Stadt Wilhelmshaven

Waffenverbotszone

Auf Beschluss des Rates der Stadt Wilhelmshaven wurden in Wilhelmshaven Waffenverbotszonen eingerichtet. Was innerhalb dieser Verbotszonen für Regelungen gelten, ergibt sich aus der vom Rat beschlossenen Verordnung. Welche Bereiche von dem Verbot betroffen sind, ist in der Anlage 1 textlich und in Anlage 2 bildlich dargestellt.

In der folgenden Übersicht finden Sie darüber hinaus Antworten auf zahlreiche Fragen rund um das Thema Waffenverbotszonen.

Darf man denn außerhalb der Verbotszone Waffen führen?

Das Führen der meisten Waffen nach dem Waffengesetz ist ohne Erlaubnis auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht gestattet. Die Verbotszone erweitert das bereits bestehende Führverbot nun lediglich um einige Waffen, die derzeit noch legal geführt werden dürfen und um jegliche Messer.

Darf man in der Verbotszone dann nicht einmal mehr ein Taschenmesser mit sich führen?

Ja, das Führverbot von Messern bezieht sich auf alle Messer, unabhängig von der Ausgestaltung oder Klingenlänge.

Darf man dann auch kein Pfefferspray zur Selbstverteidigung mehr mit sich führen?

Das Führen amtlich zugelassener Reizstoffsprühgeräte, die man derzeit auch ohne Erlaubnis nach dem Waffengesetz führen darf, ist in der Verbotszone nicht gestattet.
Handelsübliches Tierabwehrspray fällt nicht unter das Waffengesetz und daher auch nicht unter das Verbot der Verordnung.

Werden dann nicht viele unbescholtene Personen unnötig kriminalisiert?

Das Führverbot von Waffen und Messern in der Verbotszone gilt für jede einzelne Person. Aus diesem Grund wurden die benannten Orte und Zeiten so ausgewählt, dass nur die besonders kritischen Bereiche unter das Verbot fallen und die Einschränkungen der Bürgerinnen und Bürger möglichst gering gehalten werden.

Was darf man denn überhaupt noch zu Selbstverteidigungszwecken mit sich führen?

Es gibt bereits jetzt viele legale Möglichkeiten zur Eigensicherung, die den Geltungsbereich des Waffengesetzes nicht berühren und von der Verordnung nicht eingeschränkt werden.

Muss ich mein Taschenmesser jetzt am Eingang der Verbotszone abgeben?

Das Verbot bezieht sich lediglich auf das Führen von Messern und Waffen. Werden die Gegenstände hingegen nicht zugriffsbereit, beispielsweise verschlossen in einer Tasche, transportiert, ist dies auch in der Verbotszone gestattet.

Ich bin Handwerker und habe deshalb regelmäßig ein Messer dabei, was muss ich beachten?

Es ist verboten, Messer in der Verbotszone zu führen. Wenn das Messer nicht zugriffsbereit, d.h. nur mit mehr als drei Handgriffen zu erreichen, transportiert wird, wird es nicht geführt und auch nicht von dem Verbot umfasst.

Ich habe einen Kleinen Waffenschein, darf ich meine Schreckschusspistole in der Verbotszone führen?

Nein, der Kleine Waffenschein berechtigt nicht zum Führen von Waffen in der Verbotszone. Außerhalb der Verbotszone darf die Schreckschusswaffe weiterhin geführt werden.

Ich betreibe ein Restaurant, darf ich meinen Gästen jetzt keine Messer mehr aushändigen?

Das Führverbot für Messer gilt nicht für Inhaberinnen und Inhaber gastronomischer Betriebe, deren Beschäftigte und Beauftragte sowie Kundinnen und Kunden.

Was bringt die Verbotszone denn überhaupt? Kriminelle werden sich doch ohnehin nicht an das Verbot halten!

