Stadt Wilhelmshaven

Einbürgerung
Bearbeitung von Anträgen auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

Aufgrund der hohen Anzahl an eingehenden Anträgen sowie der unterschiedlichen Bearbeitungszeiten bei anzufragenden Behörden beträgt die aktuelle Bearbeitungszeit ca. 18 Monate.

Sofern sich im Rahmen der Bearbeitung ausstehende oder ergänzende Unterlagen ergeben, erhalten Sie diesbezüglich eine Mitteilung. Es ist verständlich, dass Sie sich über den Stand Ihres Verfahrens informieren möchten. Die Vielzahl an Nachfragen verlangsamt jedoch den Prozess und ist für die Fortführung der Arbeiten hinderlich. Daher können Anfragen zum Verfahrensstand nicht beantwortet werden. Die Staatsangehörigkeitsbehörde ist bemüht die, hohe Zahl der Antragseingänge schnellstmöglich zu bewältigen. Die Bearbeitung geschieht aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich nach Antragseingang.

Der Wunsch, in andere Länder zu verreisen, kann grundsätzlich keine Eilbedürftigkeit begründen. Durch aktuelle gesetzliche Änderungen ist mit einem weiteren Anstieg der Antragszahlen zu rechnen. Um dem entgegenzuwirken und die Bearbeitungsdauer künftig wieder deutlich zu verkürzen, wurden bereits organisatorische und personelle Maßnahmen eingeleitet. Es wird mit Hochdruck daran gearbeitet, alle Anträge zügig zu bearbeiten. Vielen herzlichen Dank für Ihre Geduld und Ihr Verständnis.

Außerdem weist die Staatsangehörigkeitsbehörde darauf hin, dass die Beauftragung eines Rechtsbeistands nicht zu einer bevorzugten oder schnelleren Bearbeitung eines Einbürgerungsantrags führt. Auch die Erhebung einer Untätigkeitsklage beschleunigt das Verfahren nicht.

Allgemeine Informationen

Die Einbürgerung ermöglicht es Ausländern, unter bestimmten Bedingungen die deutsche Staatsangehörigkeit zu erhalten. Damit werden sie gleichberechtigte Bürgerin oder gleichberechtigter Bürger der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten.

Mit der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie unter anderem:

  • Ihr Wahlrecht in den Kommunen, in den Bundesländern, zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament ausüben.
  • Selbst für ein Parlament kandidieren und damit Ihre Interessen aktiv vertreten.
  • Einen freien Zugang zu jedem Beruf genießen
  • Freizügigkeit in der Europäischen Union (EU) genießen, also
    • sich frei in der EU bewegen,
    • in der EU angestellt oder selbstständig arbeiten und
    • außerhalb der EU ohne Visum in viele Länder reisen.

 

Seit dem 27. Juni 2024 gelten neue Regeln für die Einbürgerung. Unter anderem wurde die Möglichkeit der doppelten Staatsangehörigkeit erweitert und die erforderliche Aufenthaltsdauer verkürzt. Auch wenn die Bundesrepublik Deutschland die doppelte Staatsbürgerschaft grundsätzlich erlaubt, bedeutet dies jedoch nicht, dass jeder Einbürgerungsbewerber nach erfolgter Einbürgerung im Besitz der doppelten Staatsbürgerschaft bleiben darf. Auch das Heimatland muss die doppelte Staatsbürgerschaft erlauben. Für verbindliche Informationen zum Staatsangehörigkeitsrecht Ihres Herkunftsstaates wenden Sie sich bitte direkt an die zuständigen Behörden Ihres Staates.

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick darüber, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen und wie Sie die Einbürgerung beantragen können. Bitte lesen Sie alle Informationen sorgfältig durch. Sollten Sie dennoch Fragen haben, melden Sie sich gerne per E-Mail.

Bitte beachten Sie auch, dass jeder Einbürgerungsantrag eine intensive Einzelfallprüfung darstellt. Vergleiche mit anderen Personen z. B. Bekannten oder Verwandten können deshalb nicht gezogen werden. Die Entscheidung basiert stets auf der aktuellen gesetzlichen Grundlage, einschlägigen Gerichtsurteilen sowie den von Ihnen eingereichten Unterlagen.

