Stadt Wilhelmshaven

30. März 2011

Anleinpflicht für Hunde

Derzeit häufen sich beim Fachbereich Umwelt wieder die Klagen über freilaufende Hunde in den Bereichen entlang der Maade und der Deiche sowie der Landschaftsschutzgebiete Stadtpark und Barghauser See. Dabei sind Hunde, während der allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit vom 1. April bis zum 15. Juli, in der freien Landschaft an der Leine zu führen. Während dieser Zeit sind bodenbrütende Vögel und generell Jungtiere freilebender Tierarten besonders durch stöbernde Hunde gefährdet. Geregelt ist dies im § 33 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung. Diese Regelung dient dem Schutz der Rückzugsmöglichkeiten wild lebender Tiere vor Beunruhigung und dem Schutz von Erholungssuchenden vor Belästigungen. Der Schutz gilt nicht nur in der freien Natur und Landschaft, sondern auch auf Grünflächen, die besonderen Formen der Erholung dienen, insbesondere auf Liegewiesen, Spielplätzen und Sportanlagen, also in den oben erwähnten klassischen Auslaufbereichen im Stadtgebiet.Übrigens ist jeder Hundehalter darüber hinaus ganzjährig dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seiner Aufsicht unterstehende Hunde nicht streunen oder wildern. Dies dürfte für den verantwortungsbewussten Hundehalter selbstverständlich sein. Für alle anderen können Zuwiderhandlungen eine Geldbuße von bis zu 5.000 Euro nach sich ziehen.
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