Stadt Wilhelmshaven

10. Dezember 2021

Allgemeinverfügung

Veröffentlichung in der Wilhelmshavener Zeitung am 11. Dezember 2021

Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung der Stadt Wilhelmshaven zur Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten in Unternehmen, die mit hochwertigen Gütern handeln

Auf Grundlage von § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 50 Nr. 9 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) in der zur Zeit gültigen Fassung wird angeordnet:

Artikel 1
Die Allgemeinverfügung der Stadt Wilhelmshaven zur Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten in Unternehmen, die mit hochwertigen Gütern handeln vom 23.02.2018 wird wie folgt geändert:

1. In Ziffer 1 Buchstabe b wird der Verweis 㤠4 Absatz 4 GwG" durch 㤠4 Absatz 5 GwG" ersetzt.

2. In Ziffer 2 wird die Angabe „https://www.wilhelmshaven.de/Stadtverwaltung/Dienststellen/32_Oeffentliche_Sicherheit_und_Ordnung/32-30_Gewerbeangelegenheiten.php" durch „https://www.wilhelmshaven.de/Stadtverwaltung/Dienststellen/32_Oeffentliche_Sicherheit_und_Ordnung/32-30_Infos_Geldwaesche.php" ersetzt.

3. Unter „Hinweise" erhält der erste Spiegelstrich folgende Fassung:
„Die Nichtbestellung eines nach dieser Allgemeinverfügung angeordneten Geldwäschebeauftragten stellt gemäß § 56 Absatz 2 Nr. 3 GwG eine Ordnungswidrigkeit dar, die entsprechend den Vorgaben des § 56 Absatz 2 und 3 GwG mit einer Geldbuße geahndet werden kann."

Artikel 2
Diese Allgemeinverfügung gilt zwei Wochen nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 S. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG))
Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können bei der Stadt Wilhelmshaven, Fachbereich Bürgerangelegenheiten/Öffentliche Sicherheit und Ordnung - Gewerbeangelegenheiten -, RATRiUM, Rathausplatz 10, 2. Obergeschoss, Eingang D, Zimmer 218, während der Öffnungszeiten Montag - Freitag: 08.00 - 12.30 Uhr sowie nach Vereinbarung eingesehen werden.

Begründung:
Änderungen des Geldwäschegesetzes haben eine Anpassung der Allgemeinverfügung erforderlich gemacht.

Zu Artikel 1
Ziffer 1:
Unter Risikogesichtspunkten ist die Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten nicht erforderlich, wenn die Haupttätigkeit des Unternehmens zwar im Handel mit hochwertigen Gütern besteht, das Unternehmen jedoch gemäß § 4 Absatz 5 GwG nicht über ein wirksames Risikomanagement verfügen muss.
Ein wirksames Risikomanagement ist nicht erforderlich, wenn bei Transaktionen über Kunstgegenstände der Wert von 10.000€ nicht überstiegen wird, unabhängig von der Art der Bezahlung. Darüber hinaus ist kein Risikomanagement erforderlich, wenn bei Transaktionen über hochwertige Güter nach § 1 Abs. 10 Satz 2 Nr. 1 ab 2.000€ und bei Transaktionen über sonstige Güter ab 10.000€ vollständig darauf verzichtet wird, Barzahlungen zu tätigen oder entgegen zu nehmen.

Ziffer 2:
Es handelt sich um eine Aktualisierung der Verlinkung.

Ziffer 3:
Es handelt sich um eine Aktualisierung der Rechtsgrundlage.

Zu Artikel 2:
Diese Allgemeinverfügung gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben und ist ab diesem Zeitpunkt zu befolgen.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, Klage erhoben werden.


Feist
Oberbürgermeister

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