Stadt Wilhelmshaven

13. März 2020

Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung der Stadt Wilhelmshaven bzgl. Gemeinschaftseinrichtungen

Veröffentlichung in der Wilhelmshavener Zeitung am 14. März 2020

Bekanntmachung
einer Allgemeinverfügung der Stadt Wilhelmshaven

über die Einstellung des Betriebs von Gemeinschaftseinrichtungen i. S. § 33 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung vom 20.07.2000 (BGBl. 1045) zur Eindämmung der Atemwegserkrankung „Covid-19“ durch den Corona-Viruserreger SARS-CoV-2

Die Stadt Wilhelmshaven erlässt gemäß §§ 16 Abs. 1, 28 Abs. 1 S. 2, 33 IfSG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 S 1 Nr. 1 und S. 3 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) in der Fassung vom 24.03.2006 (Nds. GVBl. S. 178) folgende Allgemeinverfügung:

  1. Der Unterrichtsbetrieb wird für alle Schulen in der Stadt Wilhelmshaven mit Wirkung vom 16.03.2020 untersagt.

    Dies gilt auch für die Durchführung sonstiger schulischer Veranstaltungen sowie nichtschulischer Veranstaltungen, wie Sportveranstaltungen, Theateraufführungen, Vortragsveranstaltungen, Konzerte und vergleichbare Veranstaltungen.

    Zu den Schulen sind alle öffentlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen, Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Internate sowie die Schulen für andere als ärztliche Heilberufe und ähnliche Berufsausbildungsstätten, Tagesbildungsstätten und Landesbildungszentren zu zählen.

    Ausgenommen von dieser Verfügung ist die Notbetreuung in kleinen Gruppen an öffentlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen, Schulen freier Trägerschaft einschließlich der Internate sowie an Schulen für andere als ärztliche Heilberufe und ähnliche Berufsausbildungsstätten, Tagesbildungsstätten und Landesbildungszentren für die Schuljahrgänge 1-8 in der Zeit von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr. Über diesen Zeitraum hinaus kann eine zeitliche erweiterte Notbetreuung an Ganztagsschulen stattfinden.
    Die Notbetreuung ist auf das notwendige Maß zu begrenzen.
    Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen, deren Erziehungsberechtigte in sog. Kritischen Infrastrukturen tätig sind. Hierzu gehören insbesondere folgende Berufsgruppen:
    - Beschäftigte im Gesundheitsbereich, medizinischen Bereich und pflegerischen Bereich,
    - Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen,
    - Beschäftigte im Bereich der Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr,
    - Beschäftigte im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche.
    Ausgenommen von dieser Verfügung ist auch die Betreuung in besonderen Härtefällen (etwa drohende Kündigung, erheblicher Verdienstausfall).
      
  2. Der Betrieb von sämtlichen Kindertageseinrichtungen, Kinderhorten und der nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtigen Kindertagespflege in der Stadt Wilhelmshaven wird mit Wirkung vom 16.03.2020 untersagt.

    Ausgenommen von dieser Verfügung ist die Notbetreuung in kleinen Gruppen.
    Die Notbetreuung ist auf das notwendige Maß zu begrenzen.
    Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen, deren Erziehungsberechtigte in sog. Kritischen Infrastrukturen tätig sind. Hierzu gehören insbesondere folgende Berufsgruppen:
    - Beschäftigte im Gesundheitsbereich, medizinischen Bereich und pflegerischen Bereich,
    - Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen,
    - Beschäftigte im Bereich der Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr,
    - Beschäftigte im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und Vergleichbare Bereiche.
    Ausgenommen von dieser Verfügung ist auch die Betreuung in besonderen Härtefällen (etwa drohende Kündigung, erheblicher Verdienstausfall).
      
  3. Alle Schulfahrten und ähnliche Veranstaltungen von Schulen in der Stadt Wilhelmshaven sind mit Wirkung vom 16.03.2020 untersagt.

    Schulfahrten sind Schulveranstaltungen, mit denen definierte Bildungs- und Erziehungsziele verfolgt werden; dazu zählen auch Schüleraustauschfahrten und Schullandheimaufenthalte. Auch unterrichtsbedingte Fahrten zu außerschulischen Lernorten sind erfasst.

    Hinsichtlich des Begriffs der Schulen wird auf die Definition unter der Anordnung zu 1. verwiesen.
     
  4. Die Verfügungen zu Ziff. 1 und 2 sind zunächst bis zum 18.04.2020 befristet. Abweichend davon gilt die Verfügung zu 1. für Schülerinnen und Schüler des aktuellen Abiturjahrganges zunächst bis zum 14.04.2020 (einschließlich).

    Die Verfügung zu Ziff. 3 bis befristet bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020.

Die vollständige Allgemeinverfügung mit Begründung und weiteren Hinweisen kann bei der Stadt Wilhelmshaven, Fachbereich Gesundheitsamt, Gökerstr. 68, 1. Etage in der Anmeldung, 26384 Wilhelmshaven, während der Öffnungszeiten Montag bis Freitag: 08.30 - 12.30 Uhr sowie nach Vereinbarung eingesehen werden.

Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, erho­ben werden.

Wilhelmshaven, 13.03.2020

Carsten Feist
Oberbürgermeister

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