80. Änderung des Flächennutzungsplanes 1973 - Tammhausen
Bebauungsplan Nr. 192 – Tammhausen –
1. 80. Änderung des Flächennutzungsplanes 1973 - Tammhausen -
Mit Verfügung vom 20.05.2020 (Az.: ARL WE 21-21101-05000/80) hat das Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems die 80. Änderung des Flächennutzungsplanes 1973 der Stadt Wilhelmshaven genehmigt.
Mit dieser Bekanntmachung wird die 80. Änderung des Flächennutzungsplanes 1973 wirksam.
2. Bebauungsplan Nr. 192 – Tammhausen –
Der Rat der Stadt Wilhelmshaven hat in seiner Sitzung am 20.11.2019 den Bebauungsplan Nr. 192 – Tammhausen – mit Begründung (einschließlich Umweltbericht) in der Fassung vom 21.10.2019 als Satzung beschlossen.
Mit dieser Bekanntmachung wird der Bebauungsplan Nr. 192 - Tammhausen - rechtsverbindlich.
Die 80. Änderung des Flächennutzungsplanes 1973 und der Bebauungsplan Nr.192 einschließlich Begründungen (mit Umweltberichten) können im Technischen Rathaus, Rathausplatz 9, Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung, Zimmer 7.17, während der Dienststunden von Montag bis Donnerstag von 8.30 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 15.30 Uhr und Freitag von 8.30 bis 12.30 Uhr von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt der Flächennutzungsplanänderung und des Bebauungsplans Auskunft verlangen. Das Technische Rathaus ist bis auf weiteres für Besucher geschlossen. Melden Sie sich bitte für eine Terminabsprache telefonisch unter 04421-16-2630 oder per E-Mail unter britta.dirks@wilhelmshaven.de.
Gleichzeitig werden die o.g. Unterlagen ins Internet eingestellt und sind über www.wilhelmshaven.de/Stadtverwaltung/Bauleitplanung oder über das zentrale Internetportal des Landes uvp.niedersachsen.de/kartendienste zugänglich.
- Bebauungsplan Nr. 192 - Tammhausen
- Begründung und Umweltbericht
- Zusammenfassende Erklärung gem. § 10 (4) BauGB (Baugesetzbuch)
Mit dieser Bekanntmachung wird die Neufassung des Flächennutzungsplans der Stadt Wilhelmshaven gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB wirksam.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für durch Bebauungspläne eintretende Vermögensnachteile sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Vorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Verordnungen, Erlasse, Normen und DIN-Vorschriften usw.) können bei der Stadt Wilhelmshaven, im Technischen Rathaus, Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung in der 7. Etage, Rathausplatz 9, eingesehen werden.