Stadt Wilhelmshaven

29. Juni 2017

Umweltverträglichkeitsprüfung

Veröffentlichung in der Wilhelmshavener Zeitung am 01.07.2017

Bekanntmachung gem. § 6 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) vom 30. April 2007 (Nds.GVBl. S. 179) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des NUVPG vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S 122) über die Feststellung der UVP-Pflicht für die Grabenverrohrung im Teilbereich des Rüstersieler Grodenschloot in Wilhelmshaven.
Die AVACON AG, Watenstedter Weg 75, 38229 Salzgitter hat mit Datum vom 31.03.2017 einen Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis gem. § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) für die teilweise Gewässerverrohrung des „Rüstersieler Grodenschloot“ auf dem Flurstück 143/90, Flur 27, Gemarkung Rüstringen; Stadt Wilhelmshaven beantragt.
Gemäß § 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Nr. 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG und § 5 des NUVPG in Verbindung mit Nr. 14 der Anlage 1 zum NUVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum NUVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVG zu berücksichtigen wären.
Im vorliegenden Fall hat die allgemeine Vorprüfung im Einzelfall ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das beantragte Vorhaben nicht zu erwarten sind.

Gem. § 3a Satz 1 UVPG (§ 6 Satz 1 NUVPG) stelle ich daher fest, dass für das beantragte Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. Die Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Wagner
Oberbürgermeister

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