Stadt Wilhelmshaven

05. März 2021

Allgemeinverfügung

Veröffentlichung in der Wilhelmshavener Zeitung am 6. März 2021

Bekanntmachung

Allgemeinverfügung der Stadt Wilhelmshaven  zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Viruserreger SARS-CoV-2,

hier: Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum

Die Stadt Wilhelmshaven erlässt gemäß § 3 Abs. 2 Nds. Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona-Verordnung) vom 30.10.2020 in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 18 der Nds. Corona-Verordnung und § 28

Abs. 1 S. 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie § 2 Abs. 1 Nr. 2 und  § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD folgende Allgemeinverfügung

  1. Für die Stadt Wilhelmshaven werden folgende Örtlichkeiten als Örtlichkeiten festgelegt, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten:
    1. Wochenmärkte, einschließlich der örtlich angrenzenden Parkplätze in der Zeit von 07:00-12:30 Uhr. Die Maskenpflicht besteht auch für Passanten ohne Kaufabsicht, die das Marktgelände lediglich passieren,
    2. die Fußgängerzone Marktstraße beginnend ab Grenzstraße bis zur Virchowstraße und die Fußgängerzone Parkstraße beginnend an der Kreuzung Börsenstraße bis zur Kreuzung Bahnhofstraße in der Zeit von 09:00-18:30 Uhr,
    3. der Vorplatz der Nordseepassage (ZOB) einschließlich des Fußgängerweges angrenzend an die Straßenfläche Virchowstraße in der Zeit von 06:30-18:30 Uhr,
    4. die Parkplätze vor allen Super- und Baumärkten während der Öffnungszeiten der Geschäfte,
    5. die Kaiser-Wilhelm-Brücke an Samstagen, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen von 11:00 bis 20:00 Uhr und
    6. auf allen Spielplätzen für alle Personen ab 15 Jahren,
    7. auf allen Schulhöfen außerhalb der Schulzeiten.

  2. An den unter 1. genannten Orten muss eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der oben genannten Verordnung getragen werden.

  3. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 08. März 2021.

  4. Verstöße gegen die Anordnung dieser Allgemeinverfügung stellen einer Ordnungswidrigkeit nach § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG dar und können mit Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

  5. Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

Begründung

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 stellt die gesamte Gesellschaft und das Gesundheitssystem vor enorme Herausforderungen. Es besteht weltweit, deutschland-, niedersachsen- und stadtweit eine sehr dynamische und ernstzunehmende Situation. Mittlerweile hat sich das Infektionsgeschehen auf alle Stadtteile ausgedehnt. Die Weltgesundheitsorganisation hat die Ausbreitung des Virus und der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 am 11. März 2020 als Pandemie eingestuft.

Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung im Bereich der Stadt Wilhelmshaven wird derzeit als hoch eingeschätzt. COVID-19 ist sehr infektiös. Besonders ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können an der Krankheit sterben.

Ziel muss sein, die Infektionskurve zu verlangsamen, um eine weitere Ausbreitung innerhalb des Stadtgebietes zu verhindern. Weitreichende effektive Maßnahmen sind daher dringend notwendig, um im Interesse des Gesundheitsschutzes Infektionsketten schnellstmöglich zu unterbrechen und im Interesse der Bevölkerung und des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems in Wilhelmshaven und Niedersachsen sicherzustellen.

Gem. § 18 der Nds. Corona-Verordnung können die örtlichen Infektionsschutzbehörden über die Verordnung hinausgehende Anordnungen treffen, sofern dies im Interesse des Gesundheitsschutzes zwingend erforderlich ist.

Sie können dabei für bestimmte Plätze Parkanlagen und ähnliche Orte in ihrem Zuständigkeitsbereich generelle Betretungsverbote erlassen oder zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichten.

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 der Nds. Corona-Verordnung hat eine Mund-Nasen-Bedeckung unbeschadet des § 2 Abs. 2 Satz 2 der Nds. Corona-Verordnung auch jede Person an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen

entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, zu tragen.

Die Landkreise und kreisfreien Städte legen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 der Nds. Corona-Verordnung durch Allgemeinverfügung die betreffenden Örtlichkeiten fest. Diese werden in Ziff. 1 dieser Verfügung festgelegt.

Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den oben genannten Örtlichkeiten wird angeordnet, weil die Beobachtungen gezeigt haben, dass an diesen Stellen der Mindestabstand von 1,5 Metern oftmals nicht eingehalten wird oder werden kann. Dies liegt vorwiegend an der Anzahl und der Dichte der dort gleichzeitig anwesenden Personen.

Vor dem Hintergrund der äußerst dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS- CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen unverzüglich weitere umfänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse der Bevölkerung und des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems in Niedersachsen sicherzustellen.

In Anbetracht des schnellen Ansteigens der Infektionszahlen ist die ausgesprochene Maßnahme erforderlich. Die angeordnete Maßnahme dient dazu, den rasanten Anstieg der Auslastung tendenziell zu begrenzen und Opfer unter der Bevölkerung wie in anderen Ländern auf jeden Fall zu verhindern.

Die Maßnahme ist auch angemessen, da das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in diesen Bereichen durchaus zumutbar ist. Weiterhin ist sie verhältnismäßig, da das öffentliche Interesse daran, die unkontrollierte Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen oder zumindest zu verlangsamen, im Interesse der Gesamtbevölkerung der Stadt Wilhelmshaven schwerer wiegt als das Individualinteresse, in den genannten Gebieten keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen zu müssen.

Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG ab dem 08. März 2021.

Verstöße gegen die Anordnung dieser Allgemeinverfügung stellen einer Ordnungswidrigkeit nach § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG dar und können mit Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg Klage erhoben werden.

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