Stadt Wilhelmshaven

24. April 2020

Bekanntmachung des Widerrufs der Allgemeinverfügung für die Öffnung von Verkaufsstellen in der Stadt Wilhelmshaven an zwei Sonntagen im Jahr 2020

Veröffentlichung in der Wilhelmshavener Zeitung am 25. April 2020

Bekanntmachung des Widerrufs der Allgemeinverfügung für die Öffnung von Verkaufsstellen in der Stadt Wilhelmshaven an zwei Sonntagen im Jahr 2020


Die Allgemeinverfügung für die Öffnung von Verkaufsstellen in der Stadt Wilhelmshaven an zwei Sonntagen im Jahr 2020 wird widerrufen. Der Widerruf gilt an dem auf die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

Die sofortige Vollziehung des Widerrufs gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBL. I S. 686) in der zurzeit gültigen Fassung ist angeordnet.

Begründung
Die tatsächlichen Gründe, die zum Erlass der Allgemeinverfügung vom 02.03.2020 führten, sind nicht mehr gegeben.

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) vom 8. März 2007 (Nds. GVBl. S. 111) in der zurzeit gültigen Fassung kann die zuständige Behörde auf Antrag zulassen, dass die Verkaufsstellen in der Gemeinde oder in Ortsbereichen über § 4 Abs. 1 hinaus an Sonntagen geöffnet werden dürfen, wenn dafür ein besonderer Anlass vorliegt, der den zeitlichen und örtlichen Umfang der Sonntagsöffnung rechtfertigt.

Aufgrund der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17.04.2020 sind gemäß § 1 Abs. 6 bis zum Ablauf des 31.08.2020 Veranstaltungen, Zusammenkünfte und ähnliche Ansammlungen von Menschen mit 1000 oder mehr Teilnehmenden, Zuschauenden und Zuhörenden sowie der Besuch dieser Veranstaltungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen verboten.

Daher sind die geplanten Veranstaltungen „Klangecht" am 03.05.2020 und „Street Art Festival" am 02.08.2020 verboten und werden nicht durchgeführt. Damit fehlt es an einem die Ladenöffnung rechtfertigenden besonderen Anlass.

Der Widerruf der Allgemeinverfügung gründet sich auf § 49 Absatz 2 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253) in der zurzeit gültigen Fassung.

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs beruht auf § 80 Absatz 2 Nr. 4 VwGO. Demnach kann die sofortige Vollziehung angeordnet werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

Die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung einer Klage gegen diesen Bescheid hätte zur Folge, dass dessen Durchsetzung so lange verhindert wird, bis rechtskräftig über die Klage entschieden worden ist.

Aufgrund der Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland durch das neuartige Coronavirus SARS-Co-V-2 muss eine Ausbreitung des Virus verzögert werden. Daher sind Infektionsketten abzubremsen und mithin Großveranstaltungen nicht durchzuführen. Die den Sonntagsöffnungen zugrunde liegenden, anlassbegründenden Veranstaltungen „Klangecht" und „Street Art Festival" finden daher nicht statt. Die Durchführung der Sonntagsöffnung widerspräche der geltenden Rechtsordnung und somit dem öffentlichen Interesse. Das private Interesse an einer aufschiebenden Wirkung einer Klage muss daher zurücktreten.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.

Hinweis zur Anordnung der sofortigen Vollziehung
Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung einer Klage. Ein Antrag auf ganze oder teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg gestellt werden.

Wilhelmshaven, den 23.04.2020
Stadt Wilhelmshaven
Der Oberbürgermeister

Feist
Oberbürgermeister

powered by webEdition CMS