Stadt Wilhelmshaven

24. Januar 2020

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und gemäß § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Veröffentlichung in der Wilhelmshavener Zeitung am 25. Januar 2020

 

Öffentliche Bekanntmachung

gemäß § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und gemäß § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Die Enercon GmbH mit Sitz in 26605 Aurich, Dreekamp 5, hat bei der Stadt Wilhelmshaven, als zuständige Genehmigungsbehörde, am 27. Mai 2019 dieErteilung einer Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Beschaffenheit und des Betriebs des Anlagentypes von zwei Windenergieanlagen von Enercon E 126 EP4 in Enercon E 126 EP3, Nabenhöhe: 135,31 m, Gesamthöhe: 198,81 m, Rotordurchmesser: 127,00 m, Nennleistung: jeweils 4,0 MW und Änderung der Betriebsweise (tagsüber Modus 0s mit 106,1 dB und einer Leistung von 4.000 kW) einschl. Erschließung (4. BImSchV - Nr. 1.6.1) beantragt. Das Bauvorhaben wird unter dem Aktenzeichen IM 0002/2019 geführt.

Gemäß der im Anhang 1 gelisteten Ziffer 1.6.1 der vierten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) und den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bedarf das beantragte Vorhaben einer Genehmigung nach diesen Vorschriften.

Aufgrund der Anzahl der vorhandenen Windenergieanlagen im Testfeld Wilhelmshaven und der westlich der L 810 vorhandenen 7 Windenergieanlagen, bedarf das Vorhaben gemäß § 3b Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die gem. § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV als unselbständiger Teil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens durchgeführt wird.

Das Vorhaben wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich bekannt gemacht.

Der Genehmigungsantrag und die dazugehörigen Unterlagen liegen in der Zeit vom

04.02.2020 bis einschl. 03.03.2020

im Obergeschoss, Zimmer 223

des Gebäudes B der Technischen Betriebe Wilhelmshaven,

Freiligrathstraße 420,

26386 Wilhelmshaven

aus und können dort während der im Folgenden angegebenen Zeiten eingesehen werden:

Montags – Donnerstags: 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr und 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr

Freitags: 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr

oder nach telefonischer Terminvereinbarung.

Auskünfte erteilen:

Herr Ingmar Ricklefs, Amt für Umweltschutz und Bauordnung, Erdgeschoss,

Zimmer 135 der o.g. Adresse,

von Montags bis Freitags in der Zeit von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr und

Montags bis Donnerstags zusätzlich in der Zeit von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr.

Telefon: 04421 – 16 2560, E-Mail: ingmar.ricklefs@wilhelmshaven.de

Herr Frank Murhoff, Amt für Umweltschutz und Bauordnung, Erdgeschoss,

Zimmer 136 der o.g. Adresse,

Montags bis Donnerstags in der Zeit von 8:30 Uhr bis12:30 Uhr und

Montags bis Donnerstags zusätzlich in der Zeit von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr.

Telefon: 04421 – 16 2525, E-Mail: frank.murhoff@wilhelmshaven.de

Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben können gemäß § 10 Abs. 3 BImschG und § 12 der 9. BImschV bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, in diesem Fall bis einschließlich zum 04.04.2020, bei der vorgenannten Auslegungsstelle erhoben werden. Mit Ablauf dieser Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 10 Abs. 3 S. 5 BImSchG).
Die Einwendungen müssen schriftlich erhoben werden und Namen, sowie die volle leserliche Anschrift des Einwenders enthalten.
Die Schriftform kann gemäß § 3a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Einwendungen, die diesen Anforderungen genügen, können während der Einwendungsfrist per E-Mail an die EMail-Adresse: ingmar.ricklefs@wilhelmshaven.de oder frank.murhoff@wilhelmshaven.de gesandt werden. Einwendungen, die mittels elektronischer Dokumente erhoben werden und die vorstehenden Anforderungen nicht erfüllen, genügen nicht der erforderlichen Schriftform und können daher nicht berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für Einwendungen, die per einfacher Email erhoben werden.

Einwendungen, die nicht schriftlich erhoben wurden bzw. die Name und Adresse des Einwenders nicht eindeutig erkennen lassen, können im Verfahren nicht berücksichtigt werden.

Soweit Name und Anschrift bei Bekanntgabe der Einwendungen an den Antragsteller oder an die im Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf im Einwendungsschreiben hinzuweisen.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben) gilt derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Gleichförmige Einwendungen, die die oben genannten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, können unberücksichtigt bleiben. Gleiches gilt, wenn der Vertreter keine natürliche Person ist.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens darüber, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird, um die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann.
Sofern ein Erörterungstermin durchgeführt wird, findet dieser wie folgt statt:

Datum: 28.04.2020

Uhrzeit: 09:00 Uhr

Ort: Sitzungszimmer Fachbereich 63, Gebäude B, 1. Etage, Zi.-Nr. 227,

Freiligrathstraße 420, 26386 Wilhelmshaven

Es wird darauf hingewiesen, dass form- und fristgerecht erhobene Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder der Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden. Der Erörterungstermin ist öffentlich. Ein Recht zur Teilnahme haben neben den Vertretern der beteiligten Behörden, der Antragsteller und diejenigen, die rechtzeitig bei den Auslegungsstellen Einwendungen erhoben haben. Sonstige Personen können als Zuhörer an dem Termin teilnehmen, sofern genügend freie Plätze zur Verfügung stehen. Gesonderte Einladungen zum Erörterungstermin ergehen nicht mehr. Sollte der Erörterungstermin wegfallen oder vertagt werden, wird die Entscheidung hierüber nach Ablauf der Einwendungsfrist öffentlich bekannt gemacht. Durch Einsichtnahme in die Antragsunterlagen und Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Kosten können nicht erstattet werden. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen und den Genehmigungsantrag an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Auf die für die Beteiligung der Öffentlichkeit maßgebenden Vorschriften wird hingewiesen. Ein Abdruck dieser Vorschriften wird den Unterlagen der öffentlichen Auslegung beigefügt.

Wilhelmshaven, 21.01.2020

Feist
Oberbürgermeister

 

 

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