Stadt Wilhelmshaven

23. Oktober 2020

Bekanntgabe nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Feststellung zur UVP-Pflicht für die Umlegung eines Gewässers III. Ordnung

Veröffentlichung in der Wilhelmshavener Zeitung am 24. Oktober 2020

Bekanntgabe nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Feststellung zur UVP-Pflicht für die Umlegung eines Gewässers III. Ordnung

Die Klinikum Wilhelmshaven gGmbH hat im Zusammenhang mit der Erneuerung/Erweiterung von Rückkühlanlagen eines Kesselhauses am 14.09.2020 einen Antrag nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) für die Umlegung eines Gewässers III. Ordnung (Nebenarm der ehem. Gehöftwurt Kröh) auf dem Klinikumgelände (Flurstücke 00005/019, Flur 013, Gemarkung Rüstringen) gestellt.

Gemäß § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Ziffer 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum NUVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.

Im vorliegenden Fall hat die allgemeine Vorprüfung im Einzelfall ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das beantragte Vorhaben nicht zu erwarten sind.

Gemäß § 3a Satz 1 UVPG (§ 6 Satz 1 NUVPG) stelle ich daher fest, dass für das beantragte Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht.

Die Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Feist
Oberbürgermeister

 

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