Stadt Wilhelmshaven

08. April 2017

Rechtskraft von Bauleitplänen - Wochenmarktverlegung

Veröffentlichung in der Wilhelmshavener Zeitung am 08. April 2017

Rechtskraft von Bauleitplänen der Stadt Wilhelmshaven

Der Rat der Stadt Wilhelmshaven hat in seiner Sitzung am 15.03.2017 aufgrund des § 2 Abs.1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 6 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722), die Aufstellung der 1. vereinfachten Änderung zum Bebauungsplan Nr. 212 -Rüstersieler Groden Nord / südlich Niedersachsendamm- mit Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. §3 Abs. 1 und §4 Abs. 1 BauGB beschlossen. Den von der vereinfachten Änderung betroffenen Bürgern und Trägern öffentlicher Belange wurde in der Zeit vom 17. bis einschl. 31.03.2017 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Ebenfalls in der Sitzung am 15.03.2017 wurde die o.g. 1. vereinfachte Änderung einschl. der Begründung in der Fassung vom 15.02.2017 vorbehaltlich als Satzung beschlossen.

Die Voraussetzung für den unter Vorbehalt gefassten Satzungsbeschluss war, dass während der o.g. Betroffenenbeteiligung keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen vorgebracht werden. Dieses ist nicht der Fall. Daher wird mit dieser Bekanntmachung der o.g. Bebauungsplan rechtsverbindlich.

Der o. g. Bebauungsplan einschließlich Begründung sowie die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften ( Verordnungen, Erlasse, Normen und DIN-Vorschriften usw. ) können im Technischen Rathaus, Rathausplatz 9, Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung, während der Dienststunden von Montag bis Donnerstag von 8:30 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 15:30 Uhr und Freitag von 8:30 bis 12:30 Uhr von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplans Auskunft verlangen.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Vorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für durch Bebauungspläne eintretende Vermögensnachteile sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

-----

Wochenmarktverlegung

Anlässlich des Karfreitages werden die Wochenmärkte Voslapp und Börsenplatz auf Donnerstag, 13.04.2017, vorverlegt.

Der Wochenmarkt Börsenplatz fällt am Dienstag nach Ostern, 18.04.2017, aus.

Wagner
Oberbürgermeister

powered by webEdition CMS