Stadt Wilhelmshaven

04. April 2022

Warum Hunde in Parks, Schutzgebieten und auf öffentlichen Grünflächen an die Leine gehören

Der Frühling lockt immer mehr Besucher in die städtischen Grünanlagen. Spaziergänger, Naturfreunde, Jog-ger und Walker genießen hier die frische Luft und die Natur. Aus aktuellem Anlass weist die Stadt Wilhelms-haven darauf hin, dass Hunde im gesamten Stadtpark inklusive der Grünlandflächen am Lönsweg, Kurpark, Brommygrün, dem Grünen Ring in Fedderwardergroden sowie im Flensburger Grün sowie allen anderen städtischen Grünanlagen genauso wie auf Spielplätzen, Friedhöfen und in allen anderen Schutzgebieten an die Leine gehören – und das nicht nur zur aktuellen Brut- und Setzzeit, sondern ganzjährig.

Dass sich an diese Regel nicht alle Hundehalter halten, beobachten die Mitarbeitenden der Stadtverwaltung und des Eigenbetriebes TBW sowie aufmerksame Bürgerinnen und Bürger immer wieder. Auf ihr Fehlverhal-ten hingewiesen, wird von den betroffenen Hundehalterinnen und -haltern zuweilen statt mit Einsicht mit Be-schimpfungen und Unverständnis reagiert. Dabei handelt sich das leinenlose Gassigehen nicht um ein Kava-liersdelikt, sondern um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Schließlich sind die „Satzung über die Benutzung von öffentlichen Anlagen der Stadt Wilhelmshaven" und die Satzungen und Verordnungen für die Schutzgebiete rechtsverbindlich.

Die Anleinpflicht soll Hundehalterinnen und -halter keineswegs diskriminieren. Zum einen gibt es durchaus Menschen, die sich vor freilaufenden Hunden ängstigen, und zum anderen wird wer aufmerksam ist nicht immer verhindern können, dass sein unangeleinter Vierbeiner wildlebende Tiere stört oder sein Geschäft dort verrichtet, wo es nicht hingehört.

Die Anleinpflicht gehört zu einer Reihe von Regeln, die aufgestellt wurden, um in den öffentlichen Anlagen ein rücksichtsvolles Miteinander aller Nutzerinnen und Nutzer der öffentlichen Anlagen zu gewährleisten. So sind beispielsweise außerdem auch das Grillen, das Befahren mit Autos oder die Benutzung lauter Maschi-nen und Geräte in Parks und Grünanlagen, auf Spiel- und Bolzplätzen oder Plätzen wie dem Rathaus- oder Valoisplatz verboten Das heißt konkret, dass an diesen Orten eben jeder auf seine Kosten kommen soll, ohne sich dabei übermäßig von anderen gestört zu fühlen – sprich: alle sind angehalten, gegenseitig Rück-sicht zu nehmen.

Übrigens: In den Wilhelmshavener Schutzgebieten gilt wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Natur und Landschaft, vor allem wildlebender Tierarten, generell eine ganzjährige Anleinpflicht. Insbesondere sind hier die zum Landschaftsschutzgebiet „Maade – Barghauser See – Fort Rüstersiel" gehörigen Grünlandflä-chen entlang der Maade sowie das Landschaftsschutzgebiet „Hessens" und die Geschützten Landschafts-bestandteile „Fläche südwestlich vom Rüstringer Berg", „Fort-Schaar-Graben" (innerhalb des Gehölzstreifens) sowie „Ehemalige Sandentnahme südlich Neuer Breddewarder Weg" zu nennen. Die Naturschutzgebiete „Voslapper Groden" Nord und Süd dürfen generell nicht betreten werden, also auch und erst recht nicht von unangeleinten Hunden.

Um den Bedürfnissen von Hundehalterinnen und –haltern n entgegenzukommen, hat die Stadt Wilhelms-haven zwei Freilaufflächen eingerichtet. Hier dürfen Hunde – auch innerhalb der Brut- und Setzzeit - ganzjäh-rig ohne Leine toben und rennen. Die Hundefreilaufflächen befinden sich an der Möwenstraße im Stadtnor-den und Am Heuweg im Stadtsüden.

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