Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung der Stadt Wilhelmshaven zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Stadt Wilhelmshaven
Veröffentlichung in der Wilhelmshavener Zeitung am 21. März 2020
Gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung vom 20.07.2000 (BGBl. 1045) i. V. m. § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) i. V. m. § 35 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
- Für den Publikumsverkehr werden geschlossen:
Restaurants, Speisegaststätten, Systemgastronomie, Imbisse, Cafés, Eisdielen, Mensen und dergleichen sind für den Publikumsverkehr zu schließen. - Es gelten folgende Ausnahmen:
- die in Nr. 1 genannten Betriebe dürfen Leistungen, den Verkauf von Speisen und Getränken, im Rahmen eines Außerhausverkaufs für den täglichen Bedarf nach telefonischer oder elektronischer Bestellung erbringen,
- gleiches gilt für entsprechende gastronomische Lieferdienste.
- Der Verzehr ist innerhalb eines Umkreises von 50 Metern zu diesen Betrieben unzulässig.
- Eine bargeldlose Bezahlung wird dringend empfohlen.
- Die Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
- Die Anordnung dieser Allgemeinverfügung ist zunächst bis zum 18. April 2020 befristet.
Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in den Ziffern 1, 2 und 3 enthaltene Anordnung gem. § 75 Abs.1 Nr. 1; Abs. 3 IfSG wird hingewiesen.
Begründung
Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.
Vor dem Hintergrund der äußerst dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS- CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen unverzüglich weitere umfänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse der Bevölkerung und des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems in Niedersachsen sicherzustellen.
Das bereits mit den Bezugserlassen verfolgte Ziel einer Entschleunigung und Unterbrechung der Infektionsketten, lässt sich aufgrund aktueller fachlicher Risikowertungen nur mit weiteren Maßnahmen zur Einschränkung sozialer Kontakte und damit zur Unterbrechung der Infektionsketten erreichen. Die Untersagung eines Publikumsverkehr für Restaurants, Speisegaststätten, Systemgastronomie, Imbisse und Mensen und dergleichen, wie zum Beispiel Cafés, Eisdielen und Bistros stellt im Kontext der übrigen Maßnahmen zur Kontaktreduzierung ein wirksames, angemessenen Vorgehen dar. Diese weiteren Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitungsrisiken sind angesichts des angestrebten Ziels der
Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung für die Gesamtbevölkerung auch verhältnismäßig.
Zugleich gilt es, die Ernährungsversorgung der Bevölkerung aufrechtzuerhalten. Hierzu dient die Ausnahmeregelung für den Außerhausverkauf. Vor dem Hintergrund der Anforderungen des Gesundheitsschutzes sind die mit der Ausnahme verbunden Auflagen gerechtfertigt.
Die notwendigen und differenzierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in besonderen Bereichen der Gesellschaft dienen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des derzeit durch das Influenza-Geschehen hoch beanspruchten Gesundheitssystems über einen absehbar längeren Zeitraum hinaus.
Diese und weitere kontaktreduzierende Maßnahmen tragen in besonderer Weise zum Schutz besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen bei. Denn gegen den SARS-CoV-2 Virus steht derzeit keine Impfung bereit und es stehen keine gezielten, spezifischen Behandlungsmethoden zur Verfügung.
Daher stellen die kontaktreduzierenden Maßnahmen für die breite Bevölkerung das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar.
Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung als bekannt gegeben. Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen die angeordneten Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden.
Wilhelmshaven, 20.03.2020
Carsten Feist
Oberbürgermeister