Stadt Wilhelmshaven

29. Juli 2021

Ausführungsanordnung für die Flurbereinigung Schortens-Umgehung

Amt für regionale Landesentwicklung (ArL) Weser-Ems         Oldenburg, 12.07.2021       
Dezernat 4.1 – Flurbereinigung/Landmanagement
Theodor-Tantzen-Platz 8
26122 Oldenburg

Flurbereinigung Schortens-Umgehung
Landkreis Friesland
Az.: 4.1.1-611-2131 / 0.9

 

Ausführungsanordnung für die
Flurbereinigung Schortens-Umgehung

In der Flurbereinigung Schortens-Umgehung wird hiermit die Ausführung des Flurbereinigungsplanes in der durch die Nachträge 1 und 2 geänderten Fassung gemäß § 61 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I, S. 546), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), angeordnet.

Der neue Rechtszustand tritt mit Wirkung vom 09.08.2021, 0.00 Uhr ein.

Mit diesem Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan in der durch die Nachträge 1 und 2 geänderten Fassung vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen (§ 61 Satz 2 FlurbG). Somit sind ab diesem Tag die Teilnehmer nicht mehr Eigentümer der alten Flurstücke, sondern Eigentümer der Flurstücke, die ihnen durch den Flurbereinigungsplan bzw. dessen Nachträge zugeteilt wurden (§ 68 Abs. 1 FlurbG).

Anträge auf Nießbrauchsregelung, auf Ausgleich des Wertunterschiedes bei Pachtverhältnissen oder auf Auflösung des Pachtverhältnisses sind innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Ausführungsanordnung beim Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems zu stellen (§§ 69 ff. FlurbG).

Außerdem werden gleichzeitig die durch den Flurbereinigungsplan bzw. dessen Nachträge unanfechtbar festgesetzten und bisher nicht gezahlten bzw. erstatteten Geldausgleiche fällig und demnächst angefordert bzw. ausgezahlt.

Begründung:

Die gegen den am 22.11.2016 den Beteiligten vorgelegten Flurbereinigungsplan erhobenen Widersprüche sind im Verhandlungswege ausgeräumt worden. Gegen die am 07.02.2020 und am 29.04.2021 vorgelegten Nachträge 1 und 2 sind keine Widersprüche erhoben worden. Die Voraussetzungen für den Erlass der Ausführungsanordnung gemäß § 61 FlurbG liegen daher vor.

Die tatsächlichen Überleitungen in den neuen Zustand sind durch die Überleitungsbestimmungen zur Vorläufigen Besitzeinweisung vom 17.10.2006 (Teilgebiet Sillenstede), 10.09.2007 Teilgebiet Trassenbereich der B 210 neu) bzw. 22.01.2008 (Teilgebiet Jeversches Moorland) bereits geregelt worden. Weiterer Bestimmungen bedarf es daher nicht.

Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird hiermit die sofortige Vollziehung der Ausführungsanordnung mit der Folge angeordnet, dass Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben.

Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Den Beteiligten entstehen aus einer Verzögerung der Ausführung des Flurbereinigungsplanes erhebliche Nachteile, da die Teilnehmer erst nach Eintritt des neuen Rechtszustandes im Grundbuch 2 und Kataster als Eigentümer ihrer neuen Grundstücke eingetragen werden und damit tatsächlich über die neuen Grundstücke verfügen können. Dies ist unter anderem für Verkauf, Belastung, Erbschaft erforderlich. Die Teilnehmer haben also ein berechtigtes Interesse, baldmöglichst Eigentümer der ihnen zugeteilten Flurstücke zu werden. Mit der Ausführungsanordnung wird darüber hinaus der vorläufige Charakter der bisherigen Besitzverhältnisse beendet und die Übereinstimmung zwischen Besitzstand und Eigentum hergestellt. Die sofortige Vollziehung schafft somit klare Rechtsverhältnisse zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt.

Die sofortige Vollziehung liegt daher im überwiegenden Interesse der Beteiligten und im erheblichen öffentlichen Interesse.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Vorzeitige Ausführungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Amt für regionale Landesentwicklung (ArL) Weser-Ems, Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg, bzw. Markt 15/16, 26122 Oldenburg, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.

Hinweis:

Gemäß § 27a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz wird diese öffentliche Bekanntmachung auch im Internet unter www.flurb-we.niedersachsen.de in der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen" eingestellt.

Im Auftrage

(Meiners)

powered by webEdition CMS