Stadt Wilhelmshaven

25. Mai 2021

Allgemeinverfügung

Veröffentlichung in der Wilhelmshavener Zeitung am 25. Mai 2021

Allgemeinverfügung

der Stadt Wilhelmshaven zur Feststellung des Zeitpunkts der Geltung einer Schutzmaßnahme in ihrem Gebiet nach der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30. Oktober 2020 (in der derzeit gültigen Fassung)

Die Stadt Wilhelmshaven erlässt gemäß §§ 1a Abs. 2, Abs. 4, 9a Abs. 3  der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30. Oktober 2020 (in der derzeit gültigen Fassung) i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) i.V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) (jeweils in der derzeit gültigen Fassung) folgende Allgemeinverfügung:

  1. Es wird hiermit festgestellt, dass in dem Gebiet der Stadt Wilhelmshaven die Schutzmaßnahme nach § 9 a Abs. 3 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30. Oktober 2020 (in der derzeit gültigen Fassung) gilt.

Nach § 9 a Abs. 3 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30. Oktober 2020 (in der derzeit gültigen Fassung) sind in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen unter Anwendung des § 1 a der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30. Oktober 2020 (in der derzeit gültigen Fassung) die 7-Tage-Inzidenz mehr als 10, aber nicht mehr als 35 beträgt, für die Verkaufsstellen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 (Verkaufsstellen des Einzelhandels, einschließlich der Outlet-Center und der Verkaufsstellen in Einkaufscentern) Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 4 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30. Oktober 2020 (in der derzeit gültigen Fassung) zu treffen.

  1. Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)).

 Begründung

In dem Gebiet der Stadt Wilhelmshaven beträgt die 7-Tage-Inzidenz seit über einer Woche mehr als 10, aber nicht mehr als 35 (Stand: 25.05.2021).

Somit stellt die Stadt Wilhelmshaven gemäß §§ 1 a Abs. 2, 9 a Abs. 3 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30. Oktober 2020 (in der derzeit gültigen Fassung) hiermit fest, dass in ihrem Gebiet die Schutzmaßnahme nach § 9 a Abs. 3 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30. Oktober 2020 (in der derzeit gültigen Fassung) gilt.

§ 9 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30. Oktober 2020 (in der derzeit gültigen Fassung) lautet wie folgt:

„In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen unter Anwendung des § 1 a die 7-Tage-Inzidenz mehr als 10, aber nicht mehr als 35 beträgt, sind für die Verkaufsstellen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 4 zu treffen.“

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, Klage erhoben werden.

Wilhelmshaven, 25.05.2021

Feist
Oberbürgermeister

 

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