TBW ist gut auf den Winter vorbereitet
Der erste Schnee ist in Wilhelmshaven bereits im November gefallen. Mit 30 Mitarbeitenden und mit vier Großstreuern sowie weiteren 16 Einsatzfahrzeugen ist TBW gerüstet für die einsetzende Kälte: Der Winterdienst steht bereit. Sein Einsatz beschränkt sich nicht nur auf etwa 150 Kilometer Straßen, sondern umfasst auch 140 Kreuzungsbereiche und 90 Kilometer Geh- und Radwege vor städtischen Liegenschaften und Fußgängerüberwegen. Die Salzlagerhalle wird momentan weiter mit Streugut gefüllt.
Der Winterdienst startet für das TBW-Team am Betriebshof in der Freiligrathstraße. Von dort aus werden zunächst die Hauptstraßen gestreut. Im Weiteren dann die verkehrswichtigen Nebenstraßen.
Für Schnee- und Eisfreiheit auf den Straßen und Wegen muss aber nicht nur die Stadt sorgen, auch Grundstückseigentümer*innen stehen in der Pflicht. Diese haben dafür Sorge zu tragen, dass vor dem eigenen Grundstück die Reinigung des Geh- und Radweges erfolgt. Bei Schneefall und Glätte sind die Rad- und Gehwege - mit einer geringeren Breite als 1,50 Meter ganz - die übrigen mindestens in einer Breite von 1,50 Meter freizuhalten bzw. mit Sand oder anderen Mitteln (bei extremen Wetterlagen auch mit Salz) so abzustumpfen, dass ein sicherer Weg vorhanden ist. Ist kein Gehweg vorhanden, ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens einem Meter neben der Fahrbahn bzw. dem Rand freizuhalten. In Fußgängerzonen ist an den jeweiligen Rändern verlaufend ein breiter Streifen von durchgängig mindestens 1,50 Meter zu räumen oder bei Glätte abzustumpfen. Die Zugänge zu den Fußgängerüberwegen sowie Gullys, Rinnstein, Einlaufschächte zur Kanalisation und Hydranten sind schnee- und eisfrei zu halten.
Der Winterdienst muss in der Woche morgens bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr durchgeführt und bei Bedarf im Laufe des Tages bis abends 20 Uhr wiederholt werden.
Schnee und Eis dürfen nicht so gelagert werden, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen gefährdet wird. Bei eintretendem Tauwetter sind besonders die Rinnsteine von Eis zu befreien. Ist ein Dritter, also beispielsweise eine Firma, mit der Schnee- und Eisbeseitigung beauftragt, so sollte in diesen Verträgen die Einhaltung der durch die satzungsrechtlichen Regelungen bestehenden Verpflichtungen konkret als Vorgabe geregelt sein. Da aber immer die Grundstückseigentümer*innen in der Verantwortung bleiben, wird diesen empfohlen, die Ausführung jeweils zu kontrollieren.
Info:
Die Aufgaben der Anlieger*innen sowie die aktuellen Vorschriften zum Winterdienst sind in dem Informationsflyer „Zusammen sicher durch den Winter" oder im Internet unter www.tbw-whv.de/technische-betriebe/strassen/Winterdienst/ zusammengefasst.