Durch die Verordnung wird nicht nur das Verbot des Führens von Waffen und Messern reglementiert, es werden zeitgleich auch die Kontrollmöglichkeiten für die Sicherheits- und Ordnungsbehörden erweitert. Innerhalb der Verbotszonen ist es den Kontrollbehörden gestattet, Personen kurzzeitig anzuhalten, zu befragen, mitgeführte Sachen in Augenschein zu nehmen sowie die Personen zu durchsuchen.
So können Verstöße schnell und konsequent aufgedeckt und geahndet werden.

Was passiert, wenn ich aus Versehen eine Waffe oder ein Messer dabeihabe, wenn ich die Verbotszone betrete?

Wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig innerhalb der Verbotszone eine Waffe oder ein Messer führt, begeht diese Person eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann. Zudem können verbotenerweise geführte Waffen und Messer eingezogen werden.

Wo genau befindet sich die Verbotszone?

Die genauen Orte, welche von der Verbotszone umfasst werden, sind in der Anlage 1 zu der Verordnung genannt und in Anlage 2 bildlich dargestellt. Es handelt sich um folgende Bereiche:

  1. Öffentliche Flächen innerhalb des von den Straßen Mitscherlichstraße, Peterstraße, Virchowstraße und Ebertstraße umschlossenen Bereiches („City“)
  2. Friedrich-Wilhelm-Park (zwischen Markt-, Virchow-, Göker- und Ebertstraße)
  3. Kurpark (zwischen Bismarck-, Mozart-, Göker- und Bremer Straße)
  4. Brommygrün (zwischen Mühlenweg und Friedenstraße)

Woher weiß ich, ob ich mich gerade innerhalb der Verbotszone befinde?


An vielen Zugangsbereichen und Straßenkreuzungen weisen Hinweisschilder auf die Verbotszone hin. 
Es gelten jedoch ausschließlich die Regelungen der Verordnung und der Anlagen. Sollte beispielsweise ein Hinweisschild abhandengekommen oder aus anderen Gründen nicht sichtbar sein, hat dies keine Auswirkungen auf das Bestehen der Verbotszone.

Wann gilt das Verbot?

Die Zeiten, zu denen das Verbot gilt, werden in der Anlage 1 zu der Verordnung genannt. Es handelt sich um folgende Zeiten:

  1. Montag bis Donnerstag

jeweils von 16:30 Uhr bis 08:30 des Folgetages

  1. Freitag bis Montag

durchgängig von Freitag, 16:30 Uhr, bis Montag, 08:30 Uhr

Warum gilt die Verbotszone nur an bestimmten Orten und nur zu bestimmten Zeiten?

Die Verordnung über die Einrichtung einer Verbotszone über das Führen von Waffen und Messern greift in die Grundrechte der betroffenen Personen ein. Grundrechtseingriffe müssen immer ausreichend begründet werden und dürfen nur in dem Maße stattfinden, in dem sie zur Zielerreichung notwendig sind. Die genannten Zeiten und Orte basieren auf der Daten- und Erkenntnislage der wilhelmshavener Sicherheitsbehörden und wahren das Gleichgewicht zwischen Grundrechtseingriff und dem Schutz der öffentlichen Sicherheit.

Auf welche Gegenstände bezieht sich das Verbot?

Die Verordnung bezieht sich ausschließlich auf das Verbot des Führens von Waffen und Messern im Sinne des Waffengesetzes. Weitere Gegenstände, die im Volksmund als Waffe bezeichnet werden, oder generell als „gefährlich“ angesehene Gegenstände fallen nicht unter das Verbot.

Beispielsweise sind Schusswaffen von dem Verbot umfasst, ebenso wie Hieb- und Stoßwaffen (Schlagstöcke, Degen, etc.) und weitere Gegenstände, die im Sinne des Waffengesetzes als Waffe eingeordnet werden (Schlagringe, Wurfsterne, Elektroimpulsgeräte etc.)