Wie alle Einbürgerungsbehörden, verzeichnet auch die Stadt Wilhelmshaven seit einiger Zeit einen erheblichen Anstieg der Antragszahlen. Derzeit liegen über 1.000 Anträge zur Bearbeitung vor. Die Stadt Wilhelmshaven reagierte auf die enorme Antragssteigerung unter anderem mit einem Ausbau des Personalbestands. Nach Abschluss der Einarbeitung neuer Mitarbeitenden ist mittelfristig mit einer Verkürzung der Bearbeitungszeiten zu rechnen.

Diese Homepage wurde auf Grundlage der aktuell vorliegenden Informationen zum neuen Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) erstellt. Neben den gesetzlichen Bestimmungen sind in die Entscheidung auch immer die Rechtsprechungen (Gerichtsurteile) miteinzubeziehen. Deshalb ist diese Homepage in ihrem Inhalt nicht abschließend. Änderungen und Aktualisierungen bleiben vorbehalten.

Ablauf Einbürgerungsverfahren

Das Einbürgerungsverfahren teilt sich in verschiedene Kategorien:

  1. persönliche Vorbereitung zu Hause
    Bevor Sie die Einbürgerung beantragen, sollten Sie einige Kontrollfragen beantworten:

    • Habe ich die Informationen auf der Homepage sowie die dort aufgeführten Erklärungen aufmerksam gelesen?
    • Erfülle ich die aufgeführten Voraussetzungen?
    • Habe ich das Antragsformular vollständig und richtig ausgefüllt sowie unterschrieben?
    • Liegen alle im Informationsblatt „erforderliche Unterlagen zum Antrag auf Einbürgerung“ genannten Nachweise vor?
    • Die zu benötigten Unterlagen finden Sie unter Formulare/Dokumente
  2. Antragstellung

    • Bitte senden Sie Ihren vollständig ausgefüllten Einbürgerungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen als PDF-Datei per E-Mail an folgende Mailadresse: einbuergerung@wilhelmshaven.de. Alternativ können Sie diesen auf den Postweg einreichen
    • Sollten Sie gegebenenfalls eine unverbindliche Beratung mit ggf. folgender Antragsstellung wünschen melden Sie sich bitte per E-Mail. Dort erhalten Sie alle Informationen über den Ablauf Ihres Verfahrens und erfahren welche individuellen Voraussetzungen für Ihre Einbürgerung gelten.
    • Bitte beachten Sie, dass eine Antragstellung (unabhängig der Entscheidung) immer mit Kosten verbunden ist.
  3. Prüfverfahren

    • Nach Antragstellung erhalten Sie innerhalb von vier Wochen eine schriftliche Eingangsbestätigung.
    • Bitte reichen Sie noch fehlende Unterlagen per E-Mail oder auf dem Postweg nach. Alternativ können Sie diese auch persönlich an der Infotheke des Bürgeramtes abgeben oder in die dort aufgestellte Postbox einwerfen.
    • Persönliche Vorsprachen sind nur nach Terminvereinbarung möglich. Ein Termin wird Ihnen immer nach der ersten Prüfung Ihres Antrags mitgeteilt oder kann bei Bedarf per E-Mail vereinbart werden.
    • Neben der Prüfung auf Vollständigkeit und Echtheit Ihrer Unterlagen erfolgt die Überprüfung, ob alle Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind. Hierfür sind auch Auskünfte von anderen Stellen, wie z. B. den Sicherheitsbehörden, der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.
    • Falls Nachweise fehlen, werden diese von Ihnen angefordert. Dies geschieht auch während des laufenden Einbürgerungsverfahrens, wenn beispielsweise eine Aktualisierung erforderlich ist.
    • Sämtliche Änderungen in Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die sich im Laufe des Einbürgerungsverfahren ergeben, und jede Änderung Ihrer Adresse müssen Sie unverzüglich schriftlich mitteilen.
    • Aufgrund der Vielzahl an eingehenden Anträgen und unterschiedlicher Bearbeitungszeiten der anzufragenden Behörden beträgt die aktuelle Bearbeitungszeit ca. 18 Monate.
  4. Persönliche Vorsprache und Bekenntnis

    Personen ab 16 Jahren müssen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands bekennen und eine Loyalitätserklärung abgeben. Das Bekenntnis muss von der inneren Einstellung getragen werden und Sie müssen den Kerninhalt verstanden haben. Hierzu kann die Staatsangehörigkeitsbehörde Fragen an Sie richten, um festzustellen, ob hinreichende Kenntnisse zu den Kernelementen der abgegebenen Bekenntniserklärungen vorhanden sind und diese verstanden wurden. Wegen des höchstpersönlichen Charakters sind die Bekenntnisse und die Erklärung persönlich abzugeben. Sie werden zu gegebener Zeit zu diesem Gespräch eingeladen und erhalten zur Vorbereitung entsprechendes Informationsmaterial.

    Überprüfung Ihrer Unterlagen: Im Rahmen des persönlichen Gesprächs überprüft die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihre Originaldokumente (Identitätsnachweise, Sprachnachweise, Einbürgerungstest-Zertifikat etc.) auf Echtheit. Bitte halten Sie diese Unterlagen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bereit und bewahren Sie diese sorgfältig zur Vorlage auf.

  5. Entscheidung

    Sobald alle Unterlagen geprüft und das Einbürgerungsgespräch erfolgt ist, wird die Staatsangehörigkeitsbehörde Sie schriftlich über die Entscheidung (positiv oder negativ) informieren. Bei positiver Entscheidung erfolgt die Einbürgerung durch Aushändigung einer Einbürgerungsurkunde.

Voraussetzungen

Fünf Jahre rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt

Ab wann gilt eine Aufenthaltszeit als rechtmäßig?

Als rechtmäßiger Aufenthalt zählt in der Regel die Zeit, in der Sie über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt haben. Wurde Ihre rechtmäßige Aufenthaltszeit durch Duldungszeiten unterbrochen, zählt die Aufenthaltszeit erst ab Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis als rechtmäßig. Vorherige Zeiten unter Duldung können nur in begründeten Einzelfällen berücksichtigt werden. Wurde Ihre rechtmäßige und gewöhnliche Aufenthaltszeit durch Auslandsaufenthalte unterbrochen, ist zu prüfen ob und in welchem Umfang frühere Aufenthaltszeiten angerechnet werden können. Bitte erfragen Sie dies per E-Mail.

 

Kann die Zeit des Asylverfahrens angerechnet werden?

Die Zeit Ihres Asylverfahrens kann beifolgenden BAMF-Entscheidungen angerechnet werden: Asylanerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus.

Beifolgenden BAMF-Entscheidungen kann die Zeit Ihres Asylverfahrens nicht angerechnet werden: vollständige Ablehnung des Asylantrags, Feststellung von Abschiebeverboten (Aufenthaltserlaubnis § 25 Abs. 3 AufenthG), Ablehnung aufgrund Rücknahme des Asylantrags. Kann die Asylverfahrenszeit nicht angerechnet werden, so gilt der Aufenthalt ab Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis als rechtmäßig.

 

Möglichkeiten der Verkürzung

  • Verkürzung auf drei Jahre - Ehegatte eines Deutschen
    Die Aufenthaltszeit kann von fünf auf drei Jahre verkürzt werden, wenn sie seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht und diese staatlich anerkannt ist.
  • Verkürzung auf vier Jahre - Miteinbürgerung Ehegatte/eingetragener Lebenspartner
    Ein Ehegatte/eingetragener Lebenspartner kann miteingebürgert werden, wenn sie/er sich seit mindestens vier Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren besteht.
  • Verkürzung auf drei Jahre - Miteinbürgerung Kinder
    Kinder unter 16 Jahren benötigen bei Einbürgerung zusammen mit einem sorgeberechtigten Elternteil (sogenannte Miteinbürgerung) nur drei Jahre rechtmäßigen Aufenthalt. Hat das Kind das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist eine Aufenthaltsdauer, die der Hälfte seines Lebensalters entspricht, ausreichend. Beispiel: Ist das Kind vier Jahre alt, müssen vor Einbürgerung mind. zwei Jahre rechtmäßigen Aufenthalt nachgewiesen werden.

Handlungsfähig oder gesetzlich vertreten

Für die Einbürgerung ist es notwendig, dass Sie handlungsfähig nach § 34 Abs. 1 StAG oder gesetzlich vertreten sind. Dies bedeutet:

  • Ab 16 Jahren ist die selbständige Antragstellung nötig
  • Bei Geschäftsunfähigkeit kann der Antrag durch gesetzlichen Betreuer gestellt werden. Der Betreuerstatus ist nachzuweisen. Bitte beachten Sie, dass die Angelegenheit bezüglich der Einbürgerung ausdrücklich in der Betreuungsurkunde erwähnt sein muss.

Geklärte Identität und Staatsangehörigkeit

Die Identität und Staatsangehörigkeit müssen durch die Vorlage von amtlichen Dokumenten geklärt sein. Welche Dokumente für die Identitätsklärung geeignet sind, ist jedoch abhängig vom jeweiligen Einzelfall. Als Identitätsdokumente zählen nicht: BAMF-Bescheid, die Aufenthaltserlaubnis sowie ein Reiseausweis für Flüchtlinge oder Ausländer.

Die Überprüfung Ihrer Identität findet nach dem Vier-Stufen-Modell des Bundesverwaltungsgerichts statt:

 

Stufe 1:

Nationalpass oder ggf. ein anderes gültiges Identitätsdokument mit Lichtbild (z. B. Identitätskarte mit maschinenlesbarer Zone)

Bitte beachten Sie: Nur wenn im Ausnahmefall belegt ist, dass kein Dokument nach Stufe 1 beschaffbar ist oder in zumutbarer Weise erlangt werden kann, kann eine Prüfung auf Grundlage der Stufe 2 bis Stufe 4 erfolgen!

 

Stufe 2:

Weitere amtliche Dokumente des Herkunftslandes mit biometrischen Merkmalen (z. B. Identitätskarte ohne maschinenlesbare Zone, Führerschein, Dienstausweis, Wehrpass, Personenstandsurkunde mit Lichtbild) sowie amtliche Dokumente des Herkunftslands ohne biometrische Merkmale (z. B. Geburtsurkunde, Taufbescheinigung, Heiratsurkunde, Meldebescheinigung, Schulzeugnisse oder Schulbescheinigungen) oder private Dokumente.

 

Stufe 3:

Sonstige amtliche Dokumente sowie nichtamtliche Urkunden bzw. Dokumente, die geeignet sind, die Angaben zu einer Person zu belegen sowie Zeugenaussagen Dritter.

 

Stufe 4:

In begründeten Ausnahmefällen kann zur Identitätsklärung auch ausschließlich ein stimmiges und glaubwürdiges Vorbringen des Antragstellers im Wege einer umfassenden Gesamtwürdigung als Grundlage für die Überzeugungsbildung durch die Behörde oder das Gericht herangezogen werden.

Bitte beachten Sie, auch bei anerkannten Flüchtlingen und Asylberechtigten ist es grundsätzlich möglich und zumutbar:

  • sich an Familienangehörige, Verwandte oder Bekannte im Herkunftsland zu wenden,
  • einen Rechtsanwalt bzw. Vertrauensanwalt im Herkunftsland einzuschalten
  • und/oder selbst oder durch einen Rechtsanwalt die Auslandsvertretung seines Herkunftslandes aufzusuchen,

um geeignete Nachweise beschaffen zu können.

 

Legalisation

Syrische Urkunden werden nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit durch die deutsche Botschaft im Ausstellungsland bestätigt worden ist (Legalisation).

Weitere Informationen können Sie auch dem Formular „Erforderliche Unterlage zum Auftrag auf Einbürgerung“ entnehmen!“

Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschland

Einbürgerungsbewerber ab 16 Jahren müssen ein glaubhaftes Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands abgeben. Das Bekenntnis muss von der inneren Einstellung getragen werden und Sie müssen den Kerninhalt verstanden haben. Hierzu kann die Staatsangehörigkeitsbehörde Fragen an Sie richten, um festzustellen, ob hinreichende Kenntnisse zu den Kernelementen der abgegebenen Bekenntniserklärungen vorhanden sind und diese verstanden wurden. Wegen des höchstpersönlichen Charakters sind die Bekenntnisse und die Erklärung persönlich abzugeben. Sie werden zu gegebener Zeit zu diesem Gespräch eingeladen und erhalten zur Vorbereitung entsprechendes Infomaterial.

Bitte beachten! Sollte sich im Laufe des Gesprächs zeigen, dass Sie den Inhalt nicht verstanden haben, so ist eine Einbürgerung nicht möglich. Nur wer den Inhalt und die Bedeutung verstanden hat, kann ein glaubhaftes Bekenntnis abgeben. Dies gilt auch, wenn Ihre Sprachkenntnisse hierfür trotz Vorlage eines B1-Zertifikats nicht ausreichen. Bereiten Sie sich daher frühzeitig vor und verschaffen Sie sich einen Überblick über die relevanten Begriffe. Entsprechendes Informationsmaterial wird Ihnen ebenfalls vorab zur Verfügung gestellt.

Gültige Aufenthaltserlaubnis/Niederlassungserlaubnis

Sie haben ein unbefristetes oder auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung und haben einen der folgenden Aufenthaltstitel:

  • Niederlassungserlaubnis
  • Freizügigkeit (für Personen mit EU-Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz bzw. deren Familienangehörige)
  • Blaue Karte EU

Mit folgenden (befristeten) Aufenthaltstiteln ist keine Einbürgerung möglich: § 16a, § 16b, § 16d, § 16e, § 16f, § 17, § 18f, § 19, § 19b, § 19e, § 20, § 20a, § 22, § 23a, § 24, § 25 Abs. 3 bis Abs. 5 und§ 104c AufenthG.

 

Ausreichende Lebensunterhaltssicherung

Es ist notwendig, dass Sie Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) oder SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung) bestreiten können. Durch die Änderung des Gesetzes gibt es nur noch wenige Ausnahmen davon.

 

aktuelle Lebensunterhaltssicherung

Sie müssen Ihren Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen sichern. Der Gesamtbedarf wird dem Gesamteinkommen gegenübergestellt. Übersteigt Ihr durchschnittliches Nettoeinkommen den Gesamtbedarf, ist der Lebensunterhalt gesichert. Für die Prüfung werden immer sämtliche Einkommensnachweise der Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner bzw. Unterhaltspflichtigen benötigt.

 

Nachhaltigkeit/Altersvorsorge

Ihr Einkommen muss auch nachhaltig sein. Dazu gehört unter anderem, dass Sie in der Vergangenheit regelmäßig durch eine Vollzeittätigkeit in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Ein länger andauernder Leistungsbezug in der Vergangenheit kann deshalb für die Einbürgerung auch negativ sein. Zudem sollte das aktuelle Arbeitsverhältnis bereits einige Zeit bestehen, damit dieses als nachhaltig angesehen werden kann.

 

Unterhaltsfähigkeit

Für eine Einbürgerung ist es erforderlich, dass Sie in der Lage sind, Ihren unterhaltsberechtigten Angehörigen den gesetzlich vorgeschriebenen Unterhalt zu leisten. Unabhängig davon, ob Sie von der Unterhaltspflicht rechtlich befreit sind oder ob eine Unterhaltsvereinbarung besteht.

 

Wohngeld/Kinderzuschlag

Ob der Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag für die Lebensunterhaltssicherung schädlich sind, muss im Einzelfall geprüft werden. Bitte reichen Sie die entsprechenden Bescheide vollständig ein.

 

Arbeitslosengeld I

Auch beim Bezug von Arbeitslosengeld I erfolgt die Bewertung im Einzelfall.

 

Sozialleistungen SGB II und SGB XII (Bürgergeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung)

Sofern Sie aktuell Bürgergeld (SGB II) oder Leistungen nach dem SGB XII (z. B. Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung) beziehen und nicht in Vollzeit erwerbstätig sind, ist eine Einbürgerung in der Regel nicht möglich.

 

Ausnahmen: Mit Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes gibt es nun nur noch drei Ausnahmen von der Lebensunterhaltssicherung.

  1. Sie sind auf Grund eines Abkommens zur Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften bis zum 30. Juni 1974 in die Bundesrepublik Deutschland oder als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 in die ehemalige Deutsche Demokratische Republik eingereist oder als Ehegatte im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen und haben die Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder Bürgergeld nicht zu vertreten.
    In diesem Fall ist eine Einbürgerung in der Regel möglich, auch wenn Sie den Lebensunterhalt nicht ausreichend sichern können. Bitte beachten Sie: Diese Regelung ist nicht für Ihre Kinder anwendbar.
  2. Sie sind in den letzten 24 Monaten mindestens 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig gewesen. (Hinweis: Eine Nachhaltigkeitsprognose ist trotzdem erforderlich!)
  3. Sie leben als Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner mit einer in Vollzeit erwerbstätigen Person und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft zusammen.

Bitte beachten Sie, dass dennoch eine Einzelfallprüfung erforderlich ist.

Keine Vorstrafen

Sie dürfen für die Einbürgerung weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt, noch darf gegen Sie auf Grund Ihrer Schuldunfähigkeit eine Maßregelung der Besserung und Sicherung angeordnet worden sein.

Ausnahmen: Eine Einbürgerung ist in der Regel trotzdem möglich, wenn Sie folgende Verurteilungen erhalten, haben:

  • die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
  • Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und,
  • Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.

Liegen mehrere Verurteilungen vor, so sind diese zusammenzuzählen.

Diese Ausnahmen gelten nicht, wenn Sie wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen oder sonstigen menschenverachtenden Tat im Sinne von § 46 Abs. 2 S. 2 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe verurteilt wurden und ein solcher Beweggrund im Rahmen des Urteils festgestellt worden ist.

Wenn Sie das Strafmaß übersteigen, ist die Einbürgerung erst möglich, wenn Ihre Vorstrafen im Bundeszentralregister gelöscht (getilgt) wurden, soweit auch die restlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wichtig! Das Bundeszentralregister ist nicht das Führungszeugnis! Die Anfrage bei dem Bundeszentralregister erfolgt durch die Staatangehörigkeitsbehörde. Eine Vorlage Ihres Führungszeugnisses ist im Einbürgerungsverfahren nicht erforderlich.

 

Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache

Sie müssen über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse in mündlicher und schriftlicher Form verfügen (B1-Niveau GER). In der Regel sind die Sprachkenntnisse durch die Vorlage eines B1-Sprachzertifikats nachzuweisen.

Folgende Nachweise werden akzeptiert:

  • eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im Rahmen eines Integrationskurses (§ 43 Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 17 Abs. 2 Integrationskursverordnung - IntV),
  • das Zertifikat Deutsch (B1-GER) oder ein gleichwertiges oder höherwertiges Sprachdiplom,
  • vierjähriger erfolgreicher (Versetzung in die nächsthöhere Klasse) Besuch einer deutschsprachigen Schule,
  • Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertigen deutschen Schulabschluss,
  • Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) oder
  • Erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine erfolgreich abgeschlossene deutsche Berufsausbildung.

Teilnahmebescheinigungen allein reichen in der Regel nicht aus.

Im Rahmen Ihrer Vorsprache zur Abgabe des Bekenntnisses wird die Staatsangehörigkeitsbehörde sich davon überzeugen, ob Sie aktuell noch über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Sollten im persönlichen Gespräch Zweifel daran bestehen, dass Sie weiterhin über ausreichend deutsche Sprachkenntnisse verfügen, können Sie von der Staatsangehörigkeitsbehörde zum Ablegen einer neuen Sprachprüfung, ggfs. auch zur Teilnahme an einem Sprachkurs aufgefordert werden.

Ausnahmen von der Voraussetzung der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache sind nur in begründeten Einzelfällen möglich. Hierfür ist grundsätzlich die Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens und eine Bestätigung des zertifizierten Prüfungsträgers erforderlich, dass die Durchführung einer angepassten Sprachprüfung nicht möglich ist. Welche Anforderungen an das fachärztliche Gutachten gestellt werden, finden Sie unter Formulare/Dokumente. Gerne können Sie sich auch per E-Mail an die Staatsangehörigkeitsbehörde wenden.

Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung

Sie müssen Ihre Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung nachweisen.

Folgende Nachweise werden akzeptiert:

  • Erfolgreich abgelegter Einbürgerungstest,
  • Test "Leben in Deutschland", der im Anschluss an einen Orientierungskurs an einem eigenen Termin stattfindet, sofern er mit mindestens 17 Punkten bestanden wurde (vgl. § 17 Abs. 5 IntV, § 3 Abs. 2 IntTestV, § 1 Abs. 3 EinbTestV),
  • ein Abschluss einer deutschen Hauptschule oder ein vergleichbarer oder höherer Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule,
  • ein deutscher Berufsschulabschluss, wenn berufsbegleitender Unterricht mit staatsbürgerlichen Inhalten erteilt wurde oder
  • ein erfolgreicher Abschluss eines Studiums der Rechts-, Gesellschafts-, Sozial-, Politik- oder Verwaltungswissenschaften an einer deutschen Hochschule.

 

Ausnahmen von der Voraussetzung der ausreichenden Kenntnisse Rechts- und Gesellschaftsordnung sind nur in begründeten Einzelfällen möglich. Hierfür ist grundsätzlich die Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens und eine Bestätigung des zertifizierten Prüfungsträgers erforderlich, dass die Durchführung einer angepassten Prüfung nicht möglich ist. Welche Anforderungen an das fachärztliche Gutachten gestellt werden, finden Sie unter Formulare/Dokumente. Gerne können Sie sich auch per E-Mail an die Staatsangehörigkeitsbehörde wenden.

Ausschlussgründe für die Einbürgerung

Es gibt Gründe, die in der Regel ausschließen, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten können. Diese sind unter anderem:

  • Sie haben Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten, oder Sie haben gegen die Verfassung verstoßen.
  • Sie hatten in der Vergangenheit verfassungsfeindliche Überzeugungen. In diesem Fall müssen Sie dem Verfassungsschutz und der Staatsangehörigkeitsbehörde glaubhaft darlegen, dass Sie diese Überzeugungen nicht mehr haben.
  • Sie missachten die im Grundgesetz festgelegte Gleichberechtigung von Mann und Frau.
  • Sie sind mit mehreren Personen gleichzeitig verheiratet (sogenannte "Mehrehe"). Sie sind verheiratet mit einer Person, die mit mehreren Personen gleichzeitig verheiratet ist.

 

Die Staatsangehörigkeitsbehörde wird prüfen, ob eine Einbürgerung für Sie ausgeschlossen ist.

Verwaltungsgebühren

Im Einbürgerungsverfahren:

255,00 € je erwachsenen Einbürgerungsbewerber

  51,00 € für jedes miteinzubürgernde minderjährige Kind ohne eigenes Einkommen

255,00 € für jedes selbstständig einzubürgernde Kind

 

Auch die Ablehnung des Antrags ist kostenpflichtig. Die Höhe beträgt in der Regel ¾ der Gesamtgebühr.

Die Gebührenbemessung erfolgt nach § 38 StAG in der derzeit gültigen Fassung. Bei der persönlichen Vorsprache zum Bekenntnis erhebt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Vorschuss i. H. v. 191,00 € bei erwachsenen Einbürgerungsbewerbern und 38,00 € für jedes miteinzubürgernde minderjährige Kind.

 

Bescheinigung und Kopien:

Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass für das Fertigen und Übersenden von Bescheinigungen/Kopien gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 3 StAG in Verbindung mit § 1 AllgVwKostO eine Gebühr in Höhe von 5,00 € bis 51,00 € erhoben wird.

Formulare/Dokumente

Stadt Wilhelmshaven

Fachbereich Bürgerangelegenheiten, Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Ausländeramt

Rathausplatz 10
26382 Wilhelmshaven

Tel. 0 44 21 / 16 - 32 32

RATRiUM (ehemals City-Haus)
1. Etage

Sprechzeiten:

  • nach Terminvereinbarung

powered by webEdition CMS