Stadt Wilhelmshaven

17. Mai 2021

Allgemeinverfügung

Veröffentlichung in der Wilhelmshavener Zeitung am 18. Mai 2021

   Allgemeinverfügung

der Stadt Wilhelmshaven

zur Regelung von Zusammenkünften bei einer kumulativen 7-Tage-Inzidenz von unter 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner/innen in der Stadt Wilhelmshaven

Die Stadt Wilhelmshaven erlässt gemäß § 2 Absatz (Abs.) 1 Satz 4 und Satz 5 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30. Oktober 2020 (in der derzeit gültigen Fassung) i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 2 Infektionschutzgesetz (IfSG) i.V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) folgende Allgemeinverfügung:

A) Anordnung für Zusammenkünfte in der Stadt Wilhelmshaven ab einer kumulativen 7-Tage-Inzidenz von unter 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner/innen in der Stadt Wilhelmshaven

Hiermit legt die Stadt Wilhelmshaven im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nds. Corona-Verordnung fest, dass Zusammenkünfte von höchstens zehn Personen zulässig sind, die insgesamt höchstens drei Haushalten angehören dürfen, wenn die kumulative 7-Tage-Inzidenz in der Stadt Wilhelmshaven unter 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner/innen liegt, wobei Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen sind und nicht zusammenlebende Paare als ein Haushalt gelten.

Der § 2 Abs.1 Satz 2 und 3 Corona-Verordnung ist dabei weiterhin anzuwenden: Begleitpersonen oder Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, werden nicht eingerechnet. Eine weitere Person ist zulässig, soweit diese Dritte im Sinne des § 1684 Abs. 4 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist.

An einer Zusammenkunft, die durch diese Allgemeinverfügung in der Stadt Wilhelmshaven zugelassen ist, dürfen gem. § 2 Absatz 1 Satz 5 Nds. Corona-Verordnung Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren ständigen Aufenthalt in einer anderen Kommune haben, nur dann teilnehmen, wenn auch in dieser Kommune die Zusammenkünfte entsprechend § 2 Absatz 1 Satz 4 Nds. Corona-Verordnung zugelassen sind oder die Zusammenkunft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nds. Corona-Verordnung zulässig wäre.

B) Regelungen bei Überschreiten der kumulativen 7-Tage-Inzidenz von 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner/innen in der Stadt Wilhelmshaven

Wird die kumulative 7-Tage-Inzidenz von 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner/innen in der Stadt Wilhelmshaven überschritten, so gelten die Kontaktbeschränkungen gem. § 2 Absatz 1 Nds. Corona-Verordnung vom 30. Oktober 2020 (in der jeweils gültigen Fassung).

Nach § 2 Absatz 1 der Nds. Corona-Verordnung vom 30. Oktober 2020 (zuletzt geändert am 08. Mai 2021) sind folgende Regelungen gültig: Eine Zusammenkunft von Personen ist nur mit den Personen eines Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts zulässig, wobei Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen sind und nicht zusammenlebende Paare als ein Haushalt gelten. Begleitpersonen oder Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, werden nicht eingerechnet. Eine weitere Person ist zulässig, soweit diese Dritte im Sinne des § 1684 Abs. 4 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist.

C) Ordnungswidrigkeit

Zuwiderhandlungen stellen gem. § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG eine Ordnungswidrigkeit dar.

D) Sofortige Vollziehung

Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung sind gemäß § 28 Abs. 3 IfSG in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

Begründung

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 der Nds. Corona-Verordnung vom 30. Oktober 2020 (in der derzeit gültigen Fassung) legt die Stadt Wilhelmshaven durch diese Allgemeinverfügung die Zusammenkünfte gem. § 2 Abs. 1 Satz 4 der Nds. Corona-Verordnung fest.

Die Stadt Wilhelmshaven ist die für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten sachlich und örtlich zuständige Behörde (§ 28 Abs. 1 S. 2 IfSG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD). Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG. In der Stadt Wilhelmshaven und auch in vielen anderen kreisfreien Städten und Landkreisen wurden bereits mehrere erkrankte, krankheitsverdächtige und krankheitsgefährdete Personen im Sinne des § 2 Nr. 4, 5 und 7 IfSG identifiziert.

Die Stadt Wilhelmshaven hat eine kumulative 7 Tage-Inzidenz von 23,7 (Stand: 17.05.2021, 03:11 Uhr). Die Stadt Wilhelmshaven hat ihre hohen Inzidenzwerte mittlerweile überwunden und liegt seit mehreren Tagen unter einem Inzidenz-Wert von 35. Insgesamt ist festzustellen, dass die Infektionslage in der Stadt Wilhelmshaven sehr gemäßigt ist. Eine Lockerung der Kontaktbeschränkungen ist daher aufgrund der aktuellen Lage angemessen und verhältnismäßig.

Zudem hat das Landesgesundheitsamt Niedersachsen sein Einvernehmen mit dieser Allgemeinverfügung erklärt.

Bekanntmachungshinweis:

Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg Klage erhoben werden.

Wilhelmshaven, 17.05.2021

Feist
Oberbürgermeister

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