Stadt Wilhelmshaven

28. Juli 2011

Gemeindewahlleiter: Anfechtungsgründe bei OB-Wahl vermeiden

Gemeindewahlleiter Eberhard Menzel stellt klar, dass Grund für die melderechtliche Prüfung des Hauptwohnsitzes von OB-Kandidat Thomas Städtler ausschließlich die Verpflichtung sei, Umstände, die nach der Wahl Grund für eine Anfechtung sein könnten, bereits vor Zulassung des Wahlvorschlages möglichst auszuräumen. Dazu gehöre auch, dass es für den Wähler irreführend sein könne, wenn auf dem Wahlzettel die Berufsbezeichnung „Bürgermeister“ in Kombination mit der Anschrift „Wilhelmshaven“ erscheint.Er betont dabei, dass die Zulassung der Bewerbung des Kandidaten Städtler aber in keiner Weise gefährdet sei.„Wenn dann noch an den Gemeindewahlleiter Zweifel aus der Bevölkerung herangetragen werden, ob der bis 2014 gewählte hauptamtliche Bürgermeister einer rd. 120 km entfernten Stadt seinen Hauptwohnsitz in Wilhelmshaven haben kann, muss dies schon im Interesse der inhaltlichen Richtigkeit dieses Wahlvorschlages, aber auch zur Wahrung der Chancengleichheit aller anderen Kandidaten für das Amt des Oberbürgermeisters geklärt werden“, so Menzel. Zudem ist eine Meldebehörde gesetzlich dazu verpflichtet, das Melderegister den Voraussetzungen des Meldegesetzes entsprechend korrekt zu halten; dazu gehört bei Zweifeln auch eine detailliertere Prüfung wie hier. Dazu mehrfach angefragte Angaben lagen der Stadt erst am Dienstagnachmittag – also weniger als eine Stunde, bevor einstweiliger Rechtsschutz beantragt wurde – vor, sodass deren Prüfung in der Kürze der Zeit noch nicht abgeschlossen war, als der Antrag beim Verwaltungsgericht einging. Ohne vom Gericht dazu aufgefordert worden zu sein, wurde dann entschieden, die Sitzung des Gemeindewahlausschusses teilweise zu vertagen, um nach Vorliegen der gerichtlichen Klärung am Montag über die Wahlvorschläge für die Oberbürgermeisterwahl zu beschließen. Gemeindewahlleiter Menzel verspricht sich von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Klarheit auch für die weiteren Kandidaten und geht davon aus, dass das Risiko eines anfechtbaren Wahlvorschlages ausgeräumt werden wird.Zur Äußerung Städtlers in der Presse, die Stadt hinterfrage in diesem Zusammenhang, ob eine Lebenspartnerschaft mit seiner Lebensgefährtin bestehe, weist die Stadt darauf hin, dass dies so nicht zutreffe – es sei lediglich von dem melderechtlich bedeutsamen Sachverhalt die Rede gewesen, dass er weder verheiratet sei, noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes) lebe.
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