Stadt Wilhelmshaven

15. Januar 2019

Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb einer 380-kV-Kraftwerksanschlussleitung zum geplanten Umspannwerk Fedderwarden

Veröffentlichung in der Wilhelmshavener Zeitung und in der Nordwest-Zeitung am 16. Januar 2019

Niedersächsische Landesbehörde                                                    Hannover, den 20.12.2018
für Straßenbau und Verkehr                                     

Bekanntmachung

Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb einer
380-kV-Kraftwerksanschlussleitung zum geplanten Umspannwerk Fedderwarden

Mit Planfeststellungsbeschluss der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vom 13.12.2018 – Az. P231-05020-17 (KWAL) ist der Plan für die Errichtung und den Betrieb einer 380-kV-Kraftwerksanschlussleitung zum geplanten Umspannwerk Fedderwarden gemäß § 43 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Verbindung mit den §§ 15 bis 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) festgestellt worden.

Baumaßnahme 

Die planfestgestellte KWAL Wilhelmshaven-Fedderwarden verbindet das ENGIE-Deutschland-Kraftwerk Wilhelmshaven mit dem in Bau befindlichen Umspannwerk in Fedderwarden. Die Länge dieser als einsystemiges Höchstspannungs-Erdkabel ausgeführten Leitung beträgt circa 5,9 Kilometer, wovon auf den ersten circa 1,6 Kilometern ab dem Kraftwerk die bereits bestehende Erdverkabelung zwischen dem Kraftwerk und dem Umspannwerk Maade genutzt wird. Der planfestzustellende Abschnitt beginnt bei der Unterquerung der Gleisanlage (Kabelpunkt (KP) 1.1), wo eine Verbindung zwischen der Bestandsleitung und der planfestzustellenden, 4,3 Kilometer langen Neubautrasse hergestellt wird. Von KP 1.1 verläuft die Trasse östlich der Gleisanlage, unterquert die Bahnstecke 1552 der DB Netz AG sowie die Straße Friesendamm und die nebengelagerte Deichanlage. Im Anschluss daran wird die Leitung entlang eines gesetzlich geschützten Biotops geführt. Auf diesem Abschnitt werden diverse Leitungen und Verkehrswege gekreuzt, u.a. die Flutstraße. Dann verläuft die Leitung auf der südlichen Seite parallel zur Bundesautobahn A 29, quert die Landesstraße L 811, die Möwenstraße und die Autobahnbrücke der A 29. Nach der Kreuzung der Autobahnbrücke wird die Leitung auf der nördlichen Seite parallel zur Autobahn bis zum geplanten Umspannwerk Fedderwarden geführt und kreuzt in diesem Verlauf die Preußenstraße, das Landschaftsschutzgebiet „Alte und Neue Maade“ zwischen Coldewei und Kreuzelwerk und die Ostfriesenstraße. Anschließend wird die nördliche Auf- und Abfahrt der Anschlussstelle Nr. 3 „Anschluss Wilhelmshaven“ der A 29 gekreuzt. Unmittelbar vor dem Umspannwerk erfolgt die Kreuzung des „Großen Fedderwarder Tiefs“.

1. Der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses lautet im Wesentlichen:

1.1 Feststellung des Plans

Der Plan für das oben genannte Bauvorhaben wird nach Maßgabe der Änderungen, Inhalts- und Nebenbestimmungen, Zusagen und Vorbehalte festgestellt.

1.2 Planunterlagen

Der festgestellte Plan umfasst vier Bände mit den darin näher bezeichneten Anlagen.

1.3 Wasserrechtliche Entscheidungen und Konzentrationswirkung

Der Planfeststellungsbeschluss beinhaltet sämtliche wasserrechtlichen Entscheidungen (vgl. § 19 Wasserhaushaltsgesetz) und nach anderen Gesetzen erforderliche Genehmigungen für das Bauvorhaben (§ 75 Abs. 1 VwVfG).

1.4 Nebenbestimmungen und Hinweise

Der Beschluss ist mit Inhalts- und Nebenbestimmungen und Hinweisen verbunden.

