Stadt Wilhelmshaven

05. Februar 2016

Neues Elektro- und Elektronikaltgerätegesetz

Neues Elektro- und ElektronikaltgerätegesetzDas neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) setzt die novellierte Elektrogeräterichtlinie (WEEE-Richtlinie 2012/19/EU) in deutsches Recht um. Die Elektrogeräterichtlinie hätte bis Februar 2014 in nationales Recht umgesetzt werden müssen, tatsächlich haben Bundestag und Bundesrat das Gesetz Anfang Juli 2015 beschlossen, das Gesetz ist dann am 24.10.2015 in Kraft getreten. Das neue Gesetz soll bewirken, dass das Konzept der geteilten Produktverantwortung fortgesetzt wird, d. h. die Sammlung der Elektro- und Elektronikaltgeräte erfolgt weiterhin durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und die Abholung durch die Hersteller. Die Wilhelmshavener Bürgerinnen und Bürger können ihre Elektro- und Elektronikaltgeräte kostenlos bei der bewährten Sammelstelle im Entsorgungszentrum Wilhelmshaven (EZW) oder über den Sperrmüllantrag entsorgen. Im EZW werden nicht nur „Altgeräte aus privaten Haushalten“, sondern auch Altgeräte aus sonstigen Herkunftsbereichen (z.B. Handwerksbetrieb), soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit der von üblicherweise in privaten Haushalten anfallenden Altgeräten vergleichbar ist, kostenlos angenommen. Alle neuen Elektrogeräte sind mit der „durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern“ gekennzeichnet: Das Symbol weist darauf hin, dass dieses Gerät nicht über den Hausmüll entsorgt werden darf, sondern bei der kommunalen Sammelstelle abzugeben ist.Jeder Besitzer von Elektro- und Elektronikaltgeräten ist somit verpflichtet, diese nicht über den Hausmüll zu entsorgen, sondern bei einer Sammelstelle abzugeben. Im EZW stehen für die nach Gruppen zu trennenden Elektro- und Elektronikaltgeräte folgende Container für die Entsorgung bereit. - Gruppe 1: Container für Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte Untergruppe: Container für Nachtspeicheröfen- Gruppe 2: Container für Kühlgeräte, ölgefüllte Radiatoren- Gruppe 3: Container für Bildschirme, Monitore und TV-Geräte- Gruppe 4: Gitterbox für Lampen (Energiesparlampen, LED`s, ohne Glühlampen) und Rungenpalette für Leuchtstoffröhren- Gruppe 5: Container für Haushaltskleingeräte, Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik, Leuchten und sonstige Beleuchtungskörper sowie Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente (ohne Batterien) Untergruppe: Sammelgefäß für batteriebetriebene Elektrogeräte- Gruppe 6: Container für Photovoltaikmodule In der Praxis stellt insbesondere die Annahme der Haushaltskleingeräte ein Problem dar. Die Geräte der Sammelgruppe 5 sind danach zu sortieren, ob die Geräte batteriebetrieben sind oder nicht. Ein wichtiger Anhaltspunkt ist hierbei, ob das Gerät ein abnehmbares Kabel hat oder nicht. Bei Geräten mit nicht abnehmbarem Kabel ist davon auszugehen, dass das Gerät nicht batteriebetrieben ist. Bei Geräten mit abnehmbarem Kabel oder ohne Kabel ist im Zweifel davon auszugehen, dass das Gerät batteriebetrieben ist. Jeder Abfallbesitzer hat daher Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, vor der Abgabe im EZW von diesem zu trennen. Die so getrennten Batterien werden der Batteriesammlung zugeführt.Viele dieser Altgeräte enthalten Blei-, Nickel-Cadmium-, Quecksilber-Batterien oder zunehmend Lithium-Batterien und Lithium-Ionen-Akkus. Lithium-Batterien haben – vor allem bei Beschädigung – ein hohes Brandrisiko: Lithium ist ein hochreaktives Metall. Kommt Lithium mit Luft oder Wasser in Kontakt, kann es zu heftigen Reaktionen bis hin zu Bränden oder Explosionen kommen. Daher ist grundsätzlich bei Lithium-Batterien und Lithium-Akkus folgendes zu unterlassen: Öffnen, zerlegen, durchbohren, fallen lassen oder zerquetschen Hohen Temperaturen aussetzen oder ins offene Feuer werfen (Explosionsgefahr) Kurzschließen (Batterien dürfen nicht in Schachteln/Schubfach gelagert werden, in welcher sie sich gegenseitig kurzschließen können oder durch andere leitende Werkzeuge kurzgeschlossen werden können) Defekte, beschädigte oder ausgelaufene Batterien, verwenden Regen aussetzen oder in Flüssigkeiten tauchen Verwendung anderer Ladegeräte Verwendung anderer Geräte Weiterhin ist Ziel des Gesetzes, dass höhere Erfassungsquoten und mehr Kleingeräte erfasst werden sollen, ab 2016 45% des Marktinputs der letzten 3 Jahre und ab 2019 65% des Marktinputs der letzten 3 Jahre. Insgesamt soll die Qualität von Erfassung, Transport und Behandlung verbessert werden. Neu im ElektroG ist die Rücknahmepflicht für den Handel. Händler mit einer Verkaufsfläche von mindestens 400 qm sind danach verpflichtet, bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an den Endnutzer ein Altgerät des Endnutzers der gleichen Geräteart unentgeltlich zurückzunehmen. Weiterhin müssen sie Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 cm sind, unentgeltlich zurücknehmen. Die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft werden. Außerdem wird im Gesetz geregelt, dass Besitzer von Nachtspeicheröfen für deren ordnungsgemäßen Abbau durch Fachpersonal sowie einer ordnungsgemäßen Verpackung von asbesthaltigen Nachtspeicherheizgeräten Sorge zu tragen haben. Wird das Gerät beschädigt oder verschmutzt oder nicht ordnungsgemäß verpackt im EZW angeliefert, erfolgt die Annahme nur gegen eine Kostenerstattung. Weiterhin wird im Gesetz darauf hingewiesen, dass das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Elektro- und Elektronikaltgeräte in der Eigenverantwortung des Endnutzers liegt.
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