Stadt Wilhelmshaven

30. November 2018

Wahlbekanntmachung Aufforderung zu Einreichung von Wahlvorschlägen für die Oberbürgermeisterwahl am 12. Mai 2019

Veröffentlichung in der Wilhelmshavener Zeitung am 01. Dezember 2018

Der Gemeindewahlleiter für die Stadt Wilhelmshaven

Wahlbekanntmachung Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Oberbürgermeisterwahl am 12. Mai 2019

Für die Amtszeit 1. November 2019 bis 31. Oktober 2026 (= sieben Jahre) ist eine Oberbürgermeisterin oder ein Oberbürgermeister für die kreisfreie Stadt Wilhelmshaven direkt zu wählen (nachfolgend kurz OB-Wahl genannt). Mit dieser Wahlbekanntmachung fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für diese OB-Wahl auf.

1. Rechtsgrundlagen

Für die OB-Wahl gelten

- das Niedersächsische Kommunalwahlgesetz (NKWG);

- die Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO);

- die wahlrechtlichen Bestimmungen des Niedersächsischen

  Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG).

2. Wahltermin

Der Rat der Stadt Wilhelmshaven beschloss gemäß § 45b Abs.2 NKWG, die OB-Wahl am

Sonntag, 12. Mai 2019,

von 8.00 bis 18.00 Uhr,

durchzuführen. Nach dem zurzeit geltenden Kommunalwahlrecht ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Erfüllt keine Person diese Voraussetzung, findet am zweiten Sonntag nach dieser Wahl (26. Mai 2019; zeitgleich mit der zu diesem Termin stattfindenden Europawahl) eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten haben (§§ 45b Abs. 3; 45g Abs. 2 NKWG).

3. Wählbarkeit

Wählbar ist gemäß § 80 Abs. 5 NKomVG, wer am Wahltag das 23., aber noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet hat. Die Person muss die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen. Ferner muss die Person die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland eintritt. An den Wohnsitz werden keine Anforderungen gestellt.

4. Wahlvorschläge

Ein Wahlvorschlag kann von einer Partei, von einer Gruppe von Wahlberechtigten (Wählergruppe) oder von einer Einzelperson eingereicht werden. Niemand darf für mehrere gleichzeitig stattfindende Direktwahlen vorgeschlagen werden.

Eine Partei kann nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie spätestens bis Dienstag, dem 12. Februar 2019, ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt hat und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Von dieser Wahlanzeige sind gemäß § 21 Abs. 10 Satz 1 Nrn. 2 und 3 NKWG folgende Parteien befreit:

            Christlich Demokratische Union Deutschlands       CDU

            Sozialdemokratische Partei Deutschlands             SPD

            BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN                                  GRÜNE

            Freie Demokratische Partei                                  FDP

            DIE LINKE. Niedersachsen                                   DIE LINKE.

            Alternative für Deutschland                                 AFD

Darüber hinaus sind gem. § 42 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 i.V.m § 45d Abs. 8 Satz 2 NKWG von der Wahlanzeige befreit:

            Die PARTEI                                                         Die PARTEI

            FREIE WÄHLER Niedersachsen                              FW

 

5. Zahl der Unterschriften für Wahlvorschläge

Für die OB-Wahl müssen die Wahlvorschläge von Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber/innen persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden (Unterstützungsunterschriften) von

                                   mind. 190 wahlberechtigten Personen.

Die Wahlberechtigung muss jeweils zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Jede Unterstützungsunterschrift muss einzeln auf einem Formblatt erfolgen.

Die Formblätter gibt der Gemeindewahlleiter kostenfrei heraus, Parteien und Wählergruppen erhalten diese Formblätter jedoch nur dann, wenn dem Gemeindewahlleiter gegenüber bestätigt wird, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber gemäß § 24 Abs. 1 NKWG in einer für diesen Zweck einberufenen Versammlung in geheimer Wahl bestimmt wurde.

Von der Sammlung der Unterstützungsunterschriften sind gemäß § 45d Abs. 4 in Verbindung mit § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 NKWG befreit:

            a) der bisherige Amtsinhaber;

            b) die unter 4. aufgeführten Parteien;

            c) die Wählergruppe Wilhelmshavener Bürgervereinigung (WBV);

            d) die Wählergruppe Bildung, Arbeit, Soziales und Umwelt

                 - Freie Liste für Wilhelmshaven (BASU);

e) die Wählergruppe Unabhängige Wählergemeinschaft 

    Wilhelmshaven (UWG Wilhelmshaven);

f) Alternative für Deutschland Wilhelmshaven.

 

6. Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen

Die Wahlvorschläge sind mit allen erforderlichen Unterlagen möglichst frühzeitig, spätestens jedoch bis Montag, 25. März 2019, 18.00 Uhr, beim Gemeindewahlleiter bzw. bei der ausführenden Dienststelle Wahlen, Rathausplatz 7, eingereicht werden (Auskünfte: E-Mail: wahlamt@stadt.wilhelmshaven.de oder Telefon 04421/16-1273).

Wilhelmshaven, den 28. November 2018

Wagner Gemeindewahlleiter

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