Stadt Wilhelmshaven

28. September 2021

Allgemeinverfügung zur Aufhebung der Allgemeinverfügung der Stadt Wilhelmshaven gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 der Nds. Corona-Verordnung (in der derzeit gültigen Fassung) zur Feststellung der Überschreitung des Leitindikators „Neuinfizierte“ (7-Tage-Inzidenz) von 50 an fünf aufeinander folgenden Werktagen im Stadtgebiet vom 15.09.2021 und Feststellung des Aufhebungszeitpunktes

Veröffentlichung in der Wilhelmshavener Zeitung am 29. September 2021

Die Stadt Wilhelmshaven erlässt gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 2, 3 Abs. 4 der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 24. August 2021 (in der derzeit gültigen Fassung) i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) i.V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) (jeweils in der derzeit gültigen Fassung) folgende Allgemeinverfügung:

  1. Es wird hiermit festgestellt, dass im Gebiet der Stadt Wilhelmshaven der Leitindikator „Neuinfizierte“ (7-Tage-Inzidenz) i. S. v. § 2 Abs. 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (in der derzeit gültigen Fassung) an fünf aufeinander folgenden Werktagen weniger als 50 betragen hat und damit ab dem 29.09.2021, 00:00 Uhr, die Beschränkungen des § 8 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (in der derzeit gültigen Fassung) nicht mehr gelten.
  2. Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)).
  3. Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

Begründung

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 24. August 2021 (in der derzeit gültigen Fassung) stellt die Stadt Wilhelmshaven durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung fest, dass der Leitindikator „Neuinfizierte“ gem. § 2 Abs. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (in der derzeit gültigen Fassung) an fünf aufeinander folgenden Werktagen mehr als 50 beträgt. Gem. § 3 Abs. 4 der o. g. Verordnung gilt gleiches sobald der Indikator „Neuinfizierte“ den in dieser Verordnung festgelegten Bereich in einem „Fünftagesabschnitt“ nicht mehr erreicht.

Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (in der derzeit gültigen Fassung) richtet sich der Leitindikator „Neuinfizierte“ für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt nach der Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz).

Im Gebiet der Stadt Wilhelmshaven unterschreitet seit dem 23.09.2021 die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner/innen durchgehend den Wert von 50.

Die o. g. Allgemeinverfügung vom 15.09.2021 ist somit aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Wirkungen dieser Allgemeinverfügung ab dem 29.09. 2021 nicht mehr gelten.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, Klage erhoben werden.

Wilhelmshaven, 28.09.2021

 

Feist
Oberbürgermeister

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