Stadt Wilhelmshaven

27. November 2019

Planfeststellungsverfahren für das Bauvorhaben Oldenburg – Wilhelmshaven

Veröffentlichung in der Wilhelmshavener Zeitung am 27. November 2019

Planfeststellungsverfahren für das Bauvorhaben Oldenburg – Wilhelmshaven, Ausbaustufe IIIb, Planfeststellungsabschnitt 6, Abzweig Weißer Floh – Ölweiche – Wilhelmshaven Nord/Gleisanschl. Mobil Oil, Eisenbahnstrecke 1552, km 0,160 – km 10,550 und Strecke 1553, km 0,0 – km 0,537

1. Planänderung:

Galeriebauwerk, Bahn-km 6,45 – 8,73 der Strecke 1552

 I.

Die DB Netz AG hat für das o. g. Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beim Eisenbahnbundesamt, Außenstelle Hannover, Herschelstraße 3, 30159 Hannover beantragt. Anhörungsbehörde ist die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Stabsstelle Planfeststellung, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover.

Für das zur Ausbaustrecke Oldenburg – Wilhelmshaven gehörende Verfahren haben die Planunterlagen bereits vom 09.11.2015 bis zum 08.12.2015 in den Städten Schortens, Varel und Wilhelmshaven sowie in den Gemeinden Esens und Wangerland ausgelegen. Die ursprüngliche Planung hat sich aufgrund der zur damaligen Auslegung vorgetragenen Äußerung des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr geändert und ist ergänzt worden.

Die DB Netz AG hat die Planunterlagen um ein Galeriebauwerk, welches die Bahnstrecke auf ca. 2,3 km Länge abschirmt, ergänzt. Hierdurch sollen Störemissionen des elektrischen Bahnbetriebs soweit verringert werden, dass ein ordnungsgemäßer Betrieb der benachbarten Marinefunkempfangsstelle gewährleistet werden kann. Das geplante Galeriebauwerk befindet sich zwischen Bahn-km 6,45 und 8,73 der Strecke 1552 südlich der Ortslage Sengwarden auf dem Gebiet der Stadt Wilhelmshaven. In der Planänderungsunterlage Band 1 bis 3 (Anlage 1 bis 16) sind die Planungen und Untersuchungen zum Galeriebauwerk einschließlich möglicher baulicher Varianten dargestellt.

Die ursprünglichen Antragsunterlagen Band 1 bis 6 (Anlage 1 bis 14) sind weiterhin Gegenstand des Verfahrens und zur Information ebenfalls Bestandteil dieser Auslegung. Einzelheiten sind aus den geänderten Planunterlagen ersichtlich. Die Änderungen im Inhaltsverzeichnis und die Eintragungen in den Plänen sind in Blau gehalten.

Für das Vorhaben besteht eine gesetzlich festgelegte Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 9 UVPG.

Für das Bauvorhaben (Galeriebauwerk) einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in der Stadt Wilhelmshaven beansprucht.

Die vorliegenden Planänderungs- und Ergänzungsunterlagen enthalten die folgenden wesentlichen entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens:

  • Erläuterungsbericht (Anlage 2)
  • Übersichtspläne (Anlage 3)
  • Bauwerksverzeichnis (Anlage 4)
  • Lagepläne (Anlage 5)
  • Querprofile (Anlage 6)
  • Bauwerkspläne (Anlage 7)
  • Grunderwerbsverzeichnis (Anlage 8)
  • Grunderwerbspläne (Anlage 9)
  • Landschaftspflegerischer Begleitplan mit Erläuterungsbericht nebst Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag sowie Bestands- und Konfliktplan, Übersichtsplan Fauna, Maßnahmenplan und Maßnahmenblättern (Anlage 10)
  • Umweltverträglichkeitsstudie mit Erläuterungsbericht nebst Bestandsplänen und Auswirkungsplänen (Anlage 11)
  • Schalltechnische Untersuchung (Anlage 13)
  • Elektromagnetische Verträglichkeit (Anlage 14)
  • Elektromagnetische Untersuchungen (Anlage 15)
  • Hydraulische Berechnung (Anlage 16)

II.

(1) Die geänderten bzw. ergänzten Planfeststellungsunterlagen liegen in der Zeit vom 03.12.2019 bis zum 14.01.2020 einschließlich bei der Stadt Wilhelmshaven im Foyer des Technischen Rathaus, Rathausplatz 9, 26382 Wilhelmshaven zu folgenden Zeiten zur allgemeinen Einsicht aus: Montag bis Donnerstag von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr, Freitag von 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr.

Darüber hinaus können die Planfeststellungsunterlagen im o. g. Auslegungszeitraum auch auf der Internetseite www.uvp-portal.de eingesehen werden.

Im Falle von Abweichungen ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich (§ 20 Abs. 2 Satz 2 UVPG, § 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG).

Jeder, dessen Belange durch die Änderungs- und Ergänzungsplanung berührt werden, kann sich zu der Planung äußern. Die Äußerung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Dasselbe gilt für Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung einzulegen.

Die Äußerungen sind bis einschließlich zum 14.02.2020, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Wilhelmshaven / Fachbereich Stadtplanung / Rathausplatz 9, 26382 Wilhelmshaven oder der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Stabsstelle Planfeststellung, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover einzureichen. Vor dem 03.12.2019 eingehende Äußerungen werden als unzulässig zurückgewiesen.

Die Einwendungen sind ausschließlich gegen die oben aufgeführten Planänderungen im Bereich des Galeriebauwerks zu erheben, da die öffentliche Auslegung der weiteren Unterlagen bereits stattgefunden hat und die Einwendungsfrist hierfür bereits abgelaufen ist. Die bisher erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen sind weiterhin Bestandteil des Verfahrens und müssen nicht erneut vorgebracht werden.

Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für dieses Planfeststellungsverfahren alle Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, § 21 Abs. 4 UVPG.

Bei Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin/ ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin/ Vertreter anzugeben. Es darf nur eine einzige Unterzeichnerin/ ein einziger Unterzeichner als Vertreterin/Vertreter für die jeweiligen Unterschriftslisten bzw. gleich lautenden Äußerungen genannt werden. Vertreterin/ Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Äußerungen gemäß § 17 Abs. 2 VwVfG unberücksichtigt bleiben.

(3) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der Äußerungen verzichten (§ 18a Nr. 1 AEG).

Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die sich geäußert haben, bzw. bei gleichförmigen Eingaben die Vertreterin/ der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 6 S. 4 VwVfG).

In dem Termin kann bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden.

(4) Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Einreichen von Äußerungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

(5) Über die Zulässigkeit des Vorhabens sowie die Äußerungen entscheidet nach Abschluss des Anhörungsverfahrens das Eisenbahnbundesamt (Planfeststellungsbehörde). Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an diejenigen, die sich geäußert haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG).

III.

Sobald der Plan ausgelegt oder andere Gelegenheit gegeben ist, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre, § 19 AEG). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.

Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Vorhabensträger ein Vorkaufsrecht an den von dem Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).

IV.

Hinsichtlich der Informationen nach Art. 13 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) wird auf das bei Auslegung den Planunterlagen vorangestellte Merkblatt zur Datenverarbeitung im Planfeststellungsverfahren verwiesen. Diesem Merkblatt sind die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten, ihre Speicherdauer sowie Informationen über die Betroffenenrechte nach der DS-GVO im Planfeststellungsverfahren zu entnehmen.

Der Text dieser Bekanntmachung kann auch auf www.uvp-portal.de eingesehen werden.

Schönfelder
Erster Stadtrat

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