Stadt Wilhelmshaven

23. Februar 2018

Brauchtumspflege an Ostern: Regeln für das Osterfeuer

Anmeldungen bis zum 16. März möglich 2018

Zu einem gelungenen Osterfest gehört für viele Menschen auch ein Osterfeuer. Diese sind nur aus Gründen der Brauchtumspflege zulässig und stellen keinen Ersatz für die abgeschafften Brenntage dar. Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass für Osterfeuer bestimmte Regeln eingehalten werden müssen.

Osterfeuer sind grundsätzlich so zu gestalten und abzubrennen, dass die Nachbarschaft nicht unzumutbar belästigt wird. Es darf nur möglichst trockenes unbehandeltes, naturbelassenes Holz oder von Blättern befreiter Baum- oder Strauchschnitt verbrannt werden. Beschichtetes oder mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz und andere Materialien haben im Osterfeuer nichts zu suchen. Brauchtumsfeuer dürfen nicht zur Abfallbeseitigung missbraucht werden. Denn Feuer, die lediglich zum Verbrennen von zum Beispiel Gartenabfällen entfacht werden, stellen rechtlich betrachtet eine unerlaubte Abfallbeseitigung dar. Ein Brauchtumsfeuer liegt dagegen nach der Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn es von ortsansässigen Vereinen, Organisationen oder Kirchen ausgerichtet wird und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Diese Einschränkung gilt nicht für Osterfeuer, die von Landwirten abgebrannt werden, wenn das Feuer auf dem eigenen Gelände durchgeführt wird und ausschließlich eigener Strauch- und Baumschnitt verbrannt wird.

Das umsichtige und verantwortungsbewusste Abbrennen eines Osterfeuers schließt auch eine sorgfältige Standortwahl mit ein, durch die verhindert wird, dass durch die Flammen oder Funkenflug ungewollte Brände entstehen. Bei Osterfeuern mit einer Größe von mehr als 100 Kubikmetern muss zudem geprüft werden, ob gegebenenfalls eine kostenpflichtige Brandsicherheitswache durch die Feuerwehr zu stellen ist.

Da sich in den aufgeschichteten Holzstapeln immer wieder kleine Tiere wie zum Beispiel Igel verstecken, ist das Feuerholz zudem erst kurz vor dem Anzünden zusammenzutragen oder noch einmal komplett umzu-schichten, um die Tiere vor dem Flammentod zu bewahren.

Brennmaterial, das am Ostersamstag nicht abgebrannt werden konnte, muss einer legalen Abfallbeseitigung zugeführt werden.

Wer im Rahmen der Brauchtumspflege ein Osterfeuer abbrennen will, muss dieses bis zum 16. März schriftlich beim Fachbereich Bürgerangelegenheiten / Öffentliche Sicherheit und Ordnung anmelden. Dabei müssen der Veranstalter, eine verantwortliche Person sowie der Ort und die Größe des Osterfeuers angegeben werden.

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