Stadt Wilhelmshaven

02. März 2018

Bekanntmachung

Veröffentlichung in der Wilhelmshavener Zeitung am 3. März 2018

Bekanntmachung

einer Allgemeinverfügung

der Stadt Wilhelmshaven zur Bestellung einer oder eines

Geldwäschebeauftragten in Unternehmen, die mit hochwertigen Gütern handeln

Unternehmen mit Hauptsitz in der Stadt Wilhelmshaven sind verpflichtet, eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter im Sinne des § 7 GwG zu bestellen, wenn sie als Güterhändler

a) mit folgenden hochwertigen Gütern handeln: Edelmetallen (wie Gold, Silber und Platin), Edelsteinen, Schmuck und Uhren, Kunstgegenständen und Antiquitäten, Kraftfahrzeugen, Schiffen und Motorbooten oder Luftfahrzeugen,

b) der Handel mit diesen Gütern über 50 % des Gesamtumsatzes im vorherigen Wirtschaftsjahr ausmacht (Haupttätigkeit),

c) am 31.12. des vorherigen Wirtschaftsjahres insgesamt mindestens zehn Mitarbeiter in den Bereichen Akquise, Kasse, Kundenbuchhaltung, Verkauf und Vertrieb einschließlich Leitungspersonal (insbesondere Geschäftsführung) beschäftigt waren und

d) sie nach § 4 Absatz 4 GwG verpflichtet sind, über ein wirksames Risikomanagement zu verfügen.

Die Bestellung der oder des Geldwäschebeauftragten und seiner Stellvertreterin/ seines Stellvertreters sowie die Entpflichtung einer dieser Personen ist der

Stadt Wilhelmshaven
Fachbereich Bürgerangelegenheiten/Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Gewerbeangelegenheiten -
Rathausplatz 10
26382 Wilhelmshaven
E-Mail: gewerbe@stadt.wilhelmshaven.de

vorab schriftlich mit den beruflichen Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift, Telefon, E-Mail-Adresse) mitzuteilen.
Änderungen dieser Angaben sind unverzüglich anzuzeigen. Für Mitteilungen kann der unter https://www.wilhelmshaven.de/Stadtverwaltung/Dienststellen/32_Oeffentliche_Sicherheit_und_Ordnung/32-30_Gewerbeangelegenheiten.php abrufbare Vordruck verwendet werden.Meldungen, die auf Grundlage der Anordnung der Stadt Wilhelmshaven vom 03.04.2013 erstattet worden sind, bleiben wirksam und gelten insoweit als Meldungen nach dieser Anordnung.Von der Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten kann auf Antrag befreit werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Gefahr von Informationsverlusten und -defiziten aufgrund arbeitsteiliger Unternehmensstruktur im Hinblick auf die Vorschriften zur Geldwäscheprävention nicht besteht und nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen. Die Entscheidung über den Antrag ist gebührenpflichtig.

Diese Allgemeinverfügung gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben und ist ab diesem Zeitpunkt zu befolgen. Sie ersetzt ab diesem Zeitpunkt die Allgemeinverfügung der Stadt Wilhelmshaven vom 03.04.2013 und setzt diese außer Kraft.

Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können bei der Stadt Wilhelmshaven, Fachbereich Bürgerangelegenheiten/Öffentliche Sicherheit und Ordnung - Gewerbeangelegenheiten -, RATRiUM, Rathausplatz 10, 2. Obergeschoss, Eingang D, Zimmer 215, während der Öffnungszeiten Montag - Freitag: 08.00 - 12.30 Uhr sowie nach Vereinbarung eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden.

Wilhelmshaven, 23.02.2018

Wagner
Oberbürgermeister

 

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