Allgemeinverfügung der Stadt Wilhelmshaven zur Regelung von privaten Zusammenkünften bei einer 7-Tage-Inzidenz von unter 35 Neuinfektionen pro Woche in der Stadt Wilhelmshaven
Veröffenlichung in der Wilhelmshavener Zeitung am 11. März 2021
Allgemeinverfügung
der Stadt Wilhelmshaven
zur Regelung von privaten Zusammenkünften bei einer 7-Tage-Inzidenz von unter 35 Neuinfektionen pro Woche in der Stadt Wilhelmshaven
Die Stadt Wilhelmshaven erlässt gemäß § 2 Absatz (Abs.) 1 Satz 4 und Satz 5 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30. Oktober 2020 (Nds. Corona-Verordnung; zuletzt geändert am 06.03.2021)' i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 2 Infektionschutzgesetz (IfSG) i.V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) folgende Allgemeinverfügung:
A) Private Zusammenkünfte in der Stadt Wilhelmshaven ab einer 7-Tage-Inzidenz von unter 35 Neuinfektionen pro Woche in der Stadt Wilhelmshaven
Hiermit legt die Stadt Wilhelmshaven im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nds. Corona-Verordnung fest, dass Zusammenkünfte von höchstens zehn Personen zulässig sind, die insgesamt höchstens drei Haushalten angehören dürfen. Wobei Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen sind und nicht zusammenlebende Paare als ein Haushalt gelten.
Der § 2 Abs.1 Satz 2 und 3 Corona-Verordnung ist dabei weiterhin anzuwenden: Begleitpersonen oder Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, werden nicht eingerechnet. Eine weitere Person ist zulässig, soweit diese Dritte im Sinne des § 1684 Abs. 4 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist.
An einer Zusammenkunft, die durch diese Allgemeinverfügung in der Stadt Wilhelmshaven zugelassen ist, dürfen gem. § 2 Absatz 1 Satz 6 Nds. Corona-Verordnung Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren ständigen Aufenthalt in einer anderen Kommune haben, nur dann teilnehmen, wenn auch in dieser Kommune die Zusammenkünfte entsprechend § 2 Absatz 1 Satz 4 Nds. Corona-Verordnung zugelassen sind oder die Zusammenkunft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nds. Corona-Verordnung zulässig wäre.
B) Regelungen bei Überschreiten der kumulativen 7-Tage-Inzidenz von 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner/innen in der Stadt Wilhelmshaven
Wird die kumulative 7-Tage-Inzidenz von 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner/innen in der Stadt Wilhelmshaven überschritten, so gelten die Kontaktbeschränkungen gem. § 2 Absatz 1 Nds. Corona-Verordnung vom 30. Oktober 2020 (zuletzt aktualisiert am 06. März 2021).
Demnach sind dann immer gemäß Nds. Corona-Verordnung folgende Regelungen gültig: Eine Zusammenkunft von Personen ist mit höchstens fünf Personen zulässig, die insgesamt höchstens zwei Haushalten angehören dürfen, wobei Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von ein-schließlich 14 Jahren nicht einzurechnen sind und nicht zusammenlebende Paare als ein Haushalt gelten. Begleitpersonen oder Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, werden nicht eingerechnet. Eine weitere Person ist zulässig, soweit diese Dritte im Sinne des § 1684 Abs. 4 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist.
C) Ordnungswidrigkeit
Zuwiderhandlungen stellen gem. § 73 Abs. 1a Nr. 6 eine Ordnungswidrigkeit dar.
D) Sofortige Vollziehung
Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung sind gemäß § 28 Abs. 3 IfSG in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
Begründung
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 der Nds. Corona-Verordnung vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBI. S. 368; zuletzt geändert am 06.03.2021) legt die Stadt Wilhelmshaven durch diese Allgemeinverfügung die privaten Zusammenkünfte gem. § 2 Abs. 1 Satz 4 der Nds. Corona-Verordnung fest.
Die Stadt Wilhelmshaven ist die für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten sachlich und örtlich zuständige Behörde (§ 28 Abs. 1 S. 2 IfSG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD). Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG. In der Stadt Wilhelmshaven und auch in vielen anderen kreisfreien Städten und Landkreisen wurden bereits mehrere erkrankte, krankheitsverdächtige und krankheitsgefährdete Personen im Sinne des § 2 Nr. 4, 5 und 7 IfSG identifiziert.
Die Stadt Wilhelmshaven hat eine kumulative 7 Tage-Inzidenz von 23,7 (Stand: 09.03.2021, 09:00 Uhr). Zudem hat das Landesgesundheitsamt Niedersachsen sein Einvernehmen mit dieser Allgemeinverfügung erklärt.
Diese Allgemeinverfügung ist verhältnismäßig.
Sofortige Vollziehung:
Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
Bekanntmachungshinweis:
Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg Klage erhoben werden.
Wilhelmshaven, 09.03.2021
Feist
Oberbürgermeister