Stadt Wilhelmshaven

Küstenschutz

Die Aufgaben des Küstenschutzes in der Stadt Wilhelmshaven werden von den Deichbehörden in Zusammenarbeit mit den „Trägern der Deicherhaltung“ wahrgenommen. Die Stadt Wilhelmshaven liegt vollständig in dem durch Deiche vor Sturmfluten geschützten Gebiet. Bau und Erhaltung der Deiche ist eine existentielle Aufgabe für die Küstenbewohner, die sich hierfür in Deichverbänden organisiert haben. Für den größten Teil der Deiche in Wilhelmshaven ist der III. Oldenburgische Deichband mit Sitz in Jever zuständiger Träger der Deicherhaltung, soweit es sich nicht um Deiche des Bundes (in Wilhelmshaven der Marinestützpunkt) handelt. Für den Deichabschnitt im Marinestützpunkt ist die Bundesrepublik Deutschland Träger der Deicherhaltung; und der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) zuständige Deichbehörde.

Die Unteren Deichbehörden haben in enger Zusammenarbeit mit dem Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) als technische Fachstellen die Träger der Deicherhaltung bei der Erfüllung dieser Aufgabe zu überwachen und die notwendigen Regelungen für die Sicherstellung der Deichverteidigung zu treffen.

Um mögliche Beeinträchtigungen der Deiche und ihrer Schutzfunktion sowie der Möglichkeiten zur Deichverteidigung im Sturmflutfall von vornherein auszuschließen, sind alle Nutzungen und Benutzungen des Deiches, insbesondere die Errichtung von baulichen Anlagen auf dem Deich, im seeseitigen Deichvorland und auch in einer bis zu 50m breiten Schutzzone landseitig des Deiches durch das Niedersächsische Deichgesetz (NDG) grundsätzlich verboten. Verstöße gegen diese Verbotsbestimmungen können als Ordnungswidrigkeiten durch Bußgelder geahndet werden.

Nur in ganz besonders begründeten Fällen kann durch die zuständige Deichbehörde eine Befreiung von den Verbotsbestimmungen erteilt werden. Der Träger der Deicherhaltung ist vorher anzuhören. Grundvoraussetzung für jede Befreiung ist, dass die Deichsicherheit gewährleistet bleibt. Alle Zulassungen von Ausnahmen können entschädigungslos widerrufen werden, wenn es die Deichsicherheit erfordert.

Erforderliche Genehmigung aufgrund anderer Vorschriften, wie z.B. die Baugenehmigung, dürfen erst erteilt werden, wenn die deichrechtliche Ausnahme zugelassen wurde.

Benutzung des Deiches

Eine Ausnahmegenehmigung ist nach § 14 des Niedersächsischen Deichgesetzes (NDG) für jede Benutzung des Deiches außer zum Zweck der Deicherhaltung erforderlich


Der Begriff Benutzung ist sehr umfassend auszulegen. Darunter fallen u.a. folgende Sachverhalte:

  • Begehen und Befahren
  • Beackern und Beweiden
  • Bodenentnahme oder Lagerung von Stoffen
  • Errichtung von Gebäuden
  • Errichtung sonstiger Anlagen (z.B. Zäune, Schilder, Sitzbänke)

Die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden kann nur in besonderen Fällen öffentlicher oder allgemeinwirtschaftlicher Belange mit Zustimmung der oberen Deichbehörde zugelassen werden.
Genehmigungsbehörde ist die untere Deichbehörde, bei Staatsdeichen die obere Deichbehörde.

Besondere Bauwerke

Besondere Bauwerke innerhalb der Grenzen des Deiches bedürfen einer Erlaubnis nach § 15 NDG

Darunter fallen z.B.

  • bauliche Anlagen die der Ent- oder Bewässerung dienen (z.B. Siele, Schleusen, Schöpfwerke)
  • bauliche Anlagen die dem Verkehr dienen (z.B. Deichscharte, Deichrampen, Deichtreppen, befestigte Wege auf der Deichkrone)
  • Leitungen (Wasser, Gas, Öl, Strom)

Genehmigungsbehörde ist –außer für Deiche des Bundes/Landes - die Untere Deichbehörde

Anlagen landseitig vom Deich

Anlagen landseitig vom Deich bedürfen einer Ausnahmegenehmigung nach § 16 NDG.

Der Geländestreifen entlang der landseitigen Grenze des Deiches ist im Sturmflutfall für die Deichverteidigung als Verkehrsfläche für Transport und Baufahrzeuge, als Materialzwischenlager und für die Errichtung von Notdeichen von grundsätzlicher Bedeutung. Er ist auch für zukünftige Baumaßnahmen zur Deicherhöhung und –verstärkung vorzuhalten. Aus diesen Gründen dürfen Anlagen jeder Art in einem Abstand von bis zu 50m vom Deich grundsätzlich nicht errichtet werden. Die Untere Deichbehörde kann eine Ausnahmegenehmigung nur erteilen, wenn das Verbot im Einzelfall zu einer vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.

Stadt Wilhelmshaven

Amt für Umwelt- und Klimaschutz
Wasserwirtschaft, Küsten- und Bodenschutz

Freiligrathstraße 420
26386 Wilhelmshaven

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Ulrich Wegener

Tel. 04421 16 - 25 64
Fax 04421 16 - 41 25 64

Gebäude B
Raum 125 (EG)

Zuständigkeit:

  • Abteilungsleiter Wasserwirtschaft und Küstenschutz

Ingmar Ricklefs

Tel. (0 44 21) 16 - 25 63
Fax (0 44 21) 16 - 41 25 63

Gebäude B
Raum 124 (EG)

Zuständigkeit:

  • Gewässeraufsicht
  • wassergefährdende Stoffe
  • wasser- und deichrechtliche Genehmigungen

N.N.

Tel. 04421 16-2545

Gebäude B
Erdgeschoss, Zi. 126

Zuständigkeit:

  • Wassergefährdende Stoffe
  • Kleinkläranlagen
  • Abwasserabgabe
  • Auskünfte nach Umweltinformationsgesetz

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