Nach § 1 Abs. 2 WaffG sind Waffen

  • Schusswaffen und ihnen gleichgestellte Gegenstände (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG),
  • tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb und Stoßwaffen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 a WaffG) und
  • tragbare Gegenstände, die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die im Waffengesetz genannt sind. (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 b WaffG).

Die Bestimmungen zu den einzelnen Begriffen befinden sich in der Anlage 1 zum Waffengesetz und gelten ebenso für diese Verordnung.

Das Führverbot für Messer bezieht sich auf alle Messer, unabhängig von der Ausgestaltung oder der Klingenlänge.

Hierbei handelt es sich um eine beispielhafte Aufzählung, bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an ordnungsamt@wilhelmshaven.de.

Gibt es Ausnahmen von dem Verbot?

Ja, es sind Ausnahmen von dem Führverbot für Messer und Waffen vorgesehen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Ein berechtigtes Interesse für das Führen von Waffen wird unter anderem anerkannt:

  • bei Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse (mit Ausnahme des Kleinen Waffenscheins)
  • für den nicht zugriffsbereiten Transport von einem Ort zum anderen
  • in bestimmten Fällen für Personen, die Waffen mit Zustimmung des Hausrechtsinhabers führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes im Hausrechtsbereich dient
  • für Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit

Ein berechtigtes Interesse für das Führen von Messern wird unter anderem anerkannt für:

  • Anlieferverkehr
  • Gewerbetreibende und deren Beauftragte im Zusammenhang mit der Berufsausübung
  • nicht zugriffsbereiter Transport von einem Ort zum anderen
  • in bestimmten Fällen für Personen, die Messer mit Zustimmung des Hausrechtsinhabers führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes im Hausrechtsbereich dient
  • gewerbliches Ausstellen von Messern auf Märkten, Messen und Ausstellungen
  • Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit
  • Mitwirkende an Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historischen Darstellungen, wenn zu diesem Zweck Messer geführt werden
  • Führen von Messern im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports
  • Inhaber gastronomischer Betriebe, deren Beschäftigte und Beauftragte und Kundinnen und Kunden
  • Führen eines Messers im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck

Hierbei handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung, im Zweifelsfall gelten die Regelungen des § 42 Abs. 5 Satz 3 WaffG.

Diese Ausnahmen beziehen sich nur auf Situationen, in denen das Führen der Waffe oder des Messers auch außerhalb der Verbotszone legal möglich wäre. Hieraus ergibt sich nicht die Gestattung, Waffen oder Messer, die allgemeinen oder speziellen Führverboten unterliegen, innerhalb der Verbotszone zu führen.

Für die Fälle, die von den bereits vorgesehenen Ausnahmen nicht umfasst sind, besteht die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung bei der Waffenbehörde zu beantragen.

Gilt das Verbot auch für die Polizei?

Nein, die Regelungen des Waffengesetzes und dieser Verordnung sind nicht anzuwenden auf die folgenden Behörden:

  • die obersten Bundes- und Landesbehörden und die Deutsche Bundesbank,
  • die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte,
  • die Polizeien des Bundes und der Länder,
  • die Zollverwaltung

und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden.

Stadt Wilhelmshaven

Fachbereich Bürgerangelegenheiten, Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Allgemeine Gefahrenabwehr

Rathausplatz 10
26382 Wilhelmshaven

RATRiUM (ehemals Cityhaus)
2. Etage

Sprechzeiten: Montag bis Freitag: 08:00 bis 12:30 Uhr

Nachmittags nur mit vorheriger Terminvereinbarung

 

Für die Beantragung sämtlicher Erlaubnisse (Fischereischein, Kleiner Waffenschein, Jagdschein, Waffenbesitzkarte u.Ä.) ist es empfehlenswert, vorher telefonisch mit dem Fachbereich einen Termin zu vereinbaren (s.u.). Damit können längere Wartezeiten vermieden werden.

Wichtiger Hinweis: Die im Bereich Bürgerangelegenheiten erstellten Passbilder können für diese Erlaubnisse nicht verwendet werden (kein Zugriff möglich).

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