Stadt Wilhelmshaven

01. Juni 2021

Allgemeinverfügung

Veröffentlichung in der Wilhelmshavener Zeitung am 02. Juni 2021

Allgemeinverfügung

der Stadt Wilhelmshaven zur Festlegung des Vorliegens eines Inzidenzwertes von über 35 Neuinfektionen im Verhältnis auf 100.000 Einwohner/innen, jedoch unterhalb einer 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen im Verhältnis auf 100.000 Einwohner/innen im Stadtbiet gem. § 1a der Nds. Corona-Verordnung (in der derzeit gültigen Fassung)

Die Stadt Wilhelmshaven erlässt gemäß § 1a Abs. 2 der Niedersächsischen Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Mai 2021 (in der derzeit gültigen Fassung) i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) i.V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) (jeweils in der derzeit gültigen Fassung) folgende Allgemeinverfügung:

  1. Es wird hiermit festgestellt, dass ab dem 03.06.2021, 00:00 Uhr, die Schutzmaßnahmen nach der Niedersächsischen Corona-Verordnung im Gebiet der Stadt Wilhelmshaven, die über einer 7-Tage-Inzidenz von 35 Neuinfektionen im Verhältnis auf 100.000 Einwohner/innen, jedoch unterhalb einer 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen im Verhältnis auf 100.000 Einwohner/innen wirksam sind, gelten.
  2. Die Allgemeinverfügung der Stadt Wilhelmshaven zur Feststellung des Zeitpunkts der Geltung einer Schutzmaßnahme in ihrem Gebiet nach der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30. Oktober 2020 (in der derzeit gültigen Fassung) vom 25.05.2021 wird hiermit aufgehoben.
  3. Die Allgemeinverfügung der Stadt Wilhelmshaven zur Festlegung des Vorliegens eines Inzidenzwertes von unter 35 Neuinfektionen im Verhältnis auf 100.000 Einwohner/innen im Stadtgebiet gem. § 1a der Nds. Corona-Verordnung (in der derzeit gültigen Fassung) vom 27.05.2021 wird hiermit aufgehoben.
  4. Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)).
  5. Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

Die vollständige Allgemeinverfügung mit Begründung und weiteren Hinweisen hängt bei der Stadt Wilhelmshaven, Fachbereich Gesundheitsamt, Gökerstr. 68, 26384 Wilhelmshaven, im Eingangsbereich zur Kenntnisnahme aus.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, Klage erhoben werden.

Wilhelmshaven, 01.06.2021

 

Feist
Oberbürgermeister

 

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