Stadt Wilhelmshaven

Allgemeine Informationen

Mit Urteil vom 03.12.2024 (IV R 5/22) hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Niedersächsischen Verordnung über die Erhebung der Gewerbe- und Grundsteuer in gemeindefreien Gebieten (GGrStGfGebV), wonach das Land Niedersachsen in dem gemeinde- und kreisfreien Gebiet der Küstengewässer die Gewerbesteuer erhebt, rechtswidrig ist. Eine Zerlegung eines Gewerbesteuermessbetrages zugunsten eines Landes dürfe daher nicht vorgenommen werden.

Die Erwägungen des BFH gelten gleichermaßen für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 GGrStGfGebV genannten Gebiete.

Die Niedersächsische Landesregierung hat das Urteil durch Änderung der Verordnung umgesetzt. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität wurde die gewerbe-steuerrechtliche Hebeberechtigung für die o.g. Gebiete einer Gemeinde zugewiesen. Die Auswahl fiel auf die Stadt Wilhelmshaven.
Die geänderte Verordnung trat zum 01.01.2026 in Kraft.

Für Erhebungszeiträume vor 2026 kommt die Verordnung in der bisherigen Fassung zur Anwendung (Erhebung der Gewerbesteuer für das Land Niedersachsen durch das Finanzamt Wilhelmshaven).

Ab dem Veranlagungsjahr 2026 wird die Gewerbesteuer für diese Gebiete somit durch die Stadt Wilhelmshaven erhoben (Hebesatz 2026: 420 %).

Nähere Informationen erhalten Sie bei der

Stadt Wilhelmshaven
Fachbereich Finanzen
Abteilung Steuern
Gewerbesteuer
Rathausplatz 1
26382 Wilhelmshaven

Telefon: 04421 / 16 – 0
E-Mail: abgabenwirtschaft@wilhelmshaven.de 

Stadt Wilhelmshaven

Fachbereich Finanzen
Abteilung Steuern

Rathausplatz 1
26382 Wilhelmshaven

Tel. 0 44 21 / 16 - 0

Datenschutz

powered by webEdition CMS