Bekanntgabe nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Feststellung zur UVP-Pflicht für die Umlegung eines Gewässers III. Ordnung
Veröffentlichung in der Wilhelmshavener Zeitung am 12. Oktober 2019
Bekanntgabe nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Feststellung zur UVP-Pflicht für die Umlegung eines Gewässers III. Ordnung
Die Jade Hochschule Wilhelmshaven hat im Zusammenhang mit dem Neubau der Mensa am 04.07.2019 einen Antrag nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) für die Umlegung eines Gewässers III. Ordnung Nr. 18a auf dem Hochschulgelände (Bereich Flurstücke 00056/003, 00043/009, 00043/010 und 00043/006, Flur 013, Gemarkung Rüstringen) gestellt.
Gemäß § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Ziffer 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum NUVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.
Im vorliegenden Fall hat die allgemeine Vorprüfung im Einzelfall ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das beantragte Vorhaben nicht zu erwarten sind.
Gemäß § 3a Satz 1 UVPG (§ 6 Satz 1 NUVPG) stelle ich daher fest, dass für das beantragte Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht.
Die Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
In Vertretung
Schönfelder
Erster Stadtrat