Stadt Wilhelmshaven

Gewässerausbau

Ein Gewässerausbau ist nur nach Erteilung einer Plangenehmigung oder Planfeststellung zulässig (§ 68 WHG in Verbindung mit § 107 NWG)

Als Gewässerausbau gelten

  • die Herstellung oder die Beseitigung eines Gewässers oder seiner Ufer, wie z. B.
    • Gräben, die zur Ent- oder Bewässerung von Grundstücken von mindestens zwei Eigentümern dienen
    • stehenden Gewässer (Teiche, Seen) die in das Grundwasser einschneiden
  • die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer
    • Umlegung eines Gewässerverlaufe
    • Verrohrung eines Gewässers oder Gewässerabschnitttes
    • Böschungseinbauten oder Böschungsbefestigungen auf längeren Strecken

Eine Plangenehmigung kann nur erteilt werden, wenn für die Ausbaumaßnahme nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit dem Niedersächsischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Sonst ist ein förmliches Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.

Stadt Wilhelmshaven

Amt für Umwelt- und Klimaschutz
Wasserwirtschaft, Küsten- und Bodenschutz

Freiligrathstraße 420
26386 Wilhelmshaven

Gebäude B

Ingmar Ricklefs

Tel. (0 44 21) 16 - 25 63
Fax (0 44 21) 16 - 41 25 63

Gebäude B
Raum 124 (EG)

Zuständigkeit:

  • Gewässeraufsicht
  • wassergefährdende Stoffe
  • wasser- und deichrechtliche Genehmigungen

N.N.

Tel. 04421 16-2545

Gebäude B
Erdgeschoss, Zi. 126

Zuständigkeit:

  • Wassergefährdende Stoffe
  • Kleinkläranlagen
  • Abwasserabgabe
  • Auskünfte nach Umweltinformationsgesetz

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