dürfen sich jedoch nicht mehr als 200 Kunden dort befinden. Verlassen Kunden den Verkaufsraum, dürfen in gleicher Zahl Kunden eingelassen werden.
    Verkaufsstellen, Geschäfte, Betriebe und Einrichtungen, welche über Einkaufswagen, Einkaufskörbe oder Transportwagen verfügen, haben zu veranlassen, dass jede Kundin und jeder Kunde eine Einkaufshilfe (alternativ Kinderwagen bzw. Rollator etc.) zu benutzen hat. Diese sind regelmäßig zu desinfizieren. Die Zahl der verfügbaren Einkaufshilfen ist auf die maximale Kundenzahl zu begrenzen. Alle Maßnahmen sind durch die Verkaufsstellen, Geschäfte, Betriebe und Einrichtungen zu organisieren.
    Es dürfen nur Waren in einem haushaltsüblichen Umfang an eine Person abgegeben werden.
  3. Die Kassen- und Verkaufstresen sind regelmäßig zu reinigen; gleiches gilt für evtl. vorhandene Umkleidekabinen oder andere Gegenstände, mit denen Kunden regelmäßig in Kontakt kommen.
  4. Für Verkaufsstellen, Geschäfte, Betriebe und Einrichtungen, die zulässigerweise für den Kundenverkehr geöffnete Toiletten vorhalten, gilt, dass diese stündlich zu desinfizieren sind. Dieses ist nachprüfbar zu dokumentieren. 
  5. Die Anordnung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung. 
  6. Diese Allgemeinverfügung tritt am 20.04.2020 in Kraft und mit Ablauf des 06.05.2020 außer Kraft.

Die vollständige Allgemeinverfügung mit Begründung und weiteren Hinweisen kann bei der Stadt Wilhelmshaven, Fachbereich Gesundheitsamt, Gökerstr. 68, 1. Etage in der Anmeldung, 26384 Wilhelmshaven, während der Öffnungszeiten Montag bis Freitag: 08.30 - 12.30 Uhr sowie nach Vereinbarung eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden.

Wilhelmshaven, 17.04.2020

Feist
Oberbürgermeister

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