Stadt Wilhelmshaven

13. März 2020

Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung der Stadt Wilhelmshaven bzgl. Großraumveranstaltungen

Veröffentlichung in der Wilhelmshavener Zeitung am 14. März 2020

Bekanntgabe
einer Allgemeinverfügung der Stadt Wilhelmshaven

über das Verbot von Großraumveranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen zur Eindämmung der Atemwegserkrankung „Covid-19“ durch den Corona-Viruserreger SARS-Co-V2

Die Stadt Wilhelmshaven erlässt gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung vom 20.07.2000 (BGBl. 1045) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) in der Fassung vom 24.03.2006 (Nds. GVBl. S. 178) folgende Allgemeinverfügung:

  1. Die Durchführung von öffentlichen und nichtöffentlichen Großveranstaltungen im Gebiet der Stadt Wilhelmshaven mit einer Teilnehmerzahl von mehr als 1.000 Personen ist mit sofortiger Wirkung verboten.
  2. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung wird die Anwendung unmittelbaren Zwangs gem. § 64 ff. Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) in der Fassung vom 19.01.2005 (Nds. GVBl. 2005, S. 9) in der Form angedroht, dass die Teilnehmer des Veranstaltungsortes verwiesen werden.
  3. Für öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen im Gebiet der Stadt Wilhelmshaven mit einer Teilnehmerzahl unter 1.000 Personen gelten mit sofortiger Wirkung die folgenden Auflagen:
    1. Es muss eine dem Infektionsrisiko angemessene Belüftung des Veranstaltungsortes gewährleistet sein.
    2. Es müssen ausreichende Möglichkeiten der Händehygiene (Toilettenräume mit Handwaschbecken, Flüssigseife und Einmalhandtücher sowie ggf. Desinfektionsmittel) vorgehalten werden.
    3. Die Teilnehmer müssen vor und während der Veranstaltung aktiv über allgemeine Maßnahmen des Infektionsschutzes wie Händehygiene, Abstand halten und Husten- und Schnupfenhygiene informiert werden.
  4. Die Veranstalter nichtöffentlicher Veranstaltungen im Gebiet der Stadt Wilhelmshaven mit einer Teilnehmerzahl von über 100 Personen sind mit sofortiger Wirkung verpflichtet, geplante Veranstaltungen beim Ordnungsamt der Stadt Wilhelmshaven, Rathausplatz 10, 26382 Wilhelmshaven, schriftlich bzw. per Mail: ordnungsamt@wilhelmshaven.de anzuzeigen.
  5. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 2 bis 4 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.

Die vollständige Allgemeinverfügung mit Begründung und weiteren Hinweisen kann bei der Stadt Wilhelmshaven, Fachbereich Gesundheitsamt, Gökerstr. 68, 1. Etage in der Anmeldung, 26384 Wilhelmshaven, während der Öffnungszeiten Montag bis Freitag: 08.30 - 12.30 Uhr sowie nach Vereinbarung eingesehen werden. 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, erho­ben werden. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg zulässig.

Wilhelmshaven, 13.03.2020 

Carsten Feist
Oberbürgermeister

 

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