Umweltverträglichkeitsprüfung
Veröffentlichung in der Wilhelmshavener Zeitung am 15. Juli 2017
Bekanntgabe nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Feststellung zur UVP-Pflicht für den Ausbau von Straßenseitengräben am Schafweg und der Straße Schilldeich (Gewässer III. Ordnung)
Die TenneT TSO GmbH hat am 16.05.2017 einen Antrag nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) gestellt den südlichen Straßenseitengaben des Schafweges temporär für die Dauer der Bauarbeiten zur Herstellung des Umspannwerkes Fedderwarden an zwei Stellen zur Herstellung von Ausweichstellen für den Baustellenverkehr zu verrohren und den östlichen Straßenseitengaben der Straße Schilldeich zur Herstellung einer Grundstückszufahrt dauerhaft zu verrohren.
Gemäß § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Ziffer 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum NUVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.
Im vorliegenden Fall hat die allgemeine Vorprüfung im Einzelfall ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das beantragte Vorhaben nicht zu erwarten sind.
Gemäß § 3a Satz 1 UVPG (§ 6 Satz 1 NUVPG) stelle ich daher fest, dass für das beantragte Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht.
Die Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
In Vertretung
Stoffers
Erster Stadtrat