Stadt Wilhelmshaven

28. November 2018

Neuerungen bei der Entsorgung von Elektroschrott

Elektroschrott aus privaten Haushalten nimmt das Entsorgungszentrum Wilhelmshaven (EZW) kostenlos an. Seit Mitte August gehören zum Elektroschrott auch elektrisch beheizte Handschuhe, blinkende Sportschuhe oder der Badezimmerschrank mit fest eingebauter Beleuchtung. Ab Samstag, 1. Dezember, treten weitere Änderungen nach Vorgaben des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) in Kraft. Konkret haben sich die Bezeichnungen und Zusammensetzungen der sechs Sammelgruppen für Elektroschrott geändert. Die Unterscheidung, ob es sich beispielweise um ein Elektrokleingerät oder ein Elektrogroßgerät handelt, richtet sich danach, ob die äußere Abmessung kleiner oder größer als 50 Zentimeter ist.

Im EZW werden Elektro- oder Elektronikgeräte in folgenden Containern gesammelt und einer schadlosen, umweltverträglichen Verwertung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zugeführt.

Gruppe eins: Container für Wärmeüberträger (z.B. Kühlschränke, Gefrierschränke, Klimageräte, Wärmepumpen)

Gruppe zwei: Container für Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimeter enthalten (z.B. Fernsehgeräte, Notebooks, Tablets, E-Book-Reader und LCD-Fotorahmen)

Gruppe drei: Gitterbox für Lampen (Energiesparlampen, LED's, ohne Glühlampen) und Rungenpalette für Leuchtstoffröhren

Gruppe vier: Container für Großgeräte, bei denen mindestens eine äußere Abmessung mehr als 50 Zentimeter beträgt (z.B. „Weiße Ware", wie Wäschetrockner und Waschmaschine, aber auch große Rasenmäher, Sport- und Freizeitgeräte, Leuchten, Keyboards, Ventilatoren)

Gruppe fünf: Container für Kleingeräte und kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationsgeräte, bei denen die größte äußere Abmessung kleiner oder gleich 50 Zentimeter beträgt (z.B. Uhren, Kameras, Taschenrechner, Navigationsgeräte, Mobiltelefone (Smartphones, Phablets), Drucker, Spielzeug)

Gruppe sechs: Container für Photovoltaikmodule

Für alle Gruppen gilt, dass Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, vor der Abgabe im EZW von diesem zu trennen sind.

Noch ein hilfreicher Tipp. Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten mit einer Verkaufsfläche von mindestens 400 Quadratmetern sind verpflichtet, beim Verkauf eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes ein Altgerät des Käufers der gleichen Geräteart unentgeltlich zurückzunehmen. Außerdem müssen sie alle Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 cm sind, unentgeltlich zurücknehmen. Die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft werden.

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