Stadt Wilhelmshaven

23. Oktober 2020

Gewässerschauen an Gewässern III. Ordnung im Stadtgebiet Wilhelmshaven

Veröffentlichung in der Wilhelmshavener Zeitung am 24. Oktober 2020

Gewässerschauen an Gewässern III. Ordnung im Stadtgebiet Wilhelmshaven

Aufgrund des § 78 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) werden nach dem 31.10.2020 durch die Stadt Wilhelmshaven - untere Wasserbehörde - Gewässerschauen an Gewässern III. Ordnung durchgeführt.

Nach § 40 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und den §§ 69 und 71 NWG sind die Eigentümer bzw. die Anlieger zur Unterhaltung der Gewässer III. Ordnung und der Anlagen in und an diesen Gewässern (Brücken, Durchlässe usw.) verpflichtet.

Gewässer III. Ordnung sind alle Gräben, die der Entwässerung von Grundstücken mehrerer Eigentümer dienen. Gewässerunterhaltungsmaßnahmen können sinnvoll nur in Absprache mit den angrenzenden Unterhaltungspflichtigen durchgeführt werden. Es ist nicht Aufgabe der Wasserbehörde diese Abstimmung herbeizuführen.

Die notwendige Unterhaltung von Entwässerungsgräben umfasst in der Regel zu mindestens folgende Maßnahmen:

  • ŸAblagerungen, Verschlammungen und Verkrautungen im Bereich der Gewässersohle und der Böschung sind regelmäßig zu beseitigen. Die Gewässersohle ist mit einem möglichst gleichmäßigen Gefälle zwischen Hochpunkt und Tiefpunkt des Grabens zu räumen. Soweit im Verlauf des Gewässers Verrohrungen (z.B. bei Überwegungen, Überbauungen usw.) vorhanden sind, ist das Gewässer mindestens bis zur Unterkante der Rohrleitung zu entschlammen. Der Grabenaushub ist vollständig aus dem Gewässerquerschnitt zu entfernen und auf dem Grundstück zu verteilen oder abzufahren (Die Ablagerung auf der Gewässerböschung ist nicht zulässig).
  • ŸAblagerungen in verrohrten Gewässerabschnitten (z.B. im Bereich von Überwegungen, Überbauungen usw.), deren Zu- und Ausläufen und in Schlammfängen sind vom Eigentümer der Anlage regelmäßig zu entfernen.
  • ŸDie Gewässerböschungen sind regelmäßig zu mähen, soweit der Bewuchs zu einer wesentlichen Verengung des Gewässerquerschnittes führt. Ziel der Gewässerunterhaltung ist nicht die Beseitigung so genannter „Unkräuter" oder die Schaffung eines „Englischen Rasens". Ein naturnaher gewässertypischer Bewuchs ist grundsätzlich zu bevorzugen. Eine naturnahe Bepflanzung ist zur Vermeidung von Abflussbehinderungen jedoch häufig nur dann möglich, wenn in diesem Bereich eine entsprechend angepasste Aufweitung des Entwässerungsgrabens vorgenommen wird und die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

Gewässerunterhaltungsmaßnahmen sind so zu planen und durchzuführen, dass Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten nicht zerstört werden. In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September dürfen in der freien Natur und Landschaft Hecken und Gebüsche heimischer Arten und außerhalb des Waldes stehende Bäume nicht gerodet oder auf den Stock gesetzt werden. Röhrichte (Schilf, Rohrkolben, Binsen usw.) in Gewässern dürfen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht gemäht und außerhalb dieser Zeiten nur in Abschnitten gemäht werden. Gelege dürfen nicht zerstört werden. Während anhaltender Frostperioden sollen Entschlammungen von Gewässern, zum Schutz der in der Schlammschicht überwinternden Lebewesen unterbleiben.

Künstliche Abdeckungen der Böschungen (Folien, Kunststoff- oder Zementplatten, Pflasterungen usw.), senkrechte Gewässereinbauten (Spundwände, Flechtzäune usw.) und sonstige bauliche Anlagen (Zäune, Kompostbehälter, Staueinrichtungen, Verrohrungen, Erdaufschüttungen usw.) sowie die Ablagerung von Abfällen, Gartenabfällen, Gehölzschnitt, Schutt, Baumaterialien usw. im Gewässerquerschnitt und unmittelbar angrenzend an die Gewässer (Gewässerrandstreifen) sind grundsätzlich nicht zulässig, da hierdurch Nähr- und Schadstoffeinträge erhöht, die Selbstreinigungskräfte des Gewässers und der Gewässerquerschnitt verringert und die Standfestigkeit der Böschung beeinträchtigt werden.

Feste Stoffe dürfen in ein Gewässer nicht eingebracht werden. Die Einleitung von flüssigen Stoffen (Abwasser, Niederschlagswasser von belasteten Flächen) darf nur erfolgen wenn die untere Wasserbehörde hierfür eine Benutzungserlaubnis erteilt hat.

Nicht genehmigte Anlagen am bzw. im Gewässer sind zu entfernen und das ursprüngliche Gewässerprofil ist wiederherzustellen.

Die Unterhaltungspflichtigen werden hiermit aufgefordert, bis zum

31. Oktober 2020

ihre Verpflichtung zur Gewässerunterhaltung zu erfüllen.

Wird bei der Gewässerschau festgestellt, dass die Gewässer nicht ordnungsgemäß unterhalten sind, Gewässerbenutzungen ohne Benutzungserlaubnis erfolgen oder ungenehmigte Anlagen nicht beseitigt wurden, kann die untere Wasserbehörde nach § 42 WHG sowie den §§ 74 und 79 NWG die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen anordnen und durch Zwangsmaßnahmen (z.B.: Zwangsgeldfestsetzung, Ersatzvornahme auf Kosten des Unterhaltungspflichtigen) durchsetzen. Zwangsmaßnahmen können solange wiederholt oder gewechselt werden, bis die Anordnung erfüllt wurde.

Feist
Oberbürgermeister

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