Stadt Wilhelmshaven

Verkehrsordnungswidrigkeit - Bereich Bußgeld

Allgemeines

Geahndet werden gewichtigere Verstöße der Verkehrsteilnehmer*innen im öffentlichen Straßenverkehr durch die Festsetzung eines Bußgeldes. Dazu gehören alle Führer *innen und Halter*innen von Kraftfahrzeugen sowie Radfahrer*innen und Fußgänger*innen.

Verfahrensablauf

Im Bußgeldverfahren (grds. ab 60 Euro Geldbuße) wird dem Betroffenen/der Betroffenen ein konkreter Tatvorwurf unterbreitet und zunächst Gelegenheit zur Äußerung gegeben (Anhörung). Die Angaben zur Sache sind dabei freiwillig.

Sie sind jedoch in jedem Fall verpflichtet, vollständige und richtige Angaben zu Ihrer Person abzugeben.
Werden hierzu Ausführungen gemacht, wird geprüft, ob der Tatvorwurf fallengelassen oder geändert wird. Wird der Tatvorwurf aufrechterhalten, ergeht ein gebührenpflichtiger Bußgeldbescheid.

Gegen den Bußgeldbescheid kann die Betroffene/der Betroffene schriftlich Einspruch einlegen. Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Behörde eingegangen sein. Eine Begründung des Einspruchs ist nicht erforderlich, jedoch ratsam. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht Voraussetzung.

Die Bußgeldstelle prüft den Einspruch und kann in begründeten Fällen eine neue, günstigere Entscheidung treffen, das heißt, die Geldbuße herabsetzen oder den Bescheid aufheben und das Verfahren einstellen. Bei unbegründeten Einsprüchen wird das Verfahren über die zuständige Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Amtsgericht entscheidet darüber, ob das Verfahren eingestellt oder der Betroffene freigesprochen oder verurteilt wird. Der Einspruch kann zu jeder Zeit des Verfahrens wieder zurückgenommen werden – spätestens jedoch in der Gerichtsverhandlung.

Kosten

Der Erlass eines Bußgeldbescheides ist kostenpflichtig, die Gebühr beträgt 5% der festgesetzten Geldbuße, jedoch mindestens 25€ (zzgl. Auslagen).

Fahrverbot

Eine der möglichen Nebenfolgen eines Bußgeldverfahrens bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ist das Fahrverbot.

Die Anordnung eines Fahrverbots kommt in der Regel in Betracht, wenn es im Bußgeldkatalog -beispielsweise bei Geschwindigkeits- und Rotlichtverstößen -vorgesehen ist, bei Fahrten unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen, aber auch wenn bei besonders grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten einer Kraftfahrzeugführerin/eines Kraftfahrzeugführers gehandelt hat.

 

Abgabe des Führerscheins

In der Regel wird das Fahrverbot nicht sofort wirksam, sondern erst, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides. Sofern in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit bzw. bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot verhängt worden ist, wird das Fahrverbot mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam.

Dies ergibt sich im Einzelfall aus dem Bußgeldbescheid.

Die Abgabe des Führerscheines erfolgt entweder direkt bei der Bußgeldstelle oder durch Übersendung des Dokuments per Post an die Bußgeldstelle der Stadt Wilhelmshaven. Eine Terminvereinbarung ist nicht erforderlich, jedoch ratsam.

 

Dauer des Fahrverbots

Die Dauer des Fahrverbots entnehmen Sie bitte Ihrem Bußgeldbescheid. In der Regel liegt dieses bei einem bis drei Monaten. Das Fahrverbot beginnt mit dem Tage, an welchem der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, also mit Abgabe bei der Bußgeldstelle oder durch Posteingang bei der Stadt Wilhelmshaven.

Beispiel für ein einmonatiges Fahrverbot:
Abgabe des Führerscheins: 16.02.2012
Ende des Fahrverbots: 15.03.2012 (24:00 Uhr)

 

Abholung des Führerscheins

Nach Ablauf des Verbotes wird der Führerschein grundsätzlich zugesandt. In Ausnahmefällen kann eine Abholung vereinbart werden.

Die Verfolgungsverjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) beträgt drei Monate. Bei Verstößen gegen 24a, c StVG (Fahren unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss) tritt Verfolgungsverjährung erst nach zwölf Monaten ein. Diese Frist beginnt mit Unterbreitung des Verkehrsverstoßes an die beschuldigte Person und der damit verbundenen Einleitung eines Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahrens. Bei festgestellten Verkehrsverstößen mit sofortiger Überprüfung ist die Tatzeit mit dem Beginn der Verfolgungsverjährung identisch. Bei Kennzeichenanzeigen wird zunächst der Kraftfahrzeughalter ermittelt. Mit Anordnung der Übersendung einer schriftlichen Verwarnung oder eines Anhörungsbogens beginnt in diesen Fällen die Verfolgungsverjährung. Sie kann durch verschiedene Maßnahmen der Verwaltungsbehörde unterbrochen und somit verlängert werden.

 

 

Eintragungen Fahreignungsregister

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) speichert in fünf zentralen deutschen Registern, u. a. das Fahreignungsregister,  Daten über Kraftfahrzeuge und Personen im Straßenverkehr.

Im Fahreignungsregister (FAER) werden Informationen über Verkehrsteilnehmer, die im Straßenverkehr auffällig geworden sind, gespeichert soweit die begangene Zuwiderhandlung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem mit  Punkten zu bewerten ist.

Die Tilgungsfristen betragen je nach Schwere der Zuwiderhandlung im Ordnungswidrigkeitenbereich zwischen 2,5 und 5 Jahren, berechnet jeweils ab Rechtskraft der Entscheidung.

Einzelheiten können Sie hier abrufen: https://www.kba.de/DE/Service/FAQs/ZentraleRegister/FAER/Functions/faq_table.html?nn=3489946

Stadt Wilhelmshaven

Fachbereich Bürgerangelegenheiten, Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Bußgeldstelle

Rathausplatz 10
26382 Wilhelmshaven

RATRiUM (ehemals Cityhaus)
3. Etage, Zimmer 349

Sprechzeiten:

  • Montag bis Freitag: 8.00 - 12.30 Uhr und nach Vereinbarung

Herr Schutta

Tel. 04421 16-3289
Fax 04421 16-41-3289

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