Stadt Wilhelmshaven

15. September 2021

Allgemeinverfügung

Veröffentlichung in der Wilhelmshavener Zeitung am 16. September 2021

Allgemeinverfügung


der Stadt Wilhelmshaven gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 der Nds. Corona-Verordnung (in der derzeit gültigen Fassung) zur Feststellung der Überschreitung des Leitindikators „Neuinfizierte" (7-Tage-Inzidenz) von 50 an fünf aufeinander folgenden Werktagen im Stadtgebiet

Die Stadt Wilhelmshaven erlässt gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 24. August 2021 (in der derzeit gültigen Fassung) i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) i.V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) (jeweils in der derzeit gültigen Fassung) folgende Allgemeinverfügung:

1. Es wird hiermit festgestellt, dass im Gebiet der Stadt Wilhelmshaven der Leitindikator „Neuinfizierte" (7-Tage-Inzidenz) gemäß § 2 Abs. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (in der derzeit gültigen Fassung) an fünf aufeinander folgenden Werktagen mehr als 50 beträgt und damit ab dem 17.09.2021, 00:00 Uhr, die Beschränkungen des § 8 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (in der derzeit gültigen Fassung) gelten.

2. Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)).

3. Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

 

Begründung

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 24. August 2021 (in der derzeit gültigen Fassung) stellt die Stadt Wilhelmshaven durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung fest, dass der Leitindikator „Neuinfizierte" gem. § 2 Abs. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (in der derzeit gültigen Fassung) an fünf aufeinander folgenden Werktagen mehr als 50 beträgt.

Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (in der derzeit gültigen Fassung) richtet sich der Leitindikator „Neuinfizierte" für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt nach der Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz).

Im Gebiet der Stadt Wilhelmshaven überschreitet seit dem 10.09.2021 die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner/innen durchgehend den Wert von 50.

Die 7-Tage-Inzidenz betrug am:

10.09.2021: 59,8 Neuinfektionen im Verhältnis auf 100.000 Einwohner/innen,
11.09.2021: 69,2 Neuinfektionen im Verhältnis auf 100.000 Einwohner/innen,
12.09.2021: 78,5 Neuinfektionen im Verhältnis auf 100.000 Einwohner/innen,
13.09.2021: 86,4 Neuinfektionen im Verhältnis auf 100.000 Einwohner/innen,
14.09.2021: 82,5 Neuinfektionen im Verhältnis auf 100.000 Einwohner/innen,
15.09.2021: 71,8 Neuinfektionen im Verhältnis auf 100.000 Einwohner/innen.

Da die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner/innen im Gebiet der Stadt Wilhelmshaven ab dem 10.09.2021 durchgehend den Inzidenzwert von 50 überschreitet, gelten im Gebiet der Stadt Wilhelmshaven ab dem 17.09.2021, 00:00 Uhr, die Beschränkungen gem. § 8 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (in der derzeit gültigen Fassung).

Im Rahmen der Kontaktnachverfolgung konnte festgestellt werden, dass die Überschreitung des Inzidenzwertes von 50 im Gebiet der Stadt Wilhelmshaven nicht auf einem Infektionsgeschehen beruht, das mit hinreichender Sicherheit einem bestimmten räumlich abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden kann. Es besteht daher die Gefahr einer nicht mehr kontrollierbaren Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2. Ein Absehen von der Feststellung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 3 der Nds. Corona-Verordnung (in der derzeit gültigen Fassung) kommt daher nicht in Betracht.

Die Stadt Wilhelmshaven ist die für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten sachlich und örtlich zuständige Behörde (§ 28 Abs. 1 S. 2 IfSG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD). Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG. In der Stadt Wilhelmshaven und auch in vielen Landkreisen wurden bereits mehrere erkrankte, krankheitsverdächtige und krankheitsgefährdete Personen im Sinne des § 2 Nr. 4, 5 und 7 IfSG identifiziert.

Daher war diese Allgemeinverfügung zu erlassen.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, Klage erhoben werden.

Wilhelmshaven, 15.09.2021

Feist
Oberbürgermeister

 

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