  • Technische Anforderungen
  • Immissionsschutz (u.a. Baulärm, Elektrizität, Erschütterungen)
  • Natur- und Landschaftsschutz / Artenschutz (auch ökologische Baubegleitung)
  • Naturschutzrechtliche Befreiungen gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG (hier: Teilfläche „Fort Rüstersiel“ des LSG WHV Nr. 88 Maade – Barghauser See – Fort Rüstersiel (2017) und das LSG WHV 00073 Alte und Neue Maade zwischen Coldewei und Kreuzelwerk)
  • Wasserwirtschaft (Erlaubnisse zur Gewässerbenutzung, Maßnahmen für die Kabelkreuzungen mit Gewässern II. und III. Ordnung)
  • Bodenschutz und Abfall
  • Straßen und Wege (u.a. Beweissicherung über den Zustand der betroffenen öffentlichen und privaten Straßen und Wege)
  • Denkmalschutz
  • Landwirtschaft
  • Leitungsträger
  • Schienenwege
  • Öffentliche Sicherheit

1.5 Entscheidung über Äußerungen, Forderungen, Hinweise und Anträge

In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Äußerungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.

2. Die Rechtsbehelfsbelehrung lautet:

Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg erhoben werden. Gemäß § 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG gilt der Planfeststellungsbeschluss den Betroffenen gegenüber, denen er nicht gesondert zugestellt wurde, mit dem Ende der zweiwöchigen Auslegungsfrist als zugestellt.

Die Klageerhebung muss schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV)  vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2018 (BGBl. I S. 200), erfolgen. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten.

Die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss hat keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses gestellt und begründet werden. Der Antrag muss schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVV erfolgen und den Antragsteller, den Antragsgegner (Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr) und den Gegenstand des Antragsbegehrens bezeichnen. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

Vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten (außer im Prozesskostenhilfeverfahren) durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auch die in § 67 Abs. 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sind als Bevollmächtigte zugelassen. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen.

Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit der Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse, vertreten lassen.

3. Auslegung und ortsübliche Bekanntmachung in der Stadt Wilhelmshaven

Der Planfeststellungsbeschluss sowie die festgestellten Pläne liegen für die Dauer von zwei Wochen und zwar in der Zeit vom 17.01.2019 bis einschließlich zum 30.01.2019 bei der Stadt Wilhelmshaven im Foyer des Technischen Rathaus, Rathausplatz 9, 26382 Wilhelmshaven während der Dienststunden zu folgenden Zeiten öffentlich aus: Montag bis Donnerstag von 08.00 bis 17.00 Uhr, Freitag bis 14.00 Uhr.

Darüber hinaus können der Planfeststellungsbeschluss und der festgestellte Plan (ungesiegelt)  im o.g. Auslegungszeitraum auch auf der Internetseite https://uvp.niedersachsen.de/startseite unter der UVP-Kategorie „Leitungsanlagen und vergleichbare Anlagen“ eingesehen werden.

Im Falle von Abweichungen ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich (§ 20 Abs. 2 UVPG).

4. Hinweise

Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen, denen er nicht gesondert zugestellt wurde, bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Stabsstelle Planfeststellung, Göttinger Chaussee 76A in 30453 Hannover, schriftlich angefordert werden.

Diese Bekanntmachung stellt zugleich auch die ortsübliche Bekanntmachung in der Stadt Wilhelmshaven über Zeit und Ort der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses und der festgestellten Unterlagen nach § 27 UVPG in Verbindung mit § 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG dar.

Der Text dieser Bekanntmachung kann auch auf der Internetseite der Stadt Wilhelmshaven www.wilhelmshaven.de sowie auf der Internetseite des niedersächsischen UVP-Portals https://uvp.niedersachsen.de/startseite unter der UVP-Kategorie „Leitungsanlagen und vergleichbare Anlagen“ eingesehen werden.

Wagner                                                                                                                   i.A.
Oberbürgermeister                                                                                                Langner

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