Stadt Wilhelmshaven

01. April 2017

Ausschusssitzungen - Stadtrecht - Schulanmeldung - Rechtskraft von Bauleitplänen - Umweltverträglichkeitsprüfung

Veröffentlichung in der Wilhelmshavener Zeitung am 01. April 2017

Die Stadt Wilhelmshaven gibt die Termine der öffentlichen Ausschusssitzungen bekannt:

  1. Ausschuss für Kultur
    Dienstag, 04.04.2017, 15:00 Uhr, Volkshochschule, Saal, Virchowstraße 29
    Vorlagen an den Rat: Änderung der „Entgeltordnung für das Stadttheater“; Mitteilungen und Anfragen: Theatersaison 2017/2018 – Programmvorstellung durch den Intendanten der Landesbühne Niedersachsen Nord GmbH, Herrn Olaf Strieb, Stadtbibliothek – Vorstellung des Jahresberichtes 2016 sowie Information über Planungen durch den Leiter, Herrn Gerhard Kühn
  2. Betriebsausschuss Technische Betriebe Wilhelmshaven
    Freitag, 07.04.2017, 10:00 Uhr, Technische Betriebe Wilhelmshaven, Gebäude A, Sitzungszimmer, Freiligrathstraße 420
    Vorlagen an den Betriebsausschuss: Straßenerneuerung 2017; Mitteilungen und Anfragen: Hafenbrücken – Maßnahmen und Projekte, Verkehrssituation Langewerth 

  3. Gemeinsame Sitzung Betriebsausschuss Grundstücke und Gebäude und Schulausschuss
    Freitag, 07.04.2017, 15:00 Uhr, Rathaus, Ratssaal
    Vorlagen an den Rat: Raumprogramm Erweiterungsbau BBS; Mitteilungen und Anfragen: Reinigung Schulen

  4. Betriebsausschuss Grundstücke und Gebäude
    Freitag, 07.04.2017, im Anschluss an die gemeinsame Sitzung Betriebsausschuss Grundstücke und Gebäude und Schulausschuss, Rathaus, Sitzungszimmer 201
    Mitteilungen und Anfragen

  5. Schulausschuss
    Freitag, 07.04.2017, im Anschluss an die gemeinsame Sitzung Betriebsausschuss Grundstücke und Gebäude und Schulausschuss, Rathaus, Ratssaal
    Mitteilungen und Anfragen

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Der Rat der Stadt Wilhelmshaven hat in seiner Sitzung am 15.03.2017 die „Satzung über den Beirat für Menschen mit Behinderungen (Behindertenbeirat)“ beschlossen. Die Satzung ist auf der Homepage der Stadt über „www.wilhelmshaven.de/stadtrecht“ abrufbar.

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Anmeldung zur Einschulung der Schulanfänger zum Schuljahr 2018/2019

 

Alle Kinder, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben (Geburtsdatum: 02.10.2011 bis 01.10.2012), werden vom Schuljahr 2018 an schulpflichtig. Sie müssen zum Besuch der Grundschule angemeldet werden. Einzuschulen sind außerdem alle Kinder, die früher geboren sind, aber bisher vom Schulbesuch zurückgestellt waren.

Anzumelden sind auch diejenigen Kinder, bei denen aufgrund ihrer geistigen oder körperlichen Entwicklung eine Schulfähigkeit ausgeschlossen erscheint. Jüngere Kinder können auf Antrag der Erziehungsberechtigten in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderliche körperliche und geistige Reife besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. Nähere Informationen erteilt Ihnen die jeweilige Schulleitung.

Die Schulanfänger sind

für alle Grundschulen inkl. der Ganztagsgrundschulen Altengroden, Rüstersiel, Wiesenhof und der Katholischen Grundschule St. Martin am

Mittwoch, den 03. Mai 2017

in der Zeit von

15.00 bis 18.00 Uhr

 

im Sekretariat der Schule anzumelden, deren Grundschule nach der nachfolgenden Aufstellung für den jeweiligen Wohnbezirk zuständig ist.

Nachstehend aufgeführt sind jeweils die Straßen, die den Einzugsbereich eingrenzen. Bei der Anmeldung sind die Geburtsurkunde und, soweit vorhanden, der Taufschein des Schulanfängers vorzulegen.

Nähere Auskünfte über die für die Schulanfänger zuständigen Grundschulen erhalten Sie in den Sekretariaten der jeweiligen Grundschule.

 

  1. Ganztagsgrundschule Altengroden, Ubbostr. 5
    südlich Autobahn A 29, westlich Freiligrathstraße, nördlich Neuengrodener Weg/Friedenstraße, Maadebogen Nord

  2. Grundschule Finkenburgschule, Posener Str. 111
    Fedderwardergroden-West, westlich Preußenstr. bis Autobahn A 29, Kavernengelände

  3. Grundschule Hafenschule, Werftstr. 20
    südlich Peterstraße/Bahnlinie, westlich Luisenstraße bis Stadtgrenze

  4. Grundschule Mühlenweg, Schellingstr. 17
    nördlich Bismarckstraße, östlich Berliner Straße/Neuengrodener Weg, südlich Triftweg

  5. Grundschule Rheinstraße, Rheinstraße 73
    südlich Bismarckstr., östlich Mitscherlichstr./Luisenstr. bis Schleuseninsel 

  6. Ganztagsgrundschule Rüstersiel, Achtern Diek 7
    Einzugsbereich ist das gesamte Stadtgebiet.

  7. Grundschule Sengwarden, Hauptstr. 26
    Sengwarden bis Sengwarder Altendeich, Hofstellen bis Alt-Voslapp und Fedderwarden bis Autobahn

  8. Grundschule Stadtmitte, Störtebekerstr. 49 
    nördlich Eisenbahnlinie, Peterstr. u. Bismarckstr.;  westlich Werftstr., Mitscherlichstr. u. Gökerstr.; östlich Stadtgrenze, Friedrich-Paffrath-Str. u. Mitte Stadtpark, südlich Peterstr., Friedenstr. u. Neuengrodener Weg

  9. Grundschule Voslapp, Tiarksstr. 31
    Voslapp einschließlich Altona, Alt-Voslapp, Schönengroden, Fedderwardergroden-Ost, östlich Preußenstr. bis Möwenstraße / Autobahn A 29

  10. Ganztagsgrundschule Wiesenhof, Am Wiesenhof 142
    westlich Stadtpark, südlich Sven-Hedin-Str., nördlich Bismarckstr./Oldenburger Str./Am Wiesenhof/Friedenstr., östlich Stadtgrenze/Autobahn

  11. Katholische Grundschule St. Martin, Oldeoogestr. 4
    Einzugsbereich ist das gesamte Stadtgebiet.

Über den Schulbezirk der Grundschulen Altengroden und Wiesenhof hinaus können auch Schulanfänger aus anderen Grundschulbezirken der Stadt Wilhelmshaven ohne Ausnahmegenehmigung zur Ganztagsbeschulung dort angemeldet werden. Die Zugehörigkeiten der Straßen zu den Schulbezirken können auch im Internet unter www.wilhelmshaven.de – Bildung und Wissenschaft – Schulen – ermittelt werden. 

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Rechtskraft von Bauleitplänen der Stadt Wilhelmshaven

Bebauungsplan Nr. 173 – KLINIKUM WILHELMSHAVEN –

Der Rat der Stadt Wilhelmshaven hat in seiner Sitzung am 15.03.2017 den Bebauungsplan Nr. 173 –  KLINIKUM WILHELMSHAVEN  – mit Begründung (einschließlich Umweltbericht) in der Fassung vom 14.02.2017 als Satzung beschlossen.

Der o. g. Bebauungsplan einschließlich Begründung (mit Umweltbericht) kann im Technischen Rathaus, Rathausplatz 9, 26382 Wilhelmshaven, Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung, Zimmer 7.17, während der Dienststunden von Montag bis Donnerstag von 8.30 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 15.30 Uhr und Freitag von 8.30 bis 12.30 Uhr von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplans Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung wird der Bebauungsplan Nr. 173 - KLINIKUM WILHELMSHAVEN - rechtsverbindlich.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Vorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für durch Bebauungspläne eintretende Vermögensnachteile sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften ( Verordnungen, Erlasse, Normen und DIN-Vorschriften usw. ) können bei der Stadt Wilhelmshaven, im Technischen Rathaus, Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung in der 7. Etage, Rathausplatz 9, eingesehen werden.

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Rechtskraft von Bauleitplänen der Stadt Wilhelmshaven

Bebauungsplan Nr. 154, 1. Änderung – EHEMALIGE GÄRTNEREI LENAUWEG –

Der Rat der Stadt Wilhelmshaven hat in seiner Sitzung am 15.03.2017 die  1. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 154 – EHEMALIGE GÄRTNEREI LENAUWEG  –, aufgestellt im beschleunigten Verfahren gem. §13a BauGB, mit Begründung in der Fassung vom 01.02.2017 als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung wird der o. g. Bebauungsplan rechtsverbindlich.

Der o. g. Bebauungsplan einschließlich Begründung kann im Technischen Rathaus, Rathausplatz 9, 26382 Wilhelmshaven , Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung während der Dienststunden von Montag bis Donnerstag von 8.30 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 15.30 Uhr und Freitag von 8.30 bis 12.30 Uhr von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Vorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für durch Bebauungspläne eintretende Vermögensnachteile sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

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Bekanntgabe nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Feststellung zur UVP-Pflicht für den Ausbau eines Gewässers III. Ordnung (Grenzgraben) in Rüstersiel

Herr Maik Wiemers hat am 17.02.2017 einen Antrag nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) für die Umgestaltung des Gewässerquerschnitts des Grenzgrabens (Gewässer III. Ordnung) zwischen den Grundstücken Butjadinger Straße Nummern 1 und 3 gestellt.

Gemäß § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Ziffer 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum NUVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.

Im vorliegenden Fall hat die allgemeine Vorprüfung im Einzelfall ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das beantragte Vorhaben nicht zu erwarten sind.

Gemäß § 3a Satz 1 UVPG (§ 6 Satz 1 NUVPG) stelle ich daher fest, dass für das beantragte Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht.

Die Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

 

Wagner
Oberbürgermeister

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