Allgemeinverfügung
Veröffentlichung in der Wilhelmshavener Zeitung am 8. Juni 2021
Allgemeinverfügung
der Stadt Wilhelmshaven zur Festlegung des Vorliegens eines Inzidenzwertes von unter 35 Neuinfektionen im Verhältnis auf 100.000 Einwohner/innen im Stadtbiet gem. § 1a der Nds. Corona-Verordnung (in der derzeit gültigen Fassung)
Die Stadt Wilhelmshaven erlässt gemäß § 1a Abs. 3 der Niedersächsischen Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Mai 2021 (in der derzeit gültigen Fassung) i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) i.V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) (jeweils in der derzeit gültigen Fassung) folgende Allgemeinverfügung:
1. Es wird hiermit festgestellt, dass ab dem 09.06.2021, 00:00 Uhr, die Schutzmaßnahmen nach der Niedersächsischen Corona-Verordnung im Gebiet der Stadt Wilhelmshaven, die über einer 7-Tage-Inzidenz von 35 Neuinfektionen im Verhältnis auf 100.000 Einwohner/innen, jedoch unter einer 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen im Verhältnis auf 100.000 Einwohner/innen wirksam sind, nicht mehr gelten.
2. Es wird hiermit festgestellt, dass ab dem 09.06.2021, 00:00 Uhr, stattdessen die Schutzmaßnahmen nach der Niedersächsischen Corona-Verordnung im Gebiet der Stadt Wilhelmshaven, die unter einer 7-Tage-Inzidenz von 35 Neuinfektionen im Verhältnis auf 100.000 Einwohner/innen wirksam sind, gelten.
3. Die Allgemeinverfügung der Stadt Wilhelmshaven zur Festlegung des Vorliegens eines Inzidenzwertes von über 35 Neuinfektionen im Verhältnis auf 100.000 Einwohner/innen, jedoch unterhalb einer 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen im Verhältnis auf 100.000 Einwohner/innen im Stadtbiet gem. § 1a der Nds. Corona-Verordnung (in der derzeit gültigen Fassung) vom 01.06.2021 wird hiermit aufgehoben.
4. Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)).
5. Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
Die vollständige Allgemeinverfügung mit Begründung und weiteren Hinweisen hängt bei der Stadt Wilhelmshaven, Fachbereich Gesundheitsamt, Gökerstr. 68, 26384 Wilhelmshaven, im Eingangsbereich zur Kenntnisnahme aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, Klage erhoben werden.
Wilhelmshaven, 07.06.2021
Feist
Oberbürgermeister