Stadt Wilhelmshaven

28. Mai 2021

Allgemeinverfügung

Veröffentlichung in der Wilhelmshavener Zeitung am 29. Mai 2021

 

Allgemeinverfügung

der Stadt Wilhelmshaven zur Festlegung des Vorliegens eines Inzidenzwertes von unter 35 Neuinfektionen im Verhältnis auf 100.000 Einwohner/innen im Stadtgebiet gem. § 1a der Nds. Corona-Verordnung (in der derzeit gültigen Fassung)

Die Stadt Wilhelmshaven erlässt gemäß § 1a Abs. 3 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30. Oktober 2020 (in der derzeit gültigen Fassung) i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) i.V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) (jeweils in der derzeit gültigen Fassung) folgende Allgemeinverfügung:

1. Es wird hiermit festgestellt, dass ab dem 30.05.2021, 00:00 Uhr, die Schutzmaßnahmen nach der Niedersächsischen Corona-Verordnung im Gebiet der Stadt Wilhelmshaven, die unterhalb einer 7-Tage-Inzidenz von 35 Neuinfektionen im Verhältnis auf 100.000 Einwohner/innen wirksam sind, gelten.

2. Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)).

3. Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

Begründung

Gemäß § 1a Nds. Corona-Verordnung vom 30. Oktober 2020 (in der derzeit gültigen Fassung) legt die Stadt Wilhelmshaven durch diese Allgemeinverfügung fest, dass im Gebiet der Stadt Wilhelmshaven eine 7-Tage-Inzidenz von unter 35 Neuinfektionen im Verhältnis auf 100.000 Einwohner/innen im Stadtgebiet vorliegt. In dem Gebiet der Stadt Wilhelmshaven wird die Schwelle (Inzidenz von 35 je 100.000 Einwohner/innen) seit über einer Woche deutlich unterschritten (Stand: 27.05.2021, 12:00 Uhr: 15,8).

Die Stadt Wilhelmshaven ist die für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten sachlich und örtlich zuständige Behörde (§ 28 Abs. 1 S. 2 IfSG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD). Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG. In der Stadt Wilhelmshaven und auch in vielen Landkreisen wurden bereits mehrere erkrankte, krankheitsverdächtige und krankheitsgefährdete Personen im Sinne des § 2 Nr. 4, 5 und 7 IfSG identifiziert.

Daher war diese Allgemeinverfügung zu erlassen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, Klage erhoben werden.

Wilhelmshaven, 27.05.2021

Feist
Oberbürgermeister

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