Stadt Wilhelmshaven

29. September 2017

Öffentliche Bekanntmachung gem. § 6 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) über die Feststellung der UVP-Pflicht für die Nachgenehmigung einer Zuwegung

Veröffentlichung in der Wilhelmshavener Zeitung am 30.09.2017

Öffentliche Bekanntmachung gem. § 6 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) über die Feststellung der UVP-Pflicht für die Nachgenehmigung einer Zuwegung

Die Windpark Bodungen und Dirks GmbH & Co. KG, St. Joostergroden 4, 26434 Wangerland hat gem. § 15 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) die Änderung einer genehmigten Zuwegung zu einer Windenergieanlage angezeigt und für die Genehmigung der neuen Zuwegung auf den Flurstücken 57/4 und 70, der Flur 3, Gemarkung Sengwarden gem. § 64 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) einen Bauantrag gestellt. Die Zuwegung steht in Hinblick auf die dienende Funktion im Zusammenhang mit einer Windenergieanlage. Aufgrund der Nähe der Windenergieanlage zu dem bereits bestehenden „DEWI-Testfeld Wilhelmshaven“ und den westlich der L810 bestehenden Windenergieanlagen „Windpark Westerhausen-Utwarfe“ bedarf der Antrag gem. Ziffer 1.6.1 der 4.Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) und den Bestimmungen des BImSchG einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG). Im vorliegenden Fall betrifft die Änderung nicht die Anlage selbst, sondern die Zuwegung zur Anlage, welche eine Änderung von Vorhaben nach § 4 Abs. 1 NUVPG darstellt. Die Stadt Wilhelmshaven als zuständige Behörde hat gem. § 4 in Verbindung mit § 6 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) festgestellt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das beantragte Vorhaben nicht zu erwarten sind. Somit wurde gem. § 5 Abs. 1 Ziffer 1 UVPG in Verbindung mit § 6 NUVPG festgestellt, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben kann. Gem. § 6 NUVPG wird das Ergebnis hiermit öffentlich bekannt gegeben. Die Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Wagner
Oberbürgermeister

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