26. Juni 2013
Niedersächsisches Hundegesetz bringt Änderungen für Hundehalter
Die Stadt Wilhelmshaven weist darauf hin, dass zum 01. Juli 2013 bedeutende Regelungen des 2011 in Kraft getretenen Niedersächsischen Hundegesetzes wirksam werden. Diese Änderungen haben Auswirkungen auf alle Hundehalterinnen und –halter. Zu allererst ist das Hunderegister zu beachten. Im Hunderegister Niedersachsen muss jeder, der einen Hund hält, diesen unter Angabe der Transpondernummer (Chip) registrieren lassen, spätestens mit Vollendung des siebten Lebensmonats des Hundes. Wer am 01. Juli 2013 einen mindestens sechs Monate alten Hund hält muss die Registrierung im Hunderegister bis zum 01. August 2013 veranlassen. Die Anmeldung bei einem anderen Haustierregister, z. B. Tasso, oder der Steuerbehörde ersetzt nicht die Registrierung im zentralen niedersächsischen Hunderegister.
Die KSN Kommunales Systemhaus Niedersachsen GmbH in 26121 Oldenburg, Elsässer Straße 66, ist vom Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit dem Führen des zentralen Registers beauftragt worden. Die Online-Registrierung unter www.hunderegister-nds.de kostet 17,26 €, die schriftliche oder telefonische Anmeldung (0441/39010400) aufgrund des höheren Bearbeitungsaufwands 27,97 € (jeweils inkl. MWSt).
Das Register soll der Identifizierung eines Hundes, der Ermittlung der Halterin oder des Halters und der Gewinnung von Erkenntnissen über die Gefährlichkeit von Hunden in Abhängigkeit von Rasse, Geschlecht und Alter dienen. Unter www.hunderegister-nds.de/faq sind Fragen und Antworten zum Hunderegister veröffentlicht.
Eine weitere Änderung betrifft den Sachkundenachweis. Hundehalterinnen und -halter müssen die erforderliche Sachkunde zur Hundehaltung besitzen, den sogenannten Hundeführerschein. Die theoretische Sachkundeprüfung ist vor Aufnahme der Hundehaltung, die praktische Prüfung während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen. Als sachkundig gilt auch, wer nachweislich innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung mindestens zwei Jahre ununterbrochen einen Hund gehalten hat. Eine Prüfung ist dann nicht erforderlich.
Wer nach dem 01. Juli 2011 die Hundehaltung aufgenommen hat, gilt nur als sachkundig, wenn er bereits in den letzen zehn Jahren zuvor über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren einen Hund gehalten hat. Darüber hinaus wird u. a. Tierärzten, Haltern von Blindenführhunden oder Erlaubnisinhabern zum Halten von Hunden in Tierheimen (vollständige Auflistung siehe § 3 Abs..6 NHundG) die Sachkunde unterstellt.
Sachkundeprüfungen dürfen nur von anerkannten Prüfern abgenommen werden. Eine fortlaufend aktualisierte Liste der Prüfer führt das Fachministerium unter www.ml.niedersachsen.de. Prüfer aus dem Raum Wilhelmshaven/Friesland werden in dieser Liste unter Zweckverband Jade-Weser geführt. Unter dieser Internetadresse werden auch Fragen und Antworten zum Sachkundenachweis veröffentlicht.