Stadt Wilhelmshaven

Bestattungskosten: Übernahme

Sofern den zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die erforderlichen Kosten zu tragen, können sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen. Wer zur Bestattung verpflichtet ist, ergibt sich aus § 8 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG).

Danach haben für die Bestattung der verstorbenen Person in folgender Rangfolge zu sorgen:

  • die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
  • die Kinder,
  • die Enkelkinder,
  • die Eltern,
  • die Großeltern und
  • die Geschwister.

Voraussetzungen

  • Die nachfragende Person ist zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet.
  • Der zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Person ist es finanziell nicht zuzumuten die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen.
  • Es werden nur die im Einzelfall erforderlichen Kosten der Bestattung übernommen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Es empfiehlt sich jedoch, die Frage der Kostenübernahme rechtzeitig mit der zuständigen Stelle zu klären. Je später ein Antrag nach Eintritt der Kostentragungspflicht gestellt wird, desto eher können Zweifel an der Zumutbarkeit der Kostentragung bestehen.

Rechtsgrundlage

Stadt Wilhelmshaven

Fachbereich Soziales
Grundsicherung

Rathausplatz 1
26382 Wilhelmshaven

Tel. 04421 16-1693 und 16-1507

Rathaus
4. OG

Sprechzeiten:

  • Nach Terminvereinbarung

 

Wichtiger Hinweis:
Bitte beachten Sie die aktuellen Zugangsregelungen der städtischen Dienststellen!

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