Stadt Wilhelmshaven

18. März 2020

Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung der Stadt Wilhelmshaven zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Stadt Wilhelmshaven

Veröffentlichung in der Wilhelmshavener Zeitung am 18. März 2020

Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung der Stadt Wilhelmshaven zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Stadt Wilhelmshaven

Gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung vom 20.07.2000 (BGBl. 1045) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 35 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

1. Für den Publikumsverkehr werden geschlossen:

Bars, Clubs, Kulturzentren, Diskotheken, Kneipen und ähnliche EinrichtungenTheater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen und unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen, Messen, Ausstellungen, Kinos, Zoos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen, der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen und ähnliche Einrichtungen. Alle Spielplätze einschließlich Indoor-Spielplätze, alle Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center, einschließlich der Verkaufsstellen in Einkaufscentern;

2. Verboten werden:

Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen, Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften, einschließlich der Zusammenkünfte in Gemeindezentren. Alle öffentlichen Veranstaltungen; ausgenommen sind Sitzungen kommunaler Vertreter und Gremien sowie des Landtages und der dazugehörigen Ausschüsse und Gremien. Alle Ansammlungen im Freien (Richtgröße für Ansammlungen: mehr als 10 Personen). Alle privaten Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden.

Nicht unter den Veranstaltungsbegriff fällt die Teilnahme am öffentlichen Personennahverkehr oder der Aufenthalt an der Arbeitsstätte.

3. Ausdrücklich ausgenommen von der Schließung sind:

der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, der Großhandel und Dienstleister aus dem Gesundheitsbereich.

4. Den unter Ziffer 3 aufgeführten Betrieben oder Einrichtungen wird gestattet, die Öffnungszeiten gemäß § 5 a Niedersächsisches Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) vom 08. März 2007 (Nds. GVBl. 2007, 111) auf Sonntage von 10 bis 18 Uhr auszudehnen.  

5. Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Die sofortige Vollziehung zu Ziffer 4) ordne ich hiermit an.

Diese Allgemeinverfügung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich Sonnabend, den 18. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.

Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in den Ziffern 1 und 2 enthaltene Anordnung gemäß § 75 Ab. 1 Nr. 1; Abs. 3 IfSG wird hingewiesen.

Begründung:

Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung beruhen auf einem Runderlass gemäß
§ 3 Abs. 1 Nr. 1, S. 3 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 16.03.2020 (Az. 401.41609-11-3).

Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach S. 2 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.

Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen unverzüglich weitere umfänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse der Bevölkerung und des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems in Niedersachsen sicherzustellen. Die großflächige Unterbrechung und Eindämmung eines Großteils der sozialen Kontakte stellt - über die bereits ergriffenen Maßnahmen hinaus - das einzig wirksame Vorgehen dar, um das Ziel einer Entschleunigung und Unterbrechung der Infektionsketten zu erreichen.

Die notwendigen und differenzierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in besonderen Bereichen der Gesellschaft dienen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des derzeit durch das Influenza-Geschehen hoch beanspruchten Gesundheitssystems über einen absehbar längeren Zeitraum hinaus. Für die stationären Einrichtungen muss dringend der notwendige Spielraum geschaffen werden, um die erforderliche Leistungsfähigkeit für die zu erwartenden erhöhten Behandlungserfordernisse im Intensivbereich unter Isolierbedingungen für an COVID-19 Erkrankte zu sichern.

Diese und weitere kontaktreduzierende Maßnahmen tragen in besonderer Weise zum Schutz besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen bei. Denn gegen den Virus SARS-CoV-2 steht derzeit keine Impfung bereit und es stehen keine gezielten, spezifischen Behandlungsmethoden zur Verfügung. Daher stellen die kontaktreduzierenden Maßnahmen für die breite Bevölkerung das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar. Somit kommt den angeordneten Maßnahmen eine so erhebliche Bedeutung zu, dass auch weitgehende und tiefgreifende Einschränkungen dringend geboten und in dem jeweiligen Umfang verhältnismäßig und notwendig sind. Insbesondere sind aufgrund der von allen Gesundheitsbehörden auf internationaler (WHO, CDC, ECDC) und nationaler Ebene (BMG, RKI, MSGJFS) bestätigten Lage aus fachlicher Sicht keine weniger eingriffsintensiven Schutzmaßnahmen denkbar, die in vergleichbarer Weise geeignet und effektiv wären, um die angestrebte breite Schutzwirkung zu erreichen.

Alle Geschäfte und Einrichtungen, die nicht unmittelbar dem täglichen oder gesundheitlichen Versorgungsdarf dienen, erhöhen durch Kundinnen und Kunden sowie Besucherinnen und Besucher unnötig die Anzahl der Nahkontakte und tragen damit zu einer erheblichen Steigerung des Infektionsrisikos bei. Es ist daher notwendig, den Betrieb dieser Geschäfte und Einrichtungen gänzlich zu untersagen, weil auch bei einer Beschränkung eine Übertragung des Erregers nicht verlässlich unterbunden werden kann. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist die Weisung verhältnismäßig und gerechtfertigt, um der vorrangigen Gesundheitssicherung der Bevölkerung Rechnung zu tragen.

Öffentliche und private Veranstaltungen stellen im Hinblick auf die gute Übertragbarkeit des SARS-CoV-2 im Vergleich mit anderen übertragbaren Krankheiten eine besondere Gefährdung für die Ausbreitung dar. Aufgrund der mit einer Fluktuation von Personen bei einer Veranstaltung verbundenen Übertragungsrisiken, kann bei Veranstaltungen mit wechselnden Teilnehmern nicht statisch auf die zu einem bestimmten Zeitpunkt anwesende Personenzahl abgestellt werden. Abweichend von den bereits verfügten Verboten und Einschränkungen müssen daher alle Veranstaltungen verboten werden. Die Einhaltung von Auflagen, die regelmäßig strenge Vorgaben enthalten müssten, erscheint nicht mehr geeignet, die Ausbreitungsdynamik in dem erforderlichen Umfang einzudämmen. Private Veranstaltungen bis zu 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind von dem Veranstaltungserbot ausgenommen. Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden stellen aufgrund ihrer Größe bereits eine erhebliche Gefahr dar, den Virus unkontrolliert zu verbreiten. Sie sind daher verboten.

Sie ist bis einschließlich 18. April 2020 befristet. Diese Allgemeinverfügung findet ihre Grundlage in § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG. Zuwiderhandlungen sind daher strafbar nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG.

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich Ziffer 4) findet ihre Rechtsgrundlage in § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der zurzeit gültigen Fassung. Sie wird begründet damit, dass es im dringenden öffentlichen Interesse erforderlich ist, die Öffnungszeiten weitreichender auszugestalten um zu ermöglichen, dass sich der Personenverkehr in den Verkaufsstellen zu Ziffer 3) auf einen größeren Zeitraum verteilt.

Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung als bekannt gegeben. Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden.

Wilhelmshaven, 17.03.2020

Carsten Feist
Oberbürgermeister

 

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