Stadt Wilhelmshaven

FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Grundsteuer und den Grundabgaben

1. Wer ist bei der Stadt Wilhelmshaven für die Grundsteuer/Grundabgaben zuständig?

Grundsteuer, Straßenreinigungs- und Niederschlagswasserbeseitigungsgebühren

Telefon:
Anfangsbuchstabe Straßenname A – D (04421) 16-1329
Anfangsbuchstabe Straßenname E – J (04421) 16-1326
Anfangsbuchstabe Straßenname K – O (04421) 16-1333
Anfangsbuchstabe Straßenname P – Z (04421) 16-1334

grundabgaben@wilhelmshaven.de 

Postanschrift:
Stadt Wilhelmshaven
Grundabgaben
Freiligrathstr. 420
26386 Wilhelmshaven

 

Für die Abfallbeseitigungsgebühren wenden Sie sich bitte an den zuständigen Eigenbetrieb Technische Betriebe Wilhelmshaven Telefon:

04421 / 16-4533 und
04421 / 16-4576 (nur vormittags)

abfallgebuehren@wilhelmshaven.de 

Postanschrift:
Eigenbetrieb Technische Betriebe Wilhelmshaven
Abfallbeseitigungsgebühren
Freiligrathstr. 420
26386 Wilhelmshaven

2. Wie kann am SEPA-Lastschriftverfahren für die Einziehung der Grundsteuer/ Grundabgaben teilgenommen werden?

Notwendig ist hierfür die schriftliche Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates. Das erforderliche Formular finden Sie hier.

Dieser Vordruck ist unterschrieben im Original zu senden an die 

Stadt Wilhelmshaven
Grundabgaben
Freiligrathstr. 420
26386 Wilhelmshaven. 

Ferner kann der Vordruck eingescannt per E-Mail an grundabgaben@wilhelmshaven.de gesendet werden.

Sie können Ihren SEPA-Lastschriftauftrag auch formlos unter Angabe der Bankverbindung, des Kassenzeichens und der Grundstückslage schriftlich an die vorstehend genannte Adresse oder per E-Mail an grundabgaben@wilhelmshaven.de senden.

In jedem Fall erhalten Sie vor der ersten Abbuchung eine schriftliche Vorabankündigung der Stadt Wilhelmshaven.

3. Was muss unternommen werden, wenn sich die Bankverbindung ändert oder geändert hat?

Wenn Sie weiterhin am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen möchten, senden Sie uns bitte rechtzeitig ein neu ausgefülltes SEPA-Lastschriftformular zu. Das erforderliche SEPA-Lastschriftformular finden Sie hier.

Weitere Informationen finden Sie unter der FAQ-Ziffer 2.

4. Es wurde ein neues oder zusätzliches Objekt erworben. Bisher bestand Lastschrift. Was muss beachtet werden?

Bei neu oder zusätzlich erworbenen Objekten geht die bisherige Lastschrift nicht automatisch auf das neue oder zusätzliche Objekt über. Die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates ist erforderlich. Das erforderliche Formular finden Sie hier.

Weitere Informationen finden Sie unter der FAQ-Ziffer 2.

5. Ich möchte die Grundsteuer/Grundabgaben jeweils selbst überweisen. Was muss dabei beachtet werden?

Die zu den einzelnen Fälligkeiten zu zahlenden Gesamtbeträge sind im Jahresveranlagungsbescheid unter „Fälligkeiten" ausgewiesen. Diese können unterjährig aufgrund von Rundungsdifferenzen voneinander abweichen (siehe nachfolgendes Beispiel).

 

Fälligkeiten 

 Grundsteuer B 15.02.20
23,53 €
15.05.20
23,53 €
15.08.20
23,53 €
15.11.20
23,55 €

Straßenreinigungsgebühren

15.02.20
3,90 €
15.05.20
3,90 €
15.08.20
3,90 €
15.11.20
3,91 €

Niederschlagswasser- beseitigungsgebühren

15.02.20
15,26 €
15.05.20
15,26 €
15.08.20
15,26 €
15.11.20
15,27 €

Entsorgungsgebühren Restabfall

15.02.20
25,20 €
15.05.20
25,20 €
15.08.20
25,20 €
15.11.20
25,20 €
Entsorgungsgebühren Bioabfall 15.02.20
15,75 €
15.05.20
15,75 €
15.08.20
15,75 €
15.11.20
15,75 €
Gesamt 15.02.21
83,64 €
15.05.21
83,64 €
15.08.21
83,64 €
15.11.21
83,68 €

 

Ferner sind die zu zahlenden Beträge in den einzelnen Jahren aufgrund der regelmäßigen Gebühren- oder Steueranpassungen unterschiedlich.

Deshalb sind Überweisungen oder Daueraufträge grundsätzlich nicht zu empfehlen, da Überweisungs- oder Dauerauftragsbeträge jeweils nach Erhalt des Jahresveranlagungsbescheides für das betreffende Jahr beziehungsweise auch bei unterjährigen Änderungsbescheiden von Ihnen regelmäßig angepasst werden müssen.

Einfacher für Sie wäre die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats, da damit immer die fristgerechte Begleichung des korrekten Fälligkeitsbetrages sichergestellt ist.
Das entsprechende Formular finden Sie hier.

Sollten sie dennoch eine Überweisung oder einen Dauerauftrag bevorzugen, verwenden Sie als Verwendungstext ausschließlich das vollständige Kassenzeichen ohne weitere Zusätze. Dieses setzt sich wie folgt zusammen:

01-0100XXXXXX-XXXX

Für die Platzhalter „X" setzen Sie die Ziffern Ihres Kassenzeichens ein.

Eine zeitnahe und korrekte Verbuchung Ihrer Zahlungseingänge durch die Buchhaltung ist nur gewährleistet, wenn die korrekten jeweils fälligen Gesamtbeträge unter Angabe des vollständigen Kassenzeichens überwiesen werden.

6. Können die jährlich fälligen Grundsteuern/Grundabgaben auch in einer Summe bezahlt werden?

Ja, nach § 28 Absatz 3 Grundsteuergesetz kann die Grundsteuer jeweils zum 1. Juli eines Jahres in einer Summe bezahlt werden. Hierfür ist ein formloser Antrag erforderlich, der bis zum 30. September eines Jahres zu richten ist an die 

Stadt Wilhelmshaven
Grundabgaben
Freiligrathstr. 420
26386 Wilhelmshaven. 

Die Jahreszahlung gilt dann ab dem Folgejahr und umfasst dann auch die Grundabgaben. Näheres kann dem Jahresveranlagungsbescheid entnommen werden.

7. Mit der Verwaltung des Objektes wurde oder soll eine Hausverwaltung oder eine dritte Person beauftragt werden oder die Hausverwaltung oder die bevollmächtigte Person wurde gewechselt. Was muss beachtet/unternommen werden?

Sollten Sie mit der Verwaltung Ihres Objektes ein Hausverwaltungsunternehmen oder eine sonstige dritte Person beauftragt haben oder beauftragen wollen, so benötigen wir von Ihnen eine „Vollmacht zur Vertretung in Grundabgabensachen".

Das erforderliche Vollmachtformular finden Sie hier. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie hier.

8. Was muss unternommen werden, wenn sich die Anschrift der abgabenpflichtigen Person/en ändert oder geändert hat?

Wenn Sie sich innerhalb des Stadtgebiets Wilhelmshaven beim Bürgeramt ummelden, erfolgt KEINE automatische Mitteilung vom Bürgeramt an die für die Grundsteuer/Grundabgaben zuständigen Stellen bei der Stadt Wilhelmshaven.

Es ist deshalb Mitteilung an die Stadt Wilhelmshaven erforderlich.

Die Kontaktdaten finden Sie hier.

Dies gilt auch bei Adressänderungen auswärtiger oder ausländischer Abgabenpflichtiger.

9. Das Grundstück oder die Wohnung wurde verkauft oder soll verkauft werden. Wer muss darüber unterrichtet werden?

Stadt Wilhelmshaven, Grundabgaben, Freiligrathstr. 420, 26386 Wilhelmshaven. Gerne auch telefonisch oder per E-Mail – die Kontaktdaten finden Sie hier

Hinweis:
Wir bitten zusätzlich um Mitteilung Ihrer neuen Anschrift, wenn Sie zuvor das verkaufte Objekt selbst bewohnt haben.

10. Das Grundstück oder die Wohnung wurde verkauft oder soll verkauft werden. Wer muss darüber unterrichtet werden?

§ 10 Grundsteuergesetz – Steuerschuldner

  1. Steuerschuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswerts zugerechnet ist.
  2. Derjenige, dem ein Erbbaurecht, ein Wohnungserbbaurecht oder ein Teilerbbaurecht zugerechnet ist, ist auch Schuldner der Grundsteuer für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks.
  3. Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner.

Maßgeblich für die Zurechnung sind nach dem Bewertungsgesetz die Eigentumsverhältnisse zum 1. Januar eines Jahres.

 

Beispiel: 

Das Objekt wurde verkauft und am 31. März fand die Übergabe statt.
Nach dem Bewertungsgesetz ist/sind die verkaufende/n Person/en noch Steuer-/Abgabenschuldner bis zum 31. Dezember des Jahres.
Zwischen den Kaufvertragsparteien kann jedoch eine privatrechtliche Einigung für die Zeit ab dem Datum der Übergabe des Objektes bis zum Jahresende geschlossen werden:

  • Entweder zahlt/zahlen der/die verkaufende/n Person/en noch bis zum Jahresende und lassen sich die Grundsteuer/Grundabgaben von der/den erwerbenden Person/en erstatten oder
  • der/die verkaufende/n Person/en händigen der/den erwerbenden Person/en eine Kopie des jeweils gültigen Grundabgabenbescheides aus und der/die erwerbenden Person/en begleichen ab dem Datum der Übergabe die jeweils fällige Grundsteuer/Grundabgaben.
    Hinweis:
    Bei Nichtzahlung von Grundsteuer/Grundabgaben erfolgt die Mahnung und gegebenenfalls Vollstreckung gegenüber der/den abgabenpflichtigen Person/en. (Verkaufspartei).

11. Wer haftet für die Grundsteuer?

§ 11 Grundsteuergesetz – Persönliche Haftung

  1. Neben dem Steuerschuldner haften der Nießbraucher des Steuergegenstandes und derjenige, dem ein Nießbrauch ähnliches Recht zusteht.
  2. Wird ein Steuergegenstand ganz oder zu einem Teil einer anderen Person übereignet, so haftet der Erwerber neben dem früheren Eigentümer für die auf den Steuergegenstand oder Teil des Steuergegenstandes entfallene Grundsteuer, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres zu entrichten ist. Das gilt nicht für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und für Erwerbe im Vollstreckungsverfahren.

 

§ 12 Grundsteuergesetz – Dingliche Haftung 

Die Grundsteuer ruht auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last.


Hinweise:
Sollten Grundsteuerrückstände aus der Zeit vor dem Erwerb vorhanden sein, könnte eine persönliche Haftung der neuen eigentumsinhabenden Person/en in Betracht kommen. 

Die Ansprüche nach § 11 Grundsteuergesetz würden seitens der Stadt Wilhelmshaven mit kostenpflichtigem Haftungsbescheid durchgesetzt werden.

Wurde das Objekt aus einer Insolvenzmasse oder Zwangsversteigerung erworben, könnte hinsichtlich der Grundsteuerrückstände aus der Zeit vor dem Erwerb eine dingliche Haftung in Betracht kommen. 

Wer ein Grundstück erwirbt, für das noch Forderungen aus einer öffentlichen Last bestehen, übernimmt als neue eigentumsinhabende Person/en auch diese öffentliche Last beim Grundstückskauf mit und hat diese zu tilgen oder sieht sich unter Umständen der Zwangsvollstreckung des Grundstücks oder der Wohnung (Zwangsversteigerung) ausgesetzt. 

Diese Ansprüche nach § 12 Grundsteuergesetz würden seitens der Stadt Wilhelmshaven mit kostenpflichtigem Duldungsbescheid durchgesetzt werden.

12. Der Wohnsitz der eigentumsinhabenden Person/en befindet sich in der Schweiz. Was muss beachtet werden?

Gemäß Anwendungserlass zu § 122 Abgabenordnung ist eine postalische Zustellung von deutschen Steuerverwaltungsakten, die die Grundsteuer betreffen, nach dem Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in die Schweiz nicht zulässig. Deshalb wird von § 9 Absatz 3 Verwaltungszustellungsgesetz Gebrauch gemacht und der Steuerpflichtige aufgefordert, innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, der in der Bundesrepublik Deutschland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat.
Dieses Verfahren wurde auch bereits beim Erwerb Ihres Objektes für die Zustellung des Grunderwerbssteuerbescheides durch das zuständige Finanzamt angewandt.

Das entsprechende Vollmachtformular finden Sie hier.

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Sachbearbeitung
Die Kontaktdaten finden Sie hier.

Siehe hierzu auch FAQ Ziffer 7 – Erteilung einer Vollmacht.

13. Betreuung: Für eine eigentumsinhabende Person wurde eine Betreuung bestellt. Wer muss darüber informiert werden?

Die zuständige Sachbearbeitung Grundsteuer/Grundabgaben bei der Stadt Wilhelmshaven ist unverzüglich unter Vorlage einer Kopie des Betreuerausweises / der Bestellungsurkunde zu unterrichten. Die Kontaktdaten finden Sie hier.

Darüber hinaus informieren Sie bitte das Finanzamt Wilhelmshaven, Einheitliche Grundbesitzstelle, Rathausplatz 3, 26382 Wilhelmshaven, Telefon 04421/183-0.

14. Eine eigentumsinhabende Person wurde in einem Pflegeheim untergebracht. Wer muss darüber informiert werden?

Wir bitten unverzüglich um Mitteilung der neuen Anschrift an die zuständige Sachbearbeitung für Grundsteuer/Grundabgaben bei der Stadt Wilhelmshaven - die Kontaktdaten finden Sie hier.

Darüber hinaus könnte es erforderlich werden, dass für die Zustellung zukünftiger Grundsteuer-/Grundabgabenbescheide eine Zustellungsbevollmächtigung benannt wird. Bitte besprechen Sie dies mit Ihrer zuständigen Sachbearbeitung für die Grundsteuer/Grundabgaben.

15. Sterbefall: Eine eigentumsinhabende Person ist verstorben. Was muss beachtet/unternommen werden?

Auch wenn der Sterbefall in Wilhelmshaven stattgefunden hat, erfolgt KEINE automatische Mitteilung vom Standesamt Wilhelmshaven an die für die Grundsteuer / Grundabgaben zuständige Stelle bei der Stadt Wilhelmshaven.

Es wird deshalb bei jedem Sterbefall um Mitteilung an die Stadt Wilhelmshaven gebeten.

Die Kontaktdaten finden Sie hier.

 

Folgende Informationen werden von Ihnen benötigt, damit im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge zukünftige Grundsteuerbescheide/Grundabgabenbescheide korrekt zugestellt werden können:

  • Ist ein öffentliches oder notarielles Testament vorhanden?
  • Wurde oder wird ein Erbschein beantragt? (Die Beantragung eines Erbscheins ist zwingend Voraussetzung für eine Grundbuchänderung)
  • Ist oder wird ein Testamentsvollstrecker/-verwalter oder Nachlasspfleger/-verwalter eingesetzt?
  • Wer wird das Erbe antreten (Alleinerbschaft oder Erbengemeinschaft)?
  • Mitteilung der Kontaktdaten der erbenden Person/en.
  • Bei einer Erbengemeinschaft ist zwingend die Angabe eines Vertreters der Erbengemeinschaft für die Zustellung des Bescheides erforderlich. Dies hat durch Erteilung einer Vollmacht zu erfolgen – das Vollmachtformular finden Sie hier.
  • Ist bereits ein Erbschein vorhanden, so bitten wir um Vorlage einer Kopie.
  • Wurde bisher zur Begleichung der Grundsteuer/Grundabgaben am Lastschriftverfahren teilgenommen, bitten wir um Mitteilung, ob die Bankverbindung weiterhin bestehen bleibt. Im Falle einer Änderung der Bankverbindung finden Sie das SEPA-Lastschriftformular hier sowie weitere Informationen zum SEPA-Lastschriftverfahren unter FAQ-Ziffer 2.

Hinweis:
Bitte Informieren Sie ebenfalls das Finanzamt Wilhelmshaven, Einheitliche Grundbesitzstelle, Rathausplatz 3, 26382 Wilhelmshaven, Telefon 04421/183-0, über den Sterbefall.
Erforderlich ist hierfür das Finanzamtsaktenzeichen des betreffenden Grundstücks. Dieses ist auf Ihrem Bescheid mit abgedruckt.

16. Wer gibt Auskunft zur Grundsteuerbewertung eines Objektes?

Zuständig ist das Finanzamt Wilhelmshaven, Einheitliche Grundbesitzstelle, Rathausplatz 3, 26382 Wilhelmshaven, Telefon 04421/183-0.

Erforderlich ist hierfür das Finanzamtsaktenzeichen des betreffenden Grundstücks. Dies ist auf Ihrem Grundsteuer-/Grundabgabenbescheid abgedruckt.

17. Es wurden bauliche Änderungen am Objekt vorgenommen (Neubau/Abriss/Teilung des Grundstücks). Wer muss darüber unterrichtet werden?

  1. Jegliche Veränderungen am Grundstück müssen zunächst dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt werden. Bitte wenden Sie zeitnah sich an das Finanzamt Wilhelmshaven, Einheitliche Grundbesitzstelle, Rathausplatz 3, 26382 Wilhelmshaven, Telefon 04421/183-0.
    Erforderlich ist hierfür das Finanzamtsaktenzeichen des betreffenden Grundstücks. Dieses ist auf dem Grundabgabenbescheid abgedruckt.
  2. Unter Umständen könnten die baulichen Änderungen Auswirkungen auf die Veranlagung zur Niederschlagswasserbeseitigungsgebühr haben.
    Unterrichten Sie bitte ferner die für Sie zuständige Sachbearbeitung für die Grundsteuer/Grundabgaben bei der Stadt Wilhelmshaven. Die Kontaktdaten finden Sie hier.

17a. Es wurden bauliche Veränderungen an den befestigten Flächen des Objektes vorgenommen (Erweiterung/Neubau/Abriss). Wer muss darüber unterrichtet werden?

Unter Umständen könnten die baulichen Veränderungen bei den befestigten Flächen Auswirkungen auf die Veranlagung zur Niederschlagswasserbeseitigungsgebühr haben.

Unterrichten Sie bitte die für Sie zuständige Sachbearbeitung für die Grundsteuer/ Grundabgaben bei der Stadt Wilhelmshaven. Die Kontaktdaten finden Sie hier.

18. Das Gebäude wurde abgerissen – was kann hinsichtlich der Grundsteuer unternommen werden?

Bitte wenden Sie sich zeitnah an das Finanzamt Wilhelmshaven, Einheitliche Grundbesitzstelle, Rathausplatz 3, 26382 Wilhelmshaven, Tel. 04421/183-0. Gegebenenfalls kommt eine Änderung des Einheitswert-/Grundsteuermessbescheides in Betracht mit einer Bewertung als unbebautes Grundstück. 

Erforderlich ist hierfür das Finanzamtsaktenzeichen des betreffenden Grundstücks. Dieses ist auf dem Grundabgabenbescheid abgedruckt.

19. Eine juristische Person ist Eigentümer eines Grundstücks. Es hat eine Umfirmierung stattgefunden. Wer ist darüber zu informieren?

Bitte informieren Sie zeitnah das

  1. Finanzamt Wilhelmshaven, Einheitliche Grundbesitzstelle, Rathausplatz 3, 26382 Wilhelmshaven, Telefon 04421/183-0 und die
  2. Stadt Wilhelmshaven, Grundabgaben, Freiligrathstr. 420, 26386 Wilhelmshaven.
    Gerne auch telefonisch oder per E-Mail – die Kontaktdaten finden Sie hier.

20. Ich bin eigentumsinhabende Person und habe meinen Hauptwohnsitz außerhalb von Wilhelmshaven. Was muss zusätzlich berücksichtigt werden?

Sie könnten der Zweitwohnungssteuerpflicht unterliegen, wenn Sie neben Ihrer Hauptwohnung über eine weitere Wohnung oder ein Haus in der Stadt Wilhelmshaven verfügen. Weitere Informationen zur Zweitwohnungssteuer finden Sie hier

Setzen Sie sich bitte zeitnah mit der zuständigen Sachbearbeitung für die Zweitwohnungssteuer in Verbindung. Die Kontaktdaten finden Sie hier.

21. Ich bin eigentumsinhabende Person von mehreren Objekten in Wilhelmshaven und habe meinen Wohnsitz in Wilhelmshaven. Was muss beachtet werden?

Sie könnten der Zweitwohnungssteuerpflicht unterliegen, wenn Sie neben Ihrer Hauptwohnung über eine weitere Wohnung oder ein Haus in der Stadt Wilhelmshaven verfügen. Weitere Informationen zur Zweitwohnungssteuer finden Sie hier

Setzen Sie sich bitte zeitnah mit der zuständigen Sachbearbeitung für die Zweitwohnungssteuer in Verbindung. Die Kontaktdaten finden Sie hier.

Stadt Wilhelmshaven

Fachbereich Finanzen
Grundsteuer / Grundabgaben

Freiligrathstraße 420
26386 Wilhelmshaven

Tel. 0 44 21 / 16 - 0

Gebäude A

Sprechzeiten:

  • Montag bis Donnerstag: 8.30 - 12.30 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr,
  • Freitag 8.30 - 12.30 Uhr

Datenschutz

powered by webEdition CMS