Stadt Wilhelmshaven

29. April 2021

Wahlbekanntmachung

Veröffentlichung in der Wilhelmshavener Zeitung am 30.04.2021

Der Kreiswahlleiter des Bundestagswahlkreises 26
(Friesland - Wilhelmshaven - Wittmund)

Wahlbekanntmachung

Einreichung von Wahlvorschlägen
für die Wahl des 20. Deutschen Bundestages am 26. September 2021

1. Wahltermin
Die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag findet am Sonntag, dem 26. September 2021, in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt.

2. Kreiswahlleitung/Wahlgebiet
Die Niedersächsische Landeswahlleiterin hat Herrn Carsten Feist (Oberbürger­meister der Stadt Wilhelmshaven) zum Kreiswahlleiter und Herrn Matthias Heumann (Leiter der Abteilung Wahlen bei der Stadt Wilhelmshaven) zum stellvertretenden Kreiswahlleiter für den Bundestagswahlkreis 26 Friesland-Wil­helmshaven-Wittmund berufen. Der Wahlkreis umfasst neben der Stadt Wilhelmshaven alle Städte und Gemeinden der Landkreise Friesland und Wittmund.

3. Rechtsgrundlagen
Für die Durchführung der Bundestagswahl gelten im Wesentlichen das Bundeswahl-gesetz (BWG) mit Anlage und die Bundeswahlordnung (BWO) mit Anlagen.

4. Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen
Mit dieser Bekanntmachung fordere ich zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für den Bundestagswahlkreis 26 auf. Die Kreiswahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens jedoch bis Montag, 19. Juli 2021, 18.00 Uhr, schriftlich bei der ausführenden Dienststelle (Stadt Wilhelmshaven, Fachbereich Bürgerangelegenheiten/Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Abteilung Wahlen, Rathausplatz 7, 26382 Wilhelmshaven) einzureichen. Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich.

5. Vorschlagsberechtigung
Kreiswahlvorschläge können von Parteien, Gruppen von Wahlberechtigten und einzel-nen Wahlberechtigten eingereicht werden. Parteien, die nicht seit der letzten Bundes-tagswahl im Deutschen Bundestag oder nicht in einem deutschen Landtag seit der je-weiligen letzten Wahl ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten aufgrund eigener Wahlvorschläge vertreten sind, können nur dann einen Kreiswahlvorschlag einreichen, wenn sie spätestens am Montag, dem 21. Juni 2021, 18.00 Uhr, dem Bundeswahlleiter, 65180 Wiesbaden, ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Der erforderliche Inhalt der Beteiligungsanzeige ergibt sich aus § 18 Abs. 2 BWG; das Verfahren ist im § 33 Abs. 1 BWO beschrieben.

Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrige-ren Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschrift-lich unterzeichnet werden.

Andere Kreiswahlvorschläge (also von Wahlberechtigten, nicht von den Parteien) müssen von drei Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterschrieben werden.

6. Unterschriftenquorum
Kreiswahlvorschläge der Parteien, die - wie im vorigen Abschnitt beschrieben - ihre Teilnahme an der Wahl dem Bundeswahlleiter anzuzeigen haben und Kreiswahlvor-schläge von Wahlberechtigten müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterstützt sein. Die Unterstützung des Kreiswahlvorschlages ist jeweils durch persönliche und handschriftliche Unterzeichnung auf einem amtlichen Formblatt zu erbringen. Diese Formblätter können in ausreichender Zahl kostenlos bei mir oder bei der ausführenden Dienststelle angefordert werden.

Bei der Anforderung sind der Name der Bewerberin bzw. des Bewerbers und der Trä­ger des Wahlvorschlages anzugeben. Die Parteien haben ferner die Aufstellung der bewerbenden Person in einer diesbezüglich durchgeführten Mitglieder- bzw. Vertreter­versammlung zu bestätigen.

7. Anlagen des Kreiswahlvorschlages
Einem Kreiswahlvorschlag sind folgende Unterlagen auf amtlichen Formblättern beizufügen:

- Erklärung der Bewerberin bzw. des Bewerbers, dass der Aufstellung zuge­stimmt wird, dass für keinen anderen Wahlkreis die Zustimmung zu einer Auf­stellung gegeben wurde und dass keine Mitgliedschaft zu einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei besteht.

- Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber wählbar ist;

- bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- und Vertreterversammlung, in der die Be­werberin oder der Bewerber aufgestellt worden ist, mit den Versicherungen an Eides statt, dass die Wahl geheim war;

- sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahl­kreises unterzeichnet werden muss, diese erforderliche Zahl von Unter-stützungsunterschriften.

Im Übrigen weise ich besonders auf die Bestimmungen der §§ 20 bis 22, 27 BWG (Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge; Aufstellung von Parteibewerbern; Vertrauenspersonen) und des § 34 BWO (Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge) hin.

Die für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge erforderlichen Formblätter sind kos­tenfrei bei der ausführenden Dienststelle erhältlich.

Carsten Feist
Kreiswahlleiter

